{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_121-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZB 121/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3 Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin Familiensache\n\nXII ZB 121/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3\n\nZur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.\n\nBGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - OLG München\nAG München\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n\ngegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tra-\n\ngen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in\n\ndiesem Verfahren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich gere-\n\ngelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts\n\nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von\n\n1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Ver-\n\nsicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:)\n\n36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monats-\n\nbetrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM.\n\nDer Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben\n\nbesteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-\n\nrente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend\n\n741,78 DM monatlich.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich\n\n512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des er-\n\nweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für\n\ndie Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von\n\nmonatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat\n\nes die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns\n\n- entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in\n\nHöhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den\n\nVersorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten\n\nMonatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Ab-\n\nzug gebracht.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschrei-\n\ntung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für\n\nnicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versor-\n\ngungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daß es Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den\n\n31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat.\n\nHiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Be-\n\nschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-\n\ndung erstrebt.\n\nII.\n\nDie - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG,\n\n§ 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ\n\n1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 -\n\nFamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt\n\nzur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung:\n\n1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\nHöchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-\n\ngründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausge-\n\nführt:\n\na) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäu-\n\nßerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfas-\n\nsungswidrig: Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in\n\nHöhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen\n\nRentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als\n\ndurch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf\n\nGrund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daß\n\nUmlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu kom-\n\nme jedoch, daß die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaßten, aus\n\nden Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt\n\nwerden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurech-\n\nnenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine\n\nFehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei\n\njedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven\n\nBeitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer\n\nAuslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hin-\n\nterbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt\n\nwerden, daß zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Bar-\n\nwerte in Höhe von 25 % erfolge.\n\nb) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort\n\nverwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Ab-\n\nwertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung\n\nführe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es\n\nlege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer \"Er-\n\nsatztabelle 2\" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der\n\nRubrik \"Heubeck 98\") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der\n\neinschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der\n\n\"Ersatztabelle 2\" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf\n\ndiese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine \"Ersatztabelle 1\" ermitteln;\n\ndieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenen-\n\nversorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entschei-\n\ndenden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert\n\nder statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =)\n\n86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe.\n\nDer Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM\n\n=) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den\n\nHöchstbetrag von 85,40 DM beschränkt.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt\n\nstand.\n\n2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon\n\naus, daß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.\n\na) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift\n\nsei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen\n\nVersorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des\n\nBarwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen\n\nAnrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese\n\nerhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das\n\nGleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ\n\n1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ\n\n1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ\n\n2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von\n\nMünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: \"bedenklich\"). Zum einen sei-\n\nen die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet;\n\ndie Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewer-\n\ntung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ\n\n1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO\n\nS. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a\n\nAbs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der\n\nBarwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditäts-\n\nund Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Renten-\n\nversicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebe-\n\nnenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Bar-\n\nwertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wert-\n\nverlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO\n\nS. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999\n\naaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV\n\naaO S. 696 ff.)\n\nb) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen.\n\naa) Der Umstand, daß der Barwertverordnung veraltete biometrische\n\nDaten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Bar-\n\nwertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Ver-\n\nfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift\n\nwäre selbst ohne den Erlaß einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage\n\ndes § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluß vom\n\n27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-\n\nordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nun-\n\nmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtli-\n\nche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\n\nBGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen\n\nMechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynami-\n\nsche Anrechte zurück.\n\nbb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanis-\n\nmus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1\n\nBGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Be-\n\nantwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3\n\nNr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des\n\nBarbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung \"Transferverluste\" entste-\n\nhen, die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den\n\nBeiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch\n\nFamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann\n\noffenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnen-\n\nder Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899).\n\n\"Transferverluste\" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des\n\n§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versor-\n\ngungsausgleichs, der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme\n\nübergreifenden Einmal-Ausgleich zielt.\n\n(1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzu-\n\nbeziehenden, aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden\n\nAnrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich\n\nhierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im\n\nGrundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaßstab\n\nsind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit\n\ndie Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen,\n\nder (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-\n\nsorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte un-\n\nabhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen\n\nLeistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt\n\nund mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1\n\nAbs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu\n\n\"Transferverlusten\" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines außer-\n\nhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen An-\n\nrechts nach Maßgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum\n\nhinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt.\n\n(2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige \"Transferverlu-\n\nste\" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen:\n\nDer von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dek-\n\nkungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das\n\nLeistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts;\n\nentsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverord-\n\nnung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisie-\n\nrung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den\n\nBarwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen\n\nim Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läßt sich als ein\n\ndem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifi-\n\nschen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener\n\nWert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu be-\n\ngründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB\n\n- Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch\n\nderen fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daß für ein nicht-volldynamisches Anrecht\n\ndes ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im\n\nHinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl\n\naber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff\n\nFamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloße Gleichwertigkeit\n\nschließt naturgemäß die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so\n\netwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizieren-\n\nder Weise, kompensiert wird.\n\nSoweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als\n\n\"Transferverlust\" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die\n\nErmittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts\n\nvorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkei-\n\nten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht voll-\n\ndynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch\n\nFamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbe-\n\ntrags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldy-\n\nnamischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein\n\nsolcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versor-\n\ngungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte\n\npraktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3\n\nBGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem sol-\n\nchen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke\n\nder Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf\n\ndessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und\n\ndiesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde\n\nzu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten\n\n\"Transferverluste\" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der An-\n\nrechte, sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweiter-\n\ntes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder bar-\n\nwertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur\n\nVersorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte\n\nHinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbe-\n\nschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim\n\nVollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungska-\n\npitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar\n\nder - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls\n\nauf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszuglei-\n\nchenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichen-\n\nden, nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäßig aber nur die Risiken von Alter und\n\nInvalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinter-\n\nbliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt.\n\n(3) Der Senat verkennt nicht, daß die Berücksichtigung der spezifischen\n\nRechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der\n\nBewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn\n\ndas zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begrün-\n\ndung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen\n\nwird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das\n\nzu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen\n\nEhegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die\n\ndurch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten\n\nSplitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner\n\nnicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem\n\nausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme\n\neiner fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag\n\nin die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nicht-\n\nvolldynamischen Anrechts \"Tranferverluste\" entstehen, die durch den Vollzug\n\ndes Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt die-\n\nse - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. prak-\n\ntisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) -\n\nUnterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte ein-\n\nheitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengrößen pro-\n\nblemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich\n\ndes nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel\n\nfür sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbe-\n\nwertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder\n\nSchmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen.\n\nZwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung unglei-\n\ncher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Ver-\n\nsorgungsausgleich nur beschränkt \n\nrechtfertigen \n\n(Senatsbeschluß vom\n\n27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und\n\ngrundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch ge-\n\nzeigt, daß einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes\n\nbei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung\n\nganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte en-\n\nge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit diver-\n\ngierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO\n\nS. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Syste-\n\nmänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor\n\ndiesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen\n\nvon nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des\n\nGleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentums-\n\nschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in\n\nkeinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich\n\nbenachteiligen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht\n\nsystemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl.\n\netwa Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119,\n\n1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten\n\nFallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer An-\n\nrechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen\n\nAusgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läßt\n\nsich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die\n\nMöglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen.\n\nEin nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten\n\nist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden\n\nkann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab\n\ndurchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung\n\nerforderlich wird (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -\n\nFamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl.,\n\n§ 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewer-\n\ntungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unter-\n\nbewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wert-\n\nminderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten\n\naufgefangen wird, kann einem danach kraß überhöhten Ausgleichsverlangen\n\nmit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daß die Prüfung\n\ndes § 1587c BGB \n\nin Fällen, \n\nin denen betragsmäßig erhebliche\n\nnicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die\n\nAusgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Aus-\n\ngleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauscha-\n\nlierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen\n\nAnrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur\n\ndem Gesetzgeber Anlaß bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer\n\nÜberprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungs-\n\nkraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht.\n\n3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veral-\n\ntete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a\n\nVAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO\n\nS. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berech-\n\ntigt.\n\nDie Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen\n\nüber biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungs-\n\nwahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren\n\n1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-\n\nscheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB\n\n1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäß nicht inzwischen\n\neingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich\n\nals Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten\n\nRichttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998).\n\nSo bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu\n\netwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für\n\ndie Bundesrepublik Deutschland S. 74), daß zur Finanzierung einer bestimm-\n\nten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich\n\nwird. Das bedeutet, daß bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen\n\nBarwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverord-\n\nnung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Bar-\n\nwertverordnung umzurechnenden Anrechte.\n\nDie Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verord-\n\nnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluß\n\nvom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im\n\nJahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heißt es:\n\n\"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen\nvor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in\nbeiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynami-\nschen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen\nVersorgung zurückbleibt. Sie behält außerdem die Annahmen über die\nZinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden\nBarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich\naus dem Charakter der Verordnung als einer bloß vorläufigen Über-\ngangsregelung, die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter\nteildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des\nVersorgungsausgleichs erleichtern soll.\" (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).\n\nVeränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines\n\nRentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richtta-\n\nfeln, die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt wor-\n\nden sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten\n\nund Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellen-\n\nwerk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung\n\neines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen\n\nwerden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in\n\n§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete\n\nversorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versi-\n\ncherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den\n\nverfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu\n\nermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachge-\n\nkommen.\n\n4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte je-\n\ndoch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung \"Ersatz-\n\ntabellen\" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts keinen Bestand haben.\n\na) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorge-\n\nnommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf\n\nÄußerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO\n\nS. 897 f.). Dort werden \"mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf\n\neine Altersrente mit 65 Jahren\" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung\n\nder Autoren - \"mit den Werten der BarwertVO vergleichbar\" sind und den aktu-\n\nellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser\n\nvon ihm als \"Ersatztabelle 2\" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht\n\nsodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1\n\nBarwertVO angepaßt.\n\nDiese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder\n\ndie angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz\n\nAufschluß darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ih-\n\nren als \"Heubeck 98\" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt ha-\n\nben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen\n\nRichttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daß die von\n\nden Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa be-\n\nzüglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck,\n\nRichttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daß die in den Richttafeln\n\nfür eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit\n\nden sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar\n\nsind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den\n\nBarwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999\n\naaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maße die veralteten biome-\n\ntrischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechne-\n\nten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert füh-\n\nren.\n\nb) Das Gesetz überläßt es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeig-\n\nnete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die\n\nhierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen\n\nAkt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde\n\n- auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die\n\nGefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung.\n\nDie Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf\n\ndem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten\n\nLiteraturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren\n\nvergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwi-\n\nschen veröffentlichten \"Ersatztabellen zur Barwertverordnung\" (Glockner/Gut-\n\ndeutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in\n\nspäteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung\n\nauf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich erge-\n\nbenden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluß vom\n\n14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu ent-\n\nscheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht\n\nangewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 [\"Heubeck 98\"] :\n\n4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung])\n\nund dem nach den \"Ersatztabellen\" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Ab-\n\nweichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und ver-\n\nsicherungsmathematische Verläßlichkeit beanspruchenden - Maßstäben der\n\nBarwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsät-\n\nzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.\n\nc) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch\n\neine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maßgebenden - aktuellen\n\nbiometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheb-\n\nlichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der\n\nHalbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr\n\nverwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertver-\n\nordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat\n\nverkennt nicht, daß der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht\n\nvon vornherein auf eine bloße Fortschreibung der Barwertverordnung be-\n\nschränken, sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so\n\netwa die eine bloße Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverord-\n\nnung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ\n\n1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a\n\nRdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a\n\nAbs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von\n\nnicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten\n\n(vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu\n\nin einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt:\n\n\"Das \n\nRecht \n\ndes \n\nVersorgungsausgleichs \n\nin \n\nBezug \n\nauf\n\nnicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der\n\nRechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der\n\nSicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat\n\nbereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch\n\nunter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglich-\n\nkeiten, um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen\n\nÜberlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen\n\nim bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versor-\n\ngungsanrechte, etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der\n\nBarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grund-\n\nstrukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich\n\ndiese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im\n\nSinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsaus-\n\ngleichsrechts.\"\n\nDer Senat geht davon aus, daß - angesichts der Schwierigkeit einer\n\numfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinanderset-\n\nzung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der\n\nErklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlich-\n\nkeit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative\n\nAbhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.\n\nd) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung er-\n\nachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungs-\n\nausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern\n\n(vgl. dazu schon Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso\n\nhält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr\n\nvon § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990\n\naaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in sei-\n\nner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwert-\n\nverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle\n\nBarwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch\n\nmit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte\n\nder Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht \n\nfür alle\n\nnicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen\n\neine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende An-\n\nrecht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum\n\nandern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen\n\nnicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer\n\nAusgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forde-\n\nrung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gege-\n\nbenheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfas-\n\nsen, in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind.\n\nZur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit\n\nhält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Großteil der oberlandes-\n\ngerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augs-\n\nburg, Beschluß vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluß vom\n\n19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG\n\nStuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluß vom 23. Oktober 2000 - 16 UF\n\n78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluß vom 25. Juli 2000\n\n- 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluß vom 10. August 2000 - 2 UF\n\n181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001,\n\n495; OLG Düsseldorf Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG\n\nKoblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten\n\neiner Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin\n\ndie Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit\n\nauch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren pro-\n\nzeßökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer\n\nbarwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren\n\nWert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten\n\nzu belasten. Dauerhafte Nachteile größeren Ausmaßes sind von diesem Vo r-\n\ngehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverord-\n\nnung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttre-\n\nten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a\n\nVAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung\n\nist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil\n\n- wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die\n\nRentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versor-\n\ngungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde\n\ndürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1\n\nS. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Bar-\n\nwertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-\n\nzelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht,\n\ndaß die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu kei-\n\nnem unannehmbaren, weil außerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugeste-\n\nhenden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Ol-\n\ndenburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung frei-\n\nlich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung\n\nbezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten als-\n\nbald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden\n\nAnrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehl-\n\nbewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daß eine vom aus-\n\ngleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Ver-\n\nsorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits\n\njetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezü-\n\nge erhalten wird.\n\nDer Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auf-\n\ntretende Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer\n\nden Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und\n\nsolche eventuellen Verstöße nur in Sonderfällen durch eine aufwendige indivi-\n\nduelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für\n\neinen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine\n\nAbhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und\n\neine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem\n\nZeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht\n\nentsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtsein-\n\nheit hingenommen werden.\n\nBlumenröhr\n\nHahne\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-121-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:46.042217+00:00"}}