{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_194-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 194/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechts- streit zwischen Vermieter und Hauptmieter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXII ZB 194/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 69\n\nZur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechts-\n\nstreit zwischen Vermieter und Hauptmieter.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom\n\n30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 15.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaß-\n\nnahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Be-\n\nklagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde\n\nder Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zu-\n\ngestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag\n\nnach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 be-\n\ngründet.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig\n\nverworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die\n\nVoraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht\n\ngegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin an-\n\nzusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unter-\n\nstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung\n\nan diese einlegen können.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der\n\nSenat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil\n\ndie am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt\n\nhat.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der\n\n- unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der\n\nfür die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit\n\nZustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann.\n\nNur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der\n\nHauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der\n\nEntscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die\n\nHauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR\n\n1997, 919 m.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen\n\nNebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.\n\nEine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO vor-\n\naus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeß-\n\nrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf\n\ndas Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksam-\n\nkeit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwi-\n\nschen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei\n\nein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung\n\nauswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht,\n\ndaß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte\n\noder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar\n\nvon der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind \n\n(vgl. MK-\n\nZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilpro-\n\nzeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Ne-\n\nbenintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten\n\nist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.\n\n1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der\n\nGaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptver-\n\npächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begrün-\n\ndet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabean-\n\nspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556\n\nAbs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann\n\n(vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB\n\nRdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach\n\n§ 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Ur-\n\nteil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR\n\n1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusam-\n\nmen, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur mo-\n\ndernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168).\n\nOhne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf\n\nAG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermie-\n\nter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den\n\nUntermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängig-\n\nkeit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmie-\n\nters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB\n\ngegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages\n\nwegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn\n\ndiese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht\n\n(zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf\n\ndiese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räu-\n\nmungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur\n\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten verän-\n\nderten Mietobjekts verpflichtet.\n\nZwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556\n\nAbs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus\n\n§ 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher re-\n\ngelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen,\n\nmit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfer-\n\nnen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409;\n\nWolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts\n\n8. Aufl. Rdn. 1357).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des frühe-\n\nren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach been-\n\ndetem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Miet-\n\nund Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes\n\nwegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die\n\nRechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den\n\nHauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter,\n\nweil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehun-\n\ngen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den\n\nUntermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Re-\n\ngelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen\n\nSchadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge\n\nhaben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl.\n\nKraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.\n\nRdn. III A 1030).\n\nAus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den\n\nHauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen An-\n\nspruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter\n\nals Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache;\n\ninsbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmie-\n\nters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325\n\nZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953,\n\n30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556).\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf,\n\ndaß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die\n\nZwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat\n\ndas Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu\n\nRecht verneint.\n\nAus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithel-\n\nferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 -\n\nNZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein\n\naaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in\n\n§§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann\n\nauch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten\n\nGaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzufüh-\n\nrenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt\n\nwerden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die\n\nStreithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt\n\nMDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a,\n\n541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl.\n\n§ 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der so-\n\nfortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung\n\nsei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidun-\n\ngen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-194-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-194-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:26.113644+00:00"}}