{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__27-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"XII ZB 27/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssiche- rung zu verschaffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 27/99 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\nZum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c \n\nNr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder \n\nerwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern \n\nauf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm \n\nermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssiche-\n\nrung zu verschaffen. \n\nBGH, Beschluß vom 24. März 2004 - XII ZB 27/99 - OLG Hamm \n\nAG Dortmund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 26. November 1998 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18. Mai 1998 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der \n\nweiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: bis 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt \n\nworden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch \n\nBeschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den \n\nAuskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versor-\n\ngungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versor-\n\ngung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monat-\n\nlich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei \n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in \n\nHöhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, zu Grunde \n\ngelegt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der \n\nfür die Ehefrau beim LBV bestehenden Anwartschaften auf dem Versiche-\n\nrungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von 377,92 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, begründet werden. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte die Ehefrau die Wiederher-\n\nstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Der Ehemann beantragt \n\ndie Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben \n\nsich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Anwendung der Härte-\n\nklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegend nicht gerechtfertigt sei, weil unter \n\nBerücksichtigung aller hier zu bewertenden Umstände die Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheine. Zwar habe die Ehefrau \n\ndem Ehemann das Studium finanziert und - als Ausgleichspflichtige - den grö-\n\nßeren Anteil an der Hausarbeit und der Kinderbetreuung wahrgenommen. Die \n\nBesonderheiten des vorliegenden Falles lägen jedoch darin, daß die Ehefrau \n\ndas Studium des Ehemannes nur bis zu seinem erfolgreichen Abschluß im Fe-\n\nbruar 1992 finanziert habe. Von September 1992 bis Dezember 1993 habe der \n\nEhemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschließende Zeiten der \n\nArbeitslosigkeit seien unschädlich. Der Ehemann habe sich während seines \n\nStudiums nach seinen Kräften auch um Haushalt und Kinderbetreuung geküm-\n\nmert, woraus die Ehefrau jedenfalls insoweit auf eine partnerschaftliche Gesin-\n\nnung des Ehemannes habe schließen können. Im übrigen habe der Ehemann \n\nin gewissem Umfang zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wenn er \n\nauch aus der Nachbetrachtung heraus offensichtlich den finanziellen Erfolg sei-\n\nner zeitweiligen Berufstätigkeiten während seines Studiums überschätze. \n\nSchließlich seien dem Ehemann durch seine Übersiedlung nach Deutschland \n\nebenfalls berufliche Nachteile entstanden. \n\n2. Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht gerecht. \n\nZwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung, ob und \n\ninwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB erscheint. Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der \n\nweiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Um-\n\nstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem \n\nGesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. Sep-\n\ntember 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB \n\n159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ \n\n1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579; \n\nvom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom \n\n5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218). \n\nDabei hat das Oberlandesgericht indes nicht ausreichend gewürdigt, daß \n\ndie Ehefrau nicht nur für die gesamte Ausbildung des Ehemannes in Deutsch-\n\nland aufgekommen ist, sondern daß er auch nach Abschluß des Studiums le-\n\ndiglich für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1993 einer eigenen \n\nBeschäftigung nachgegangen ist, während er ansonsten weiterhin vom Ein-\n\nkommen der Ehefrau gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise \n\nin den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandes-\n\ngerichts hat die Ehefrau sogar nach der Geburt der Tochter der Parteien am \n\n10. Oktober 1987 im Erziehungsurlaub (6. Dezember 1987 bis 9. Oktober 1988) \n\nweiter gearbeitet (vom 1. Februar 1988 bis 9. Oktober 1988 als Teilzeitbeschäf-\n\ntigte), um den Unterhaltsbedarf der Familie sicherzustellen. Die Ehefrau hat \n\nwährend sieben der acht Jahre, die die Parteien nach der Eheschließung zu-\n\nsammengelebt haben, durch ihre Erwerbstätigkeit nahezu allein für den Unter-\n\nhalt der Familie gesorgt. Die geringen und sehr unregelmäßigen Einkünfte, die \n\nder Ehemann während seines Studiums durch Gelegenheitsarbeiten erzielt hat, \n\nfallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Ehefrau hat somit sowohl das Stu-\n\ndium des Ehemannes finanziert als ihn auch in der anschließenden Zeit seiner \n\nArbeitslosigkeit unterhalten. Auf der anderen Seite kann nach den Feststellun-\n\ngen des Oberlandesgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehe-\n\nmann etwa die Führung des Haushaltes übernommen hätte. Die Mithilfe, die er \n\ngeleistet hat, hat sich im Wesentlichen auf die Kindesbetreuung unmittelbar \n\nnach der Geburt der Tochter beschränkt. Denn er räumt selbst ein, daß in den \n\nJahren 1990 bis 1992 eine Betreuerin für die Tochter herangezogen werden \n\nmußte, da seine Examensvorbereitungen ihn daran gehindert hätten, die Toch-\n\nter selbst zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann \n\ndie fehlende Haushaltstätigkeit des Ehemannes auch nicht etwa durch eine \n\npartnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden. \n\nIndem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von \n\nder Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das \n\nVorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge An-\n\nforderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Be-\n\ntracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in \n\nunerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Sep-\n\ntember 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom \n\n18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2004 Rdn. 240). So liegt der Fall hier. \n\nDer Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die \n\nsoziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe über-\n\nnommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung \n\nauf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungs-\n\nrechtlichen Lage erlitten hat (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 74, 38, 42 ff.). Das \n\ntrifft nicht auf einen Ehegatten zu, der während der Ehezeit weder erwerbstätig \n\nwar, noch den Haushalt versorgt, sondern sich - wie hier der Ehemann - einer \n\nAusbildung gewidmet hat, die es ihm zudem ermöglicht, sich im Rahmen einer \n\nspäteren Berufsausübung eine Alterssicherung zu verschaffen. Er erleidet dann \n\nkeine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, \n\nsondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Al-\n\nlerdings vermag es für sich allein noch keine \"grobe\" Unbilligkeit im Sinne von \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation ab-\n\nweicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs \n\nvor Augen stand. Entscheidend ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach \n\nausgesprochen hat, der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des \n\nanderen finanziert und ihm damit die Basis für ein eigenes berufliches Fort-\n\nkommen und den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verschafft hat. Es wä-\n\nre grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu un-\n\nterwerfen, daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehe-\n\ngatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des \n\nerwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom \n\n18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248). \n\nDanach war vorliegend die Durchführung des Versorgungsausgleichs \n\ninsgesamt auszuschließen. Von der Heirat im Juli 1985 bis zur Trennung der \n\nParteien im Oktober 1993 lebte der Ehemann bis auf die Zeit ab September \n\n1992 nahezu ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau. Auch hatte er nach \n\nden Feststellungen des Oberlandesgerichts weder die Haushaltsführung über-\n\nnommen, noch sich überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Unter diesen \n\nUmständen wäre es grob unbillig, wenn man die Ehefrau gleichwohl zusätzlich \n\nzum Versorgungsausgleich heranziehen würde. \n\nDaß der Ehemann nach seinen Angaben sein Studium in Frankreich bis \n\n1985 hätte abschließen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtferti-\n\ngen, da die Parteien erst im Juli 1985 geheiratet haben. Damit kann der Ab-\n\nbruch des Studiums in Frankreich nicht als ehebedingter Nachteil gewertet wer-\n\nden. \n\n3. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht. \n\nDer Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Zwar können die \n\nVoraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB in der Regel erst dann geprüft wer-\n\nden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehe-\n\nzeit erworben haben. Denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände mög-\n\nlich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6 m.w.N.). \n\nVorliegend berücksichtigen die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nund 2, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, \n\nnaturgemäß noch nicht die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen \n\ndurch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar \n\n1997 (BGBl. I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach \n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und \n\nden nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor von 50 % für 2004 hinsichtlich \n\nder Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-\n\ngungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I S. 1798 - in Verbin-\n\ndung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an \n\nBeamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen \n\nvom 20. November 2003 - GVBl. S. 696) sowie die Absenkung des Rentenni-\n\nveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeck-\n\nten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni \n\n2001, BGBl. I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Re-\n\nform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalge-\n\ndeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG \n\n- vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Gel-\n\ntungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, \n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ \n\n2003, 435 ff. m.w.N.). \n\nAuch mit Rücksicht darauf, daß die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche \n\nSonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner \n\nDynamisierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - XII ZB \n\n124/98 - FamRZ 1999, 713 f.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ \n\n2000, 748, 749 und vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 und XII ZB 130/98 - \n\nFamRZ 2003, 435, 437; 437, 438), wird aufgrund der genannten Rechtsände-\n\nrungen weder eine gravierende Änderung des ermittelten Betrages noch eine \n\nUmkehr des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Ehefrau in Betracht kom-\n\nmen. Der Senat erachtet es deswegen für ausgeschlossen, daß das Beschwer-\n\ndegericht bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ermittlung der zutreffen-\n\nden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausübt, als den Versorgungsaus-\n\ngleich insgesamt auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/xii-zb-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-24/xii-zb-27-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:04.119530+00:00"}}