{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_157-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"XII ZB 157/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 157/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Juni 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats\n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nWert: 2.796 DM\n\n2. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen\n\nBeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich an\n\ndie Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der Beklagten\n\n480 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter an-\n\nderem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf\n\n870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils die\n\nKlage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend davon\n\nhat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des Ehegattenun-\n\nterhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsse\n\nder Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betrag\n\nkomme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag ent-\n\nsprochen werden könne.\n\nIn dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zuge-\n\nstellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege der\n\nBerichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichti-\n\ngungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am 12. Mai\n\n1999 hat sie Berufung eingelegt.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schon\n\ndurch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden und\n\ndeshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für deren\n\nDurchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-\n\nfolg. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mit\n\nzutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten Tenorie-\n\nrungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf\n\ngesetzt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, an der festzuhalten ist.\n\nDie Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß\n\n§ 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechts-\n\nmittelfristen (BGHZ 113, 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorie-\n\nrungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen\n\nkönnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom\n\n28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesem\n\nGrundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließ-\n\nlich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage für\n\ndas weitere Handeln der Parteien und gegebenenfalls für eine Entscheidung\n\ndes Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. No-\n\nvember 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, jeweils\n\nm.N.). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus\n\nden Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine\n\nlängere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und\n\ndaß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit\n\nberichtigt werden würde.\n\nAus der Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom\n\n5. November 1998 (VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 Fristbe-\n\nginn 13), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts ande-\n\nres. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, \"ausnahmsweise\" begin-\n\nne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn\n\nerst die berichtigte Fassung des Urteils \"zweifelsfrei\" erkennen lasse, daß die\n\nnach dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende Partei ebenfalls be-\n\nschwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den Entscheidungs-\n\ngründen unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem Gericht\n\nbei der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war.\n\nIm vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Ent-\n\nscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüre\n\nunmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daß\n\ndas Gericht der Abänderungsklage bezüglich des Ehegattenunterhalts unein-\n\ngeschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und den\n\nEntscheidungsgründen drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß der\n\nFehler bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalb\n\nder Tenor berichtigt werden müsse.\n\nDie Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist des-\n\nhalb durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beein-\n\nträchtigt worden.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/xii-zb-157-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/xii-zb-157-99","retrieved":"2026-07-10 11:17:29.804843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-28/xii-zb-157-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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