{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__42-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"XII ZB 42/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1 Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsan- trags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wer- den, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. März 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 42/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1\n\nAnrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn\n\nder Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wer-\n\nden, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in\n\neine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom\n\n5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - OLG Celle\nAG Stade\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511, 29 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:10)(cid:7)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell\n\nbeurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hat-\n\nten, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zuge-\n\nstellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994\n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsaus-\n\ngleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen\n\nRentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-\n\nfahrensbeteiligte, BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in\n\nHöhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe\n\nvon 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der\n\nEhemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Al-\n\nters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N.\n\nAllgemeine \n\nVersicherungsgesellschaft \n\n(N. \n\n )\n\nerworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand\n\nam 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung,\n\ndie weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und\n\nderen privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht\n\ner seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monat-\n\nlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei\n\nLebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) er-\n\nworben, deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag\n\nNr. ... 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. ... 003) betrug. Beide\n\nVersicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer\n\nlebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann\n\nhat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch ge-\n\nmacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitalle-\n\nbensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch ge-\n\nnommene - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen\n\nRentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und\n\n709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom\n\nEhemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versor-\n\ngung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Ver-\n\nsorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in\n\nHöhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 DM er-\n\nrechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b\n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des \"Supersplittings\" Rentenanwartschaften des\n\nEhemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den\n\n31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen\n\nhat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufge-\n\ngeben, für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den\n\n31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen.\n\nAuf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zu-\n\nrückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die Anrechte\n\ndes Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsver-\n\nträgen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den Versorgungsausgleich\n\neinbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in\n\nHöhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] +\n\n80,54 DM Lebensversicherung \n\n[C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung\n\n[C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente\n\nEhefrau = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsaus-\n\ngleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des\n\n\"Supersplittings\" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe\n\nvon 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleiben-\n\nden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG\n\naufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von\n\n94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen\n\ndie Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren\n\nBeschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung\n\ndes Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-\n\nrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern\n\n001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit\n\n\"primärer Rentenautomatik\" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen un-\n\nterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht\n\nbis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\n\nausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung um-\n\ngewandelt worden sei.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versiche-\n\nrungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach\n\nden von der C. übermittelten \"Allgemeinen Versicherungsbedingungen der\n\nRenten-Kapital-Versicherung\" kann der Versicherungsnehmer \"spätestens drei\n\nMonate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin\" zwi-\n\nschen \"einer lebenslänglichen Altersrente\" oder einer \"einmaligen Kapitalzah-\n\nlung\" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein\n\nAnspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum\n\nvereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher\n\nmit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Ka-\n\npitalwahlrecht wirksam ausgeübt.\n\nEin Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversiche-\n\nrung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsaus-\n\ngleich, sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von sei-\n\nnem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in sei-\n\nnem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als\n\nAbdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht\n\nerst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versiche-\n\nrung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umge-\n\nwandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsaus-\n\ngleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich\n\nauf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von\n\nKapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichs-\n\nmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Me-\n\nchanismus des § 3 b VAHRG setzt - nicht anders als der schuldrechtliche Ver-\n\nsorgungsausgleich - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf\n\nRentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldyna-\n\nmischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der C. - aus\n\neinem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar\n\ndie Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzah-\n\nlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung\n\nin ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsme-\n\nchanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB\n\nauf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten \"Renten oder ähnlichen wie-\n\nderkehrenden Leistungen\" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik\n\nwertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber\n\nhinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung\n\nmit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten\n\nbenachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des\n\nScheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit\n\nbis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versor-\n\ngungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat\n\nder Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen\n\noder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben\n\ndie Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen.\n\nDamit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später ge-\n\nschehen - die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversi-\n\ncherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich\n\nentzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist aller-\n\ndings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO)\n\nbegründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehe-\n\nmann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Ka-\n\npitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach\n\nbisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB\n\n80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewan-\n\ndelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich un-\n\nterlegen; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnaus-\n\ngleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte\n\ndeshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist\n\neine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Ge-\n\nricht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des\n\nEhemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C. , sondern\n\ndie Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom\n\nEhemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert\n\nder von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt,\n\nnur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das\n\nschließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des\n\nEhemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung\n\ndes Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begrün-\n\ndeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Be-\n\nrücksichtigung, welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den\n\nParteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Ver-\n\nsorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom\n\nEhemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststel-\n\nlungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungssta-\n\ndium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach\n\nMaßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die Bar-\n\nwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht\n\nmehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. \n\n begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfalls\n\nanhand einer geänderten BarwertVO - ermittelt werden. Hinsichtlich der von der\n\nEhefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Be-\n\nrufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des\n\ndurch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten\n\nAltersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom\n\n21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be-\n\nrücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf\n\n§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b Av-\n\nmEG eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten\n\nwegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)\n\ngutzubringen sind.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__42-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zb-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__42-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__42-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zb-42-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__42-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:02.699353+00:00"}}