{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__65-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"XII ZB 65/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1; VAHRG § 10 a; GAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September 1965) ALG §§ 11, 71, 90, 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994) Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31. Dezember 1994 be- reits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden, findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB kommt es hierbei nicht an. Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Vorausset- zungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a VAHRG in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2004\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 65/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1; VAHRG § 10 a;\nGAL § 2 Abs. 1 (Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. vom 14. September\n1965)\nALG §§ 11, 71, 90, 92 (Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli\n1994)\n\nIst mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31. Dezember 1994 be-\n\nreits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden,\n\nfindet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1\n\nBGB kommt es hierbei nicht an.\n\nWird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Vorausset-\n\nzungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a VAHRG in\n\nBetracht.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 65/99 - OLG Koblenz\n\nAG Bingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nDr. Ahlt und Dose\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der\n\nBeschluß des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:12)(cid:22)(cid:12)(cid:22)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag\n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. März 1963) ist dem Ehemann (An-\n\ntragsgegner; geboren am 15. Oktober 1959) am 29. Februar 1996 zugestellt\n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe\n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahinge-\n\nhend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) auf das\n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rhein-\n\nland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,33 DM, bezogen auf den\n\n31. Januar 1996, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünf-\n\nten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis\n\n31. Januar 1996; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Ehefrau bei der LVA\n\nin Höhe von monatlich 176,79 DM und bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse\n\nRheinland-Pfalz (LAK; weitere Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) in Höhe\n\nvon monatlich 178,92 DM, jeweils bezogen auf den 31. Januar 1996, ausge-\n\ngangen; dem hat es gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der\n\nBfA in Höhe von monatlich 468,37 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, und\n\nbei der LAK in Höhe von 0,00 DM gegenübergestellt.\n\nHiergegen richtete sich die Beschwerde der LAK, die zunächst geltend\n\nmachte, entgegen ihren zuvor erteilten Auskünften sei davon auszugehen, daß\n\nder Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 247,21 DM\n\nerworben habe, die Ehefrau aber keinerlei Anwartschaften. Im Laufe des Be-\n\nschwerdeverfahrens änderte die LAK ihr Vorbringen dahingehend, daß weder\n\nfür den Ehemann noch für die Ehefrau Anwartschaften aus der Alterssicherung\n\nder Landwirte bestünden. Die unterschiedlichen Auskünfte der LAK beruhten\n\ndarauf, daß der Ehemann, der von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der\n\nAlterssicherung der Landwirte mit Wirkung vom 1. September 1995 befreit wor-\n\nden war, bereits ab August 1994 seiner Beitragspflicht nicht mehr nachgekom-\n\nmen war.\n\nDas Oberlandesgericht hat entgegen den letzten Auskünften der LAK für\n\nden Ehemann Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte in Höhe\n\nvon monatlich 247,21 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich\n\n178,92 DM zugrunde gelegt und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab-\n\ngeändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das\n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe\n\nvon monatlich 145,79 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, übertragen und\n\nzu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LAK für die Ehefrau bei der\n\nLAK Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 34,15 DM, bezogen\n\nauf den 31. Januar 1996, begründet hat.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LAK, mit\n\nder sie weiterhin geltend macht, daß wegen der Beitragslücke auf Seiten des\n\nEhemannes ausgleichsfähige Versorgungsanwartschaften aus der Alterssiche-\n\nrung der Landwirte für beide Ehegatten nicht bestünden. Die Parteien und die\n\nübrigen weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nnicht geäußert.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es\n\nfür den Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB nicht darauf\n\nankommt, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit oder eine Min-\n\ndestversicherungszeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags noch nicht erfüllt sind. Indessen bewirkt die Beitragslücke seitens des\n\nEhemannes hier nicht (nur) eine Nichterfüllung der Wartezeit, sondern läßt An-\n\nwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Parteien bereits\n\ndem Grunde nach nicht entstehen.\n\nDas Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß die Anwart-\n\nschaften beider Parteien aus der Alterssicherung der Landwirte gemäß den frü-\n\nheren Auskünften der LAK zu berücksichtigen seien. Zwar wiesen die Zahlun-\n\ngen des Ehemannes eine Beitragslücke auf, da er seit August 1994 mit seinen\n\nBeiträgen rückständig sei. Dies habe zur Folge, daß er zur Zeit \"keinen Renten-\n\nanspruch\" gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe. Zur Auffüllung\n\nder Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG müßten zumindest die Beiträge für die Zeit\n\nvon August bis einschließlich Dezember 1994 nachgezahlt werden. Dies sei\n\njedoch noch rechtswirksam möglich, so daß zur Zeit nicht feststehe, daß die\n\nvom Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht zu einem Anspruch auf Ren-\n\ntenzahlung führen werden. Entsprechendes gelte über § 92 ALG, der der Ehe-\n\nfrau eines Landwirts ohne eigene Beitragszahlungen einen eigenständigen, von\n\nder Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gewähre, für die\n\nEhefrau. Im Versorgungsausgleich seien alle Anwartschaften auszugleichen,\n\ndie im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, ob\n\nbereits feststehe, daß die Aussicht zu einem Vollrecht erstarken werde. Dies\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Für die Landwirtschaft war durch das Gesetz über eine Altershilfe für\n\nLandwirte - GAL - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063; in der Fassung der Be-\n\nkanntmachung vom 14. September 1965, BGBl. I S. 1448) ein eigenständiges\n\nAlterssicherungssystem geschaffen worden. Durch das Gesetz über die Alters-\n\nsicherung der Landwirte - ALG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das\n\ndurch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrar-\n\nsozialreformgesetz; ASRG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) eingeführt und\n\nzum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde diese landwirtschaftliche Alters-\n\nsicherung grundlegend reformiert. Dabei wurde u.a. der Ehefrau eines Land-\n\nwirts nach Maßgabe des § 92 ALG ohne eigene Beitragszahlungen ein eigen-\n\nständiger, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteter Anspruch auf\n\nAlterssicherung eingeräumt. Landwirte haben nunmehr nach § 11 ALG grund-\n\nsätzlich Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, das\n\nUnternehmen der Landwirtschaft abgegeben und die Wartezeit von 15 Jahren\n\nerfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit können nach Maßgabe des § 90 ALG\n\nauch Beitragszeiten herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des ASRG\n\nlagen. Allerdings müssen insoweit gemäß § 90 Abs. 1 ALG die Voraussetzun-\n\ngen für eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem GAL erfüllt sein. § 90 ALG\n\nwill ausdrücklich für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 den bisherigen Rechtszu-\n\nstand aufrecht erhalten, d.h. die vom GAL vor dem 1. Januar 1995 als An-\n\nspruchsvoraussetzung geforderte \"Lückenlosigkeit\" der Beitragsentrichtung in\n\ndas ALG hinein verlängern (vgl. bereits die Begründung in BT-Drucks. 12/7599\n\nS. 14; GLA-Komm § 90 ALG 1.2; BSG Beschluß vom 18. Februar 2004 - B 10\n\nLW 10/03 m.w.N.).\n\nEin Anspruch auf Altersgeld setzte nämlich nach § 2 Abs. 1 GAL neben\n\nder Vollendung des 65. Lebensjahres und der Abgabe des landwirtschaftlichen\n\nUnternehmens nach § 2 Abs. 1 b) GAL zum einen eine lückenlose Beitrags-\n\nzahlung für mindestens 180 Kalendermonate (Wartezeit), zum anderen die\n\nZahlung von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres\n\nvoraus. Die beiden letztgenannten beitragsrechtlichen Voraussetzungen sind\n\nnach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für den Ehemann vorliegend\n\nnicht erfüllt, wobei hinsichtlich des Erfordernisses der lückenlosen Beitragszah-\n\nlung nach § 90 Abs. 1 ALG auf den 31. Dezember 1994 abzustellen ist. Indes-\n\nsen weisen die Beitragszahlungen des Ehemannes (auch) für den Zeitraum von\n\nAugust bis einschließlich Dezember 1994 eine Lücke auf. Soweit dadurch die\n\nWartezeit nicht erfüllt ist, ist dies für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a\n\nAbs. 7 Satz 1 BGB zwar unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch für die Nicht-\n\nerfüllung der Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu dem\n\nim Gesetz bestimmten Endzeitpunkt.\n\nHinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Beitragszahlung,\n\ndas modifiziert auch bei allen anderen Leistungsansprüchen nach dem GAL\n\nbestand, gab es Ausnahmen - die hier im Ergebnis alle nicht einschlägig sind -\n\nnur, soweit dies im GAL oder in anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich vorge-\n\nsehen war, etwa für die Dauer des Bezuges von vorzeitigem Altersgeld nach\n\n§ 2 Abs. 1 b) GAL. Durch das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszah-\n\nlung unterscheiden sich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem\n\nGAL grundlegend von der Wartezeitregelung in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, neben dem Errei-\n\nchen einer konkreten Beitragszahl eine kontinuierliche Beitragsleistung - und\n\ndies im Regelfall sogar über die genannte Beitragszahl hinaus - sicherzustellen\n\n(vgl. Noell GAL 1983 S. 270 ff.). Wenn die Beitragszahlung auch nur für einen\n\nMonat unterbrochen wurde, wurde dadurch zugleich der Aufbau einer landwirt-\n\nschaftlichen Altersversorgung insgesamt dem Grunde nach unterbrochen. Die\n\nbis zur Zahlungslücke erworbenen Anrechte konnten - wenn die Beiträge nicht\n\nrechtswirksam nachentrichtet wurden - nicht mehr zu einer eigenständigen Ver-\n\nsorgung führen. Sie konnten lediglich nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL versorgungs-\n\nerhöhende Wirkung entfalten für den Fall, daß die Voraussetzungen nach § 2\n\nAbs. 1 GAL für den Bezug von Altersgeld vollständig neu erfüllt wurden (Noell\n\naaO S. 272; BSG ZfS 1979, 242). Danach handelt es sich bei dem Erfordernis\n\nder ununterbrochenen Beitragszahlung nicht um ein rein zeitliches Erfordernis,\n\nsondern um ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund des\n\nLeistungsanspruches betrifft.\n\nDer Senat hat zwar bereits entschieden, daß die Anwartschaft auf land-\n\nwirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der\n\nEhezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle\n\nmit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu\n\nermitteln ist, wobei nach § 1587 a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie\n\ndie Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 43\n\nund vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/93 - FamRZ 1986, 892, 893). Dies betrifft\n\nindessen nur die Wertermittlung, während die Beitragslücken die Frage auf-\n\nwerfen, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, und damit die Frage\n\nnach der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Insoweit hat der\n\nSenat bereits mehrfach ausgesprochen, daß nur im Zeitpunkt der Entscheidung\n\nüber den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den\n\nAusgleich einbezogen werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom\n\n28. Mai 1986 aaO 893; vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992,\n\n45, 46 m.w.N. und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31).\n\nOb eine Anwartschaft besteht, kann aber nicht unter (entsprechender) Heran-\n\nziehung von § 1587 a Abs. 7 BGB beurteilt werden, da diese Vorschrift nach\n\nihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nur \"für die Zwecke der\n\nBewertung\" gilt und nicht für die Beurteilung, ob und in welcher Weise ein Aus-\n\ngleich durchzuführen ist (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 aaO 893).\n\nOb ein durch eine schädliche Beitragslücke zunächst untergegangenes\n\nAnrecht auf landwirtschaftliche Alterssicherung im Versorgungsausgleich aus-\n\ngeglichen werden kann, hat der Senat, soweit ersichtlich, bisher noch nicht ent-\n\nschieden. Der Senat hat lediglich ausgesprochen, daß eine Anwartschaft auf\n\nlandwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in\n\nder Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann,\n\nwenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeit-\n\npunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirt-\n\nschaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehene Frist hat ver-\n\nstreichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27\n\nGAL verzichtet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 892 und vom\n\n8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016). Die Weiterversicherung nach\n\n§ 27 GAL ist aber nicht mit dem Auftreten von Beitragslücken zu vergleichen.\n\nDie Weiterversicherung soll im Gegenteil schädliche Beitragslücken vermeiden.\n\nDazu muß der Berechtigte nach § 27 GAL innerhalb von zwei Jahren nach dem\n\nEnde der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 14 GAL) ge-\n\ngenüber der LAK erklären, daß er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen will.\n\nNach Ablauf von zwei Jahren kann die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GAL\n\nnur noch abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge\n\ntatsächlich regelmäßig gezahlt wurden. Insoweit hat die Weiterversicherung\n\neine anwartschaftserhaltende Wirkung. Solange sie möglich ist, kann nicht von\n\neinem Wegfall der Versorgungsanwartschaft ausgegangen werden. Zu diesem\n\nWegfall kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt und\n\naus dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht\n\nmehr erlangt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893 f.\n\nund vom 8. Juli 1987 aaO 1016).\n\nDagegen führt das Auftreten einer Beitragslücke nach § 2 Abs. 1 b) GAL\n\ndazu, daß die bis dahin erworbenen Anrechte zunächst sofort wegfallen. Die\n\nTatsache, daß die Anrechte im Fall der rechtswirksamen Nachentrichtung der\n\nBeiträge wieder aufleben bzw. bei erneuter eigenständiger Erfüllung der Vor-\n\naussetzungen nach § 2 GAL anspruchserhöhend wirken können, vermag an\n\ndem Wegfall nichts zu ändern. Der Senat ist der Auffassung, daß das zunächst\n\nerloschene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann.\n\nSollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllung\n\nder Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durch\n\nein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Rechnung getragen werden\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 aaO 32 für den Fall, daß ein Ver-\n\nsorgungsträger durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegat-\n\nten unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG zunächst das Erlöschen von Versor-\n\ngungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a.F. bzw. § 210 Abs. 6 SGB VI her-\n\nbeiführt).\n\nDaß der Ehemann hier die Beiträge für den Zeitraum von August bis ein-\n\nschließlich Dezember 1994 möglicherweise noch immer rechtswirksam nach-\n\nentrichten könnte, vermag, wie dargelegt, keine andere Beurteilung zu rechtfer-\n\ntigen. Beiträge sind nach § 71 ALG wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange\n\nder Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträge\n\nverjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vor-\n\nenthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nach\n\nAblauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Das Oberlandesge-\n\nricht hat zwar ausgeführt, daß die Nachentrichtung der Beiträge zum Zeitpunkt\n\nseiner Entscheidung noch rechtswirksam möglich war, hat aber keinerlei Fest-\n\nstellungen darüber getroffen, ob der Ehemann die fehlenden Beiträge vorsätz-\n\nlich vorenthalten hat. Darauf würde es indessen nur für den Fall ankommen,\n\ndaß der Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich nachgezahlt hätte. Dabei könnte\n\neine Nachzahlung nicht nur freiwillig, sondern auch durch die Zwangsvollstrek-\n\nkungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ver-\n\nfahren der weiteren Beschwerde zwischenzeitlich gegen den Ehemann einge-\n\nleitet worden sind, bewirkt worden sein.\n\nEntsprechendes gilt für die Anrechte der Ehefrau auf eine landwirtschaft-\n\nliche Alterssicherung: Solange die Beitragslücke für den Ehemann für den Zeit-\n\nraum von August bis einschließlich Dezember 1994 nicht geschlossen wird,\n\nkönnen auch für die Ehefrau über § 92 ALG keine eigenen Anwartschaften ent-\n\nstehen.\n\n3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Die Auskünfte der wei-\n\nteren Beteiligten zu 2 und 3, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung\n\nzugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Auswirkungen\n\nder durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Ren-\n\ntenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)\n\nmit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI,\n\nzwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes\n\nzur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Alters-\n\nvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) ein-\n\ngefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der\n\nKindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von\n\n0,0833 erhöht (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 -\n\nFamRZ 2003, 29, 30 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Reformmaßnahmen\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung, durch die das Rentenniveau allgemein\n\nabgesenkt wird (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und\n\nzur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermö-\n\ngensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 nebst AVmEG aaO; zur\n\nAnwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, so-\n\nfern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene\n\nVersorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002\n\n- XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).\n\nDie Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit zu überprüfen, ob und\n\ngegebenenfalls inwieweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Beiträge nachent-\n\nrichtet hat.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"ALG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-65-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:53.334592+00:00"}}