{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_188-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZB 188/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland nicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den Genuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt. 2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentenge- setzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die renten- rechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im Ausland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem anderen Ehegatten teilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 188/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1,\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2\n\n1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland\n\nnicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs\n\nnicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit\n\nbesitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den\n\nGenuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.\n\n2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentenge-\n\nsetzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die renten-\n\nrechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im\n\nAusland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem\n\nanderen Ehegatten teilt.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 188/99 - OLG Karlsruhe\n\nAG Karlsruhe\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.596 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 18. Oktober 1975 in Karaganda (Kasachstan) geschlossene Ehe\n\nder Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. November\n\n1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des\n\nAmtsgerichts Karlsruhe - Familiengericht - vom 17. Juni 1998 geschieden (in-\n\nsoweit rechtskräftig seit dem 22. September 1998) und der Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt. Die Ehefrau ist deutscher Abstammung und deutsche Staats-\n\nangehörige; der Ehemann ist russischer Abstammung und besitzt die russische\n\nsowie die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\nWährend der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1998; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarb die am 26. Juni 1954 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften\n\n(cid:0)\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für\n\nAngestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 550,74 DM; in diesen An-\n\nwartschaften sind aufgrund des Fremdrentengesetzes Beitragszeiten berück-\n\nsichtigt, welche die Ehefrau in Kasachstan zurückgelegt hat. Der am 26. Juli\n\n1954 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für\n\nAngestellte Baden (weitere Beteiligte zu 2, LVA) in Höhe von 18,66 DM; außer-\n\ndem bestehen für ihn aufgrund in Kasachstan zurückgelegter Beitragszeiten bei\n\neinem dortigen Versorgungsträger weitere Rentenanwartschaften in ungeklärter\n\nHöhe.\n\nDas Amtsgericht hat (ausgehend von einer Rentenanwartschaft der\n\nEhefrau in Höhe von nur 538,95 DM) den Versorgungsausgleich dahin geregelt,\n\ndaß es Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich\n\n260,14 DM, bezogen auf den 30. Oktober 1996, auf das Rentenkonto des Ehe-\n\nmanns bei der LVA übertragen hat. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau\n\nBeschwerde eingelegt.\n\nIm Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben BfA und LVA bestätigt,\n\ndaß mit Kasachstan kein Sozialversicherungsabkommen bestehe und mitge-\n\nteilt, daß ein solches Abkommen auch nicht absehbar sei; im übrigen haben sie\n\nzu den in Kasachstan bestehenden Rentenanwartschaften des Ehemannes\n\nkeine Stellungnahme abgegeben. Das Oberlandesgericht hat zu der Frage, in\n\nwelcher Form der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von beiden\n\nParteien in Kasachstan erworbenen Anwartschaften durchzuführen sei, bei dem\n\nSachverständigen G. ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige\n\nhat die Akte unbearbeitet zurückgegeben, weil es ihm nicht möglich sei, zu den\n\ndort erworbenen Anwartschaften Auskünfte zu erhalten. Das Oberlandesgericht\n\nhat daraufhin die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amts-\n\ngerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Be-\n\nschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung begehrt, weil diese die in Kasachstan bestehenden Rentenanwart-\n\nschaften des Ehemannes unberücksichtigt lasse.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die vom Ehemann in\n\nKasachstan erworbenen Rentenanwartschaften als tatsächlich wertlos anzuse-\n\nhen sind und es voraussichtlich auch bleiben werden. Mangels eines bestehen-\n\nden oder zu erwartenden Sozialversicherungsabkommens sei nicht ersichtlich,\n\ndaß der Ehemann jetzt oder in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, diese\n\nAnwartschaften zu realisieren. Auch sei wenig wahrscheinlich, daß die Nachfol-\n\ngestaaten der ehemaligen Sowjetunion gegenüber ausgewanderten Einwoh-\n\nnern jemals verbindliche Rentenverpflichtungen übernehmen werden. Ebenso\n\nsei nicht ersichtlich, daß der Ehemann - angesichts seiner auch deutschen\n\nStaatsangehörigkeit - jemals wieder nach Kasachstan zurückkehren werde. Da\n\nsomit nicht zu erwarten sei, daß der Ehemann aus den in Kasachstan erworbe-\n\nnen Anwartschaften jemals Versorgungsleistungen erhalten werde, seien diese\n\nnach dem gegenwärtigen Stand überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich\n\neinzubeziehen.\n\n2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\na) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich deut-\n\nschem Recht unterstellt, da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags die Ehefrau deutsche Staatsangehörige war und der Ehemann\n\nauch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1,\n\nArt. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).\n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Versorgungsaus-\n\ngleich öffentlich-rechtlich durchgeführt.\n\nZwar wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Ansicht\n\nvertreten, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann nicht\n\ndurchgeführt werden, wenn feststehe, daß der Ehegatte mit den wertniederen\n\nAnrechten in der Ehe ausländische Anrechte erworben habe, deren Höhe je-\n\ndoch nicht aufgeklärt werden könne. Denn der Ehegatte, der Ausgleich bean-\n\nspruche, müsse die Höhe seiner eigenen Anwartschaften darlegen und bewei-\n\nsen; die geringere Höhe der eigenen Anwartschaften sei nämlich tatbestandli-\n\nche Voraussetzung für den Anspruch (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690). Ste-\n\nhe fest, daß der Ehegatte, der ohne Berücksichtigung der ausländischen An-\n\nwartschaften ausgleichsberechtigt wäre, über eben solche ausländischen An-\n\nwartschaften verfüge, sei deren Umfang aber nicht feststellbar, so trage er das\n\nRisiko der mangelnden Feststellbarkeit; denn ihm sei eher zuzumuten, sich hin-\n\nsichtlich sämtlicher Anwartschaften mit dem schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich zu begnügen (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903).\n\nSo liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar mögen die in Kasachstan be-\n\nstehenden Anrechte des Ehemannes hinsichtlich ihres Nominalbetrags nicht\n\nfeststellbar sein und sich schon deshalb nicht in die Versorgungsausgleichsbi-\n\nlanz (§ 1587 Abs. 1 BGB) einstellen lassen. Entscheidend ist jedoch, daß nach\n\nden tatrichterlichen Feststellungen, die revisionsrechtlich bedeutsame Fehler\n\nnicht erkennen lassen, die in Kasachstan begründeten Anrechte des Eheman-\n\nnes in Deutschland nicht realisierbar und damit - auch für den Ehemann, mit\n\ndessen Rückkehr nach Kasachstan nach der Überzeugung des Oberlandesge-\n\nrichts nicht zu rechnen ist - wertlos sind. Angesichts dieser Wertlosigkeit kommt\n\nes - anders als in den von den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf (aaO)\n\nentschiedenen Fällen, in denen werthaltige italienische Anrechte zu bewerten\n\nwaren - auf den Nominalbetrag der in Kasachstan begründeten Anrechte des\n\nEhemannes nicht an. Vielmehr sind diese Anrechte, weil wertlos, mit Null in die\n\nAusgleichsbilanz einzustellen und die verbleibenden, in der deutschen gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung begründeten Anrechte der Parteien gemäß § 1587 b\n\nAbs. 1 BGB zur Ausgleichung zu bringen (so auch OLG Nürnberg FamRZ\n\n1999, 1203 für in Tadschikistan begründete Anrechte). Gründe, die es rechtfer-\n\ntigen könnten, den Ehemann statt dessen auf den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entstehen\n\nder Ehefrau aus der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs keine unzumutbaren Nachteile; denn sie kann, falls sich die in Kasach-\n\nstan begründeten Anrechte des Ehemannes wider Erwarten irgendwann doch\n\nnoch als realisierbar erweisen sollten, gemäß § 10 a VAHRG auf eine Abände-\n\nrung der Versorgungsausgleichsentscheidung antragen.\n\nc) Schließlich war das Oberlandesgericht auch nicht, wie die Revision\n\nmeint, aus sonstigen Billigkeitsgründen gehalten, von einer Durchführung des\n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen.\n\nDie Frage, ob die Inanspruchnahme eines Versorgungsausgleichsver-\n\npflichteten aus Gründen der Billigkeit auszuschließen ist, kann nicht nach den\n\nallgemeinen Regeln entschieden werden. Vielmehr werden diese Regeln inso-\n\nweit durch die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, bei der es sich\n\num eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, die aber\n\nandere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, strengere\n\nMaßstäbe als § 242 BGB setzt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981\n\n- IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756 und vom 30. September 1992 - XII ZB\n\n100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Eine grobe Unbilligkeit liegt hier nicht vor. Der\n\nUmstand, daß nur die Ehefrau die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes\n\nerfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß diese die rentenrechtlichen\n\nVorteile, die sie aus der Berücksichtigung ihrer in der Ehezeit in Kasachstan\n\nzurückgelegten Beitragszeiten zieht, mit ihrem Ehemann teilt. Ebenso kann eine\n\ngrobe Unbilligkeit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Ehemann sich durch\n\nseinen fortdauernden Aufenthalt in Deutschland um die Möglichkeit bringt, den\n\nWert seiner in Kasachstan erworbenen Rentenanrechte in Kasachstan zu reali-\n\nsieren. Der Ehemann besitzt - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine\n\nRückkehr nach Kasachstan steht schon von daher nicht zu erwarten; sie kann\n\nihm auch nicht mit dem Ziel angesonnen werden, seine geschiedene Ehefrau\n\nversorgungsausgleichsrechtlich zu entlasten.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat mit Recht davon abgesehen, dem Ehe-\n\nmann höhere als die ihm vom Familiengericht zuerkannten Rentenanwart-\n\nschaften zu übertragen. Zwar hat sich infolge der zwischenzeitlich veränderten\n\nBewertung der Kindererziehungszeiten die Rentenanwartschaft der Ehefrau\n\nund damit auch der Ausgleichsanspruch des Ehemannes erhöht. Diese Erhö-\n\nhung mußte jedoch unberücksichtigt bleiben, da anderenfalls die angefochtene\n\nEntscheidung des Familiengerichts zum Nachteil der Ehefrau als Rechtsmittel-\n\nführerin abgeändert worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 85, 180 ff.).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist\nurlaubsbedingt verhindert\nzu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_188-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_188-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_188-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-188-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_188-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:37.268976+00:00"}}