{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_166-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"XII ZB 166/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 166/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.\n\nAhlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Sep-\n\ntember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.556 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der\n\nam 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstelle-\n\nrin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996\n\nerneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen\n\nV. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Seli-\n\nna V. .\n\nAuf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilli-\n\ngung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die\n\nBeschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß\n\ndes Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dage-\n\ngen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\nOhne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluß\n\nfehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht\n\nden Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es\n\nhabe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und\n\ndes im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fünfjährigen Kindes nicht mit\n\nder Begründung als überflüssig ansehen dürfen, allein aus dem Vortrag der\n\nAntragstellerin ergebe sich bereits, daß die begehrte Namensänderung für das\n\nWohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das Beschwerdege-\n\nricht den Antrag nicht zurückweisen dürfen, ohne die Beteiligten zuvor auf die\n\nMöglichkeit einer \"additiven\" Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB hinzu-\n\nweisen.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß die\n\nEinwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung\n\nnach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG nicht mehr\n\nschon dann ersetzt werden kann, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kin-\n\ndes dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kin-\n\ndeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden\n\nvon dem Kind abzuwenden.\n\nDie entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem Kindeswohl\n\ndienliche Einbenennung regelmäßig auch erforderlich sei, weil alles, was das\n\nKindeswohl fördere, grundsätzlich Priorität genieße (vgl. Bäumel/Wax, Fam-\n\nRefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Reformgesetzge-\n\nber bewußt vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und\n\nseiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum\n\nnicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwider-\n\nlaufen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -\n\nFamRZ 2002, 94 f. m.N.).\n\nUnter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Voraus-\n\nsetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorge-\n\nberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann, ist es im vorlie-\n\ngenden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdege-\n\nricht von einer Anhörung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. Der\n\nSachvortrag der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entschei-\n\ndungsgrundlage, weil ihm kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des\n\nKindeswohls zu entnehmen war, die dem Gericht Anlaß zu weiterer Sachauf-\n\nklärung hätte geben können. Sämtliche Umstände, die die Antragstellerin zur\n\nBegründung des Einbenennungsbegehrens vorgetragen hat, gehen nämlich\n\nnicht über das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus ge-\n\nschiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue\n\nEhe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt:\n\na) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und sei-\n\nnes neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebenso\n\nvorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das fünfte\n\nLebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, zu-\n\ngleich die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl darzulegen,\n\ndie nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen muß, um die Einwilligung des nicht\n\nsorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu können.\n\nb) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind fühle sich geärgert und\n\ngehänselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen ange-\n\nsprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seiner\n\nneuen Familie zu führen, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne daß sich\n\ndaraus Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ergeben,\n\ndenen das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen. Bloße Unannehm-\n\nlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtig-\n\nten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft\n\nbeeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung\n\nnicht zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). Soweit\n\ndie Antragstellerin geltend macht, für das Kind sei es unverständlich, einen\n\nanderen Namen als den seiner neuen Familie führen zu müssen, zeigt dies\n\nlediglich auf, daß es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nicht\n\ndaran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Gründe für die Namens-\n\nverschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbun-\n\ndenheit mit seinem Vater zu erklären, die ungeachtet der Eingliederung in die\n\nneue Familie fortbesteht (vgl. OLG Saarbrücken aaO).\n\nc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antrag-\n\nstellerin, seit längerem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen dem\n\nKind und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu\n\ndem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann für das\n\nWohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist und\n\ndurch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von\n\nihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß aaO; OLG Hamm FamRZ 1999,\n\n1380, 1381).\n\n2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß dem Antrag auf\n\nErsetzung der Einwilligung in die Einbenennung im Rahmen des Verfahrens\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensan-\n\ntrages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so daß das Gericht vor Ableh-\n\nnung eines solchen Antrages regelmäßig gehalten ist, die Beteiligten auf die\n\neinen milderen Eingriff darstellende Möglichkeit hinzuweisen, den Ehenamen\n\ndes sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranzu-\n\nstellen oder anzufügen (additive Einbenennung, § 1618 Satz 2 BGB).\n\nVon Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon deshalb\n\nnicht getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger gegenüber der be-\n\nantragten Namensänderung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nicht\n\nVerfahrensgegenstand war (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298, 299).\n\nZudem hätte eine solche Entscheidung erst getroffen werden können, wenn die\n\nAntragstellerin und ihr neuer Ehepartner eine solche additive Einbenennung\n\nvorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt hätte\n\n(vgl. Willutzki KindPrax 2000, 76, 78 m.N.).\n\nUnter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt es aber\n\nauch keinen Verfahrensfehler dar, daß das Beschwerdegericht nicht den Ver-\n\nsuch unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer additi-\n\nven Einbenennung hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schrei-\n\nben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs erklärt hatte, sie habe sich über\n\ndie gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter aus-\n\ngeführt, der Antragsgegner habe nach \"sehr unangenehmen und belastenden\n\nAuseinandersetzungen\" im Anschluß an die Scheidung ein \"sehr kleinliches\n\nund fast schikanöses Verhalten\" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstelle-\n\nrin lasse es an der gebotenen Loyalität gegenüber dem Antragsgegner und\n\ninsbesondere an dem Bemühen fehlen, eine Bereinigung des Verhältnisses zu\n\ndiesem als Grundlage für einen dem Kind zuträglichen Umgang mit dem An-\n\ntragsgegner herbeizuführen. Dies wird insbesondere aus der Darstellung der\n\nAntragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einen\n\nBekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mit\n\nder Besonderheit, daß es mit seiner Mutter früher einmal bei ihm gewohnt ha-\n\nbe. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, daß sie diese Vor-\n\nstellung des Kindes hinnimmt und als zusätzliches Argument für ihr Begehren\n\nanführt, statt sich zu bemühen, diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis sei-\n\nner sozialen Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm die\n\nBedeutung seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen.\n\nUnter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon ausge-\n\nhen, daß es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das fortbestehende\n\nNamensband zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und daß\n\nihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband weit-\n\ngehend erhalten hätte, nicht gelegen war. Auch im Interesse des Kindeswohls\n\nwar es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des Antrags\n\nhinzuwirken, denn auch eine nur additive Einbenennung hätte die ohnehin\n\ndurch das Verhalten der Beteiligten gefährdete Bindung des Kindes an den\n\nAntragsgegner zusätzlich geschwächt und wäre deshalb für sein Wohl nicht\n\neinmal förderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nicht\n\nnachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erläutern und\n\ndiese angemessen zu fördern.\n\nHahne \n\nSprick\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_166-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zb-166-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_166-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_166-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zb-166-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_166-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:24.843652+00:00"}}