{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"XII ZB 217/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist. Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Min- destsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. August 2000\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 217/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a;\n\nBVormVG § 1 Abs. 1\n\nFür die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1\n\nBVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung\n\ndeshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.\n\nFür die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie\n\njedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Min-\n\ndestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß\n\nsie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies\n\ndie Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.\n\nBGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG\n\nLG Regensburg\nAG Straubing\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der\n\nBeschluß des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom\n\n11. August 1999 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des\n\nAmtsgerichts Straubing vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im Verfahren\n\nder weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischen\n\nden Beteiligten nicht statt.\n\nBeschwerdewert: 73,95 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nFür den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten ein-\n\nschließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet\n\nund der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Be-\n\ntreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999\n\nmit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus\n\ndem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes\n\nvon 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer.\n\nDas Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 DM pro Stunde\n\nzuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 DM, festgesetzt. Das Landgericht\n\nhat auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde des\n\nBetreuers einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer, somit zu-\n\nsätzliche 73,95 DM Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugelas-\n\nsen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandt\n\nwurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige\n\nweitere Beschwerde eingelegt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-\n\nschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser\n\nEntscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) ge-\n\nhindert. Darin hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausgesprochen, daß\n\nhinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen dem\n\nBetreuer eines mittellosen Mündels, für den die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG\n\ngelten, und dem Betreuer eines vermögenden Mündels. Demgegenüber hält\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 BVormVG über-\n\nsteigende Vergütung für die Betreuer bemittelter Personen für möglich und die\n\nentsprechende Festsetzung in diesem Falle für rechtsfehlerfrei.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das\n\nvorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von\n\nihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-\n\nchenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es\n\naus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des\n\nvorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbe-\n\nschluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die\n\nZulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nach-\n\nweise bei Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32\n\nm.w.N.).\n\n1. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die Bemessung der Vergü-\n\ntung nach den Sätzen des § 1 BVormVG auch für einen Berufsbetreuer, der\n\neine bemittelte Person betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nwerde die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch\n\ndurch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings\n\ndurch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danach\n\nhabe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutz-\n\nbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeits-\n\ngrad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Dabei werde dem Schwierig-\n\nkeitsgrad der Betreuung bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen\n\nQualifikation Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormün-\n\ndervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend er-\n\nhöhten Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führe\n\nzur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch für die\n\nVergütung der Betreuer bemittelter Personen. Dies gelte, obwohl die geschil-\n\nderte Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag\n\nin der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der Berufsbetreuer\n\ngefunden habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß die\n\nVergütungssätze eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der Vergü-\n\ntung aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden.\n\nDafür spreche auch, daß § 1836 b BGB die Festsetzung eines konkreten\n\nGeldbetrages als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch be-\n\nmittelter Betreuter vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1\n\nBVormVG verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der Be-\n\ntreuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3\n\nFGG. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nach\n\ndem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. FGG in der Höhe beschränkt\n\nauf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG, und zwar unabhängig da-\n\nvon, ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlich\n\nden Betreuten trifft.\n\n2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der An-\n\nsicht, daß auch nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungs-\n\ngesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für die\n\nVergütung der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäßi-\n\nge Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 BVormVG nicht\n\nausschließe, Betreuern bemittelter Betroffener höhere Stundensätze zuzubilli-\n\ngen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 a\n\nBGB lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. An-\n\ndernfalls hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1\n\nAbs. 1 BVormVG nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebungs-\n\nverfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die Be-\n\ntreuung bemittelter und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetz\n\nübernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizier-\n\nter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr un-\n\nterschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung bei\n\nder Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht\n\ndurch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. Viel-\n\nmehr habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des\n\n§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu\n\ntreffen.\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die Ermessensentscheidung\n\ndes Landgerichts zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 DM zuzüg-\n\nlich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten des\n\nBetreuungsrechtsänderungsgesetzes hätten sich die Nettostundensätze, die\n\nDiplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwa\n\nzwischen 70 DM und 90 DM bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1\n\nAbs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe das\n\nLandgericht sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaft\n\nausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit der\n\nBetreuung als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt.\n\nSoweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksich-\n\ntigt worden sei, sei der Betroffene nicht beschwert.\n\nIII.\n\nAngesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind\n\ndie Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der be-\n\nschließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-\n\nscheiden.\n\n1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist\n\nzulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 FGG. Die Aufnahme\n\nder Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ent-\n\nhält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug.\n\nDabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weite-\n\nren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sach-\n\ngerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels\n\n(§ 67 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4\n\nFGG lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1\n\nFGG nicht förmlich zugestellt wurde (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbar-\n\nkeit 14. Aufl. § 16 Rdn. 32).\n\n2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat sein\n\nErmessen bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 DM nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgeübt.\n\na) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG\n\nbemißt.\n\naa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m.\n\n§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen für\n\nbemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1\n\nAbs. 1 BVormVG vergütet werden sollen.\n\nFür die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreu-\n\ners sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßge-\n\nbend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch\n\nbemittelter Betreuter. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht im\n\nRahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung\n\nzu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser Be-\n\ntreuter - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehend\n\neingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden,\n\ndie Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für Vergütungen aus\n\ndem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orientie-\n\nrungshilfe und einer Mindestvergütung.\n\nbb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des Ge-\n\nsetzes. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs wird verdeutlicht,\n\ndaß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des Berufsbetreuers gilt, der eine\n\nmittellose Person betreut (BT-Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gegen-\n\nsatz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Vermö-\n\ngen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Vermö-\n\ngen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang\n\nund Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann. Die Betreuung\n\nbemittelter und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar grundsätzlich\n\nnach den gleichen Kriterien vergütet werden (BT-Drucks. 13/7158, 26). Mit die-\n\nser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum\n\n31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorge-\n\nnommen, der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. Da-\n\nnach konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen Betreuer\n\nnur dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, \"wenn\n\nder Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es recht-\n\nfertigen\". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nach\n\ndem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der Umfang\n\nnoch die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütung\n\nrechtfertigten.\n\nIn den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschla-\n\ngen, die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelun-\n\ngen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit des\n\nMündels zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften bemittelter Mündel\n\nzu erstrecken (BT-Drucks. 13/7158, S. 45 f.). Diesem Vorschlag hat die Bun-\n\ndesregierung ausdrücklich widersprochen (BT-Drucks. 13/7158, S. 55 f.). Die\n\nVergütungssätze seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die Be-\n\nmessung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten.\n\nGleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den im\n\nübrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichung\n\nallerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation des\n\nbemittelten Mündels ausgerichtet werden (BT-Drucks. 13/7158, S. 56). Der\n\nVorschlag des Bundesrats ist im Gesetzesbeschluß nicht übernommen worden.\n\nAufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzustel-\n\nlen, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung bemittelter und\n\nmittelloser Betreuter zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet\n\nwerden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwi-\n\nschen bemittelten und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies verdeut-\n\nlicht im übrigen die Argumentation des Oberlandesgerichts Zweibrücken selbst.\n\nWenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1\n\nAbs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Be-\n\ntreuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe\n\n(OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine\n\nzwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus.\n\ncc) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vor-\n\nschrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber OLG Zweibrücken aaO 180; LG Fran-\n\nkenthal Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsge-\n\nricht dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubilli-\n\ngen, der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach den\n\nStundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vor-\n\ngesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung.\n\nEs werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart\n\n(BT-Drucks. 13/7158, S. 16, 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen des\n\nGesetzgebers allen Betreuern zugute kommen (BT-Drucks. 13/7158, 29; a.A.\n\netwa Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632 f.). Diese Regelung spricht nicht\n\ngegen eine von § 1 BVormVG abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB. Die nach § 1836 b BGB ausnahmslos anzusetzenden Vergü-\n\ntungssätze des § 1 BVormVG ermöglichen eine sichere Nachprüfung des Pau-\n\nschalbetrages (BT-Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der Doku-\n\nmentation des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene Ver-\n\ngütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wird\n\nangesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten\n\nleicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze bei\n\nder Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den Vereinfa-\n\nchungsbestrebungen zuwiderlaufen.\n\ndd) Auch § 67 Abs. 3 FGG läßt keinen Schluß auf eine zwingende\n\nGleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem eines\n\nmittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger\n\nunabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrund\n\nRückgriffs aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG\n\nbemessen. Jedoch handelt es sich bei der Verfahrenspflegschaft um einen be-\n\ngrenzten, rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrech-\n\nnungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine einheitliche\n\nAbrechnung für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten.\n\nee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermö-\n\ngenslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungs-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des\n\n1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.;\n\nBVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95\n\nu.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).\n\nb) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in\n\nder Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht\n\nden Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrund-\n\nsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Das Beschwerdegericht hat\n\nsein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom Ge-\n\nsetz vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und den\n\nsich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei sei-\n\nner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.\n\naa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der Be-\n\nstellung des Vormundes nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsmä-\n\nßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und die\n\nBestellung des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem 1. Januar\n\n1999 erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieser\n\nFeststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des Be-\n\ntreuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellun-\n\ngen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund\n\nentsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrneh-\n\nmung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht den\n\nBetreuer als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der\n\nlediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Bien-\n\nwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor § 65 f. FGG Rdn. 146; zur Form\n\nder Feststellung: Staudinger/Engler, Bearb. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch aus\n\nder Begründung des Beschwerdebeschlusses, der auf die Kostenstruktur der\n\nBetreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der Be-\n\nstellung des Betreuers als Berufsbetreuer ausgeht.\n\nbb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stun-\n\ndensatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.\n\nEs hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die eine\n\ndurchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die Annahme\n\ndes Beschwerdegerichts zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewähren-\n\nden Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht zu-\n\ngestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren\n\nEntscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeit-\n\naufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251,\n\n275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 BVormVG festge-\n\nlegten Sätze von 30, 45 und 60 DM. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-\n\nlich, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungs-\n\nansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei sei\n\neine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16.\n\nMärz 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand der\n\ntatsächlichen Entwicklung des Betreuungswesens in den letzten Jahren lasse\n\nsich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröff-\n\nneten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier vom\n\nBetreuer angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/Deinert Die Ver-\n\ngütung des Betreuers 1. Aufl. 1999 Anm. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen,\n\ndaß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten\n\ndes Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung sei-\n\nner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigt\n\nwerden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren\n\nBüros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdet\n\nwerden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem ein-\n\nheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, Be-\n\nschluß vom 15. Dezember 1999 aaO).\n\nDaß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Mündels ge-\n\nsetzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Ori-\n\nentierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers eines\n\nvermögenden Mündels, wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen\n\ndiese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum\n\nanderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemesse-\n\nnes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine Be-\n\nmessung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkula-\n\ntion seiner Sach- und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht kein\n\nRaum mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsbe-\n\ntreuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der Aufwand\n\nan Sach- und Personalkosten eingerichtet werden.\n\nDas Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben\n\nnicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die Ver-\n\ngütungshöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzba-\n\nren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der\n\nGeschäfte genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung ge-\n\ntragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stunden-\n\nsätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensat-\n\nzes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des\n\nBetreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Ver-\n\ngütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der\n\nFachkenntnisse \n\nin § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dienen\n\n(BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; Staudinger/Engler aaO § 1836 Rdn. 65). Damit wä-\n\nre bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 DM pro\n\nStunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen.\n\nDie in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen des\n\nGesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der\n\nVergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist deshalb\n\nnur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte\n\nausnahmsweise gebietet \n\n(BT-Drucks. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers,\n\nFamRZ 1998, 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein\n\nKriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare Be-\n\ndeutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht\n\n(BT-Drucks. 13/7158, 26; Karmasin FamRZ 1999, 348; Bienwald aaO Vorbem.\n\nvor § 65 ff. FGG Rdn. 168).\n\nZur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglich\n\nfestgestellt, daß die Betreuung alle Aufgabenkreise erfasse und daher stets\n\nund umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus sei\n\ndie Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerst\n\nproblematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütung\n\nvon 75 DM pro Stunde angemessen sei.\n\nDiese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht.\n\nDas Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers erge-\n\nbenden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der Aus-\n\nlegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine aus-\n\nnahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG\n\ngestellt.\n\nDie Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des Betreu-\n\nten begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem er-\n\nhöhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit noch\n\neine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit.\n\nDer Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und bezieht\n\nregelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Probleme\n\nsind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten Jah-\n\nren vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen Vorkomm-\n\nnisse gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychische\n\nProbleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, autoaggressives Verhalten, etc.),\n\nvermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zu\n\nbegründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende Vergü-\n\ntungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDa die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht er-\n\nforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obi-\n\ngen Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 BVormVG als Regelsätze\n\nzugrunde zu legen, was zu einer Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich\n\nUmsatzsteuer führt.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2\n\nFGG und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zb-217-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":15}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zb-217-99","retrieved":"2026-07-10 11:24:07.707590+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-31/xii-zb-217-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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