{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__22-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"XII ZB 22/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 22/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Januar\n\n1999 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Halle vom 24. September 1998 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand bewilligt.\n\nBeschwerdewert: 30.723 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung rückständiger Mietzinsen gerichtete\n\nKlage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Be-\n\nklagte 26.237 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das dem Kläger am\n\n30. September 1998 zugestellte Urteil hat dieser, vertreten durch seine frühere\n\nProzeßbevollmächtigte, am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Am letzten\n\nTag der Berufungsbegründungsfrist, am Montag, den 30. November 1998, ist\n\nbei dem Oberlandesgericht per Telefax ein Antrag des Klägers, vertreten durch\n\nseinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, auf Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bis zum 14. Dezember 1998 eingegangen. Zur Begründung hat\n\nder neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, er sei erst an jenem\n\nTag mit dessen Vertretung beauftragt worden, der bisherigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers sei das Mandat entzogen worden; für die Einarbeitung\n\nin die Sache und die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötige er\n\ndie beantragte Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998, dem\n\nKläger zugestellt am 3. Dezember 1998, hat der Senatsvorsitzende den Antrag\n\nmit der Begründung abgelehnt, eine Fristverlängerung würde den Rechtsstreit\n\nverzögern, der Kläger habe keine hinreichenden Gründe für die beantragte\n\nVerlängerung dargelegt; es stehe einer Partei zwar frei, nach Einlegung der\n\nBerufung den Anwalt zu wechseln, sie müsse aber sicherstellen, daß der neue\n\nProzeßbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist einhalten könne.\n\nMit am 11. Dezember 1998 eingegangem Schriftsatz hat der Kläger die\n\nBerufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. In dem Antrag auf\n\nWiedereinsetzung hat er unter anderem vorgetragen, sein Anwalt habe bei\n\ndem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung darauf vertraut, dem Antrag\n\nwerde stattgegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt\n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige\n\nBeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg.\n\nDem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren. Er war ohne eigenes oder ihm zurechenbares\n\nVerschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert, die\n\nversäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Er beanstandet mit Recht, daß sei-\n\nnem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgege-\n\nben worden ist.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.\n\nGrundsätzlich kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren\n\nnicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist durch den Vorsitzenden rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit\n\ndem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß\n\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlänge-\n\nrung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor-\n\nliegen. Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer\n\nWahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte. Das\n\nist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn\n\nrechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO gel-\n\ntend gemacht wurde (BGH Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB\n\n24/98 - MDR 1999, 374; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997,\n\n400; vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12;\n\nvom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134, 135; vom 14. Februar\n\n1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Kläger auf\n\ndie Bewilligung der Fristverlängerung vertrauen. Zu den Gründen, die in der\n\nGerichtspraxis als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen\n\nwerden, zählen unter anderem Vergleichsverhandlungen, Krankheit oder Ur-\n\nlaub des Prozeßbevollmächtigten oder der Partei, berufliche Überlastung des\n\nAnwalts sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Notwendigkeit einer\n\n(weiteren) Rücksprache mit der Partei (BGH, Beschluß vom 11. November\n\n1998 aaO; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 519 ZPO Rdn. 15;\n\nMünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 519 ZPO Rdn. 14; Zöller/Gummer ZPO\n\n21. Aufl. § 519 ZPO Rdn. 19; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 519 ZPO\n\nRdn. 12). Einen in diesem Sinne gleichermaßen erheblichen Grund hatte der\n\nKläger zur Rechtfertigung des Fristverlängerungsantrages vorgetragen. Er\n\nhatte seiner bisherigen Prozeßbevollmächtigten das Mandat entzogen und sei-\n\nnen jetzigen Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser konnte sich noch an dem-\n\nselben Tag nicht mehr in die Sache einarbeiten und die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift anfertigen.\n\nDer Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, seinem Antrag werde statt-\n\ngegeben. Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis brauchte er nicht\n\nzu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (BVerfG\n\nNJW 1998, 3703 und 1989, 1147).\n\n2. Es gereicht dem Kläger ferner nicht zum Verschulden, daß er am\n\nletzten Tag der Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechtsanwalt mit sei-\n\nner weiteren Vertretung beauftragt hat. Einer Partei ist es nicht verwehrt, pro-\n\nzessuale Fristen bis zum letzten Tag auszunutzen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 9,\n\n118, 119; BGH Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990,\n\n326, 327; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 - BGHR ZPO § 233\n\nPostbeförderung 4). Es steht ihr deshalb grundsätzlich auch frei, erst am letz-\n\nten Tag der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In einem solchen Fall muß\n\ndie Partei allerdings sicherstellen, daß der Anwalt noch in der Lage ist, an die-\n\nsem Tag die Frist ordnungsgemäß zu wahren (BGH Beschluß vom\n\n19. September 1995 - VI ZB 10/95 und 11/95 - veröffentlicht bei juris). Aus der\n\nNotwendigkeit der Fristwahrung folgt indessen bei Fristen, die - wie die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO - auf Antrag verlängert\n\nwerden können, nicht, daß noch an demselben Tag eine Rechtsmittelbegrün-\n\ndung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden muß. Der Fristablauf\n\nwird vielmehr zunächst auch durch eine Verlängerung der Begründungsfrist\n\nvermieden. Die Voraussetzungen hierfür lagen, wie bereits ausgeführt wurde,\n\naufgrund des Antrags des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom\n\n30. November 1998 vor.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/xii-zb-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/xii-zb-22-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:06.285669+00:00"}}