{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_147-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"XII ZB 147/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 147/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. April 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 30. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.500 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien, die am 13. Oktober 1984 die Ehe schlossen, haben zwei\n\nTöchter, Juliane, geboren am 14. Juni 1983, und Anna, geboren am 3. Dezem-\n\nber 1986. Seit der im Herbst 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben die\n\nKinder bei der Mutter (Antragstellerin). Diese reichte am 19. April 1996 den\n\nScheidungsantrag ein und beantragte an dem selben Tag, ihr die elterliche\n\nSorge für beide Töchter zu übertragen. Ihrem Begehren stimmte der Vater\n\n(Antragsgegner) zunächst zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem\n\nAmtsgericht - Familiengericht - vom 15. September 1998 kündigte die Mutter\n\nan, daß sie einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge stellen werde. Am 8.\n\nJanuar 1999 reichte sie einen entsprechenden Schriftsatz vom selben Tag ein,\n\nin dem sie erklärte, den Antrag vom 19. April 1996 ausdrücklich aufrechtzuer-\n\nhalten bzw. einen neuen Antrag zu stellen. Im Termin zur Fortsetzung der\n\nmündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 wiederholte die Mutter den\n\nAntrag aus dem Schriftsatz vom 8. Januar 1999; der Vater beantragte dage-\n\ngen, die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten.\n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschie-\n\nden und die elterliche Sorge der Mutter übertragen. Mit seiner hiergegen ge-\n\nrichteten Beschwerde hat der Vater sein Begehren auf Aufrechterhaltung der\n\ngemeinsamen elterlichen Sorge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die\n\nSorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß\n\ndas die Regelung der elterlichen Sorge betreffende Teilverfahren in der Haupt-\n\nsache als erledigt gelte; den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen\n\nelterlichen Sorge hat es als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\n\ndie Mutter mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit\n\nbegründet, daß seit \n\nInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes\n\n(KindRG) am 1. Juli 1998 der zur Erlangung der alleinigen elterlichen Sorge\n\nnach § 1671 Abs. 1 BGB notwendige Antrag die Qualität eines echten Sachan-\n\ntrages habe. Demgegenüber habe der Antrag eines Elternteils nach § 1671\n\nBGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung nur einen Vorschlag dar-\n\ngestellt; einem Antrag nach § 1672 BGB a.F. sei lediglich als Voraussetzung\n\nfür die Einleitung des Verfahrens Bedeutung zugekommen. Einen nach § 1671\n\nAbs. 1 BGB erforderlichen Sachantrag habe die Antragstellerin innerhalb der\n\nDreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG nicht gestellt. Deshalb gelte\n\nnach dieser Übergangsvorschrift die Hauptsache als erledigt. Der Antrag vom\n\n8. Januar 1999 sei unzulässig, da es sich bei der Dreimonatsfrist um eine Aus-\n\nschlußfrist handle, wie sich aus dem Gesetzeszweck ergebe.\n\n2. Diese Auffassung begegnet, wie die weitere Beschwerde zutreffend\n\ngeltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG ist eine Folgesache, die die Regelung\n\nder elterlichen Sorge nach § 1671 BGB a.F. betrifft, als in der Hauptsache er-\n\nledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem\n\n1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt, daß ihm das Familiengericht die elterliche\n\nSorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Verfahren soll\n\ndamit nur fortgeführt werden, wenn klargestellt ist, daß ein solcher Antrag ge-\n\nstellt ist. In bestimmten Fällen wird diese Voraussetzung auch erfüllt sein kön-\n\nnen, wenn ein entsprechend eindeutiger Antrag schon vor Inkrafttreten des\n\nGesetzes gestellt worden ist (Begründung des Regierungsentwurfs zum\n\nKindRG, \n\nDrucks. 13/4899, S. 146).\n\nBT-\n\nDiesen Anforderungen wird, wie der Senat nach Erlaß des angefochte-\n\nnen Beschlusses entschieden hat, genügt, wenn bereits vor dem 1. Juli 1998\n\nein eindeutiger Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt\n\nworden ist und der antragstellende Elternteil hieran in dem weiteren Verfahren\n\nuneingeschränkt festgehalten hat (Senatsbeschluß vom 24. Mai 2000 - XII ZB\n\n72/97 - DAV 2000, 704, 705 = NJW-FER 2000, 278). Das war hier der Fall. Die\n\nMutter hatte bereits am 19. April 1996 beantragt, ihr die elterliche Sorge zu\n\nübertragen und in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1998 - mit\n\nRücksicht auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreform-\n\ngesetzes - angekündigt, einen \"Antrag auf alleinige elterliche Sorge\" zu stellen.\n\nDamit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie an ihrem früheren Be-\n\ngehren unverändert festhalten wollte. Deshalb waren die Voraussetzungen ei-\n\nner Fortführung der Folgesache elterliche Sorge erfüllt.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst befinden, da das Beschwerdegericht\n\n- aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine Feststellungen darüber getroffen\n\nhat, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die\n\nMutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).\n\nDie Sache ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an\n\ndas Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_147-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/xii-zb-147-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_147-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_147-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/xii-zb-147-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_147-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:14.811942+00:00"}}