{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_112-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZB 112/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 112/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 1999 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nWert: 46.109 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am 23. Februar 1999 zugestellte\n\nUrteil des Landgerichts am 23. März 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungs-\n\nbegründungsfrist lief nach Verlängerung am 25. Mai 1999 ab. Am 31. Mai 1999\n\nhaben die Beklagten die Berufung begründet und zugleich um Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gebeten, weil sie diese schuldlos versäumt hätten. Dazu haben die\n\nBeklagten unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten sowie einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büroangestellten\n\nG. vorgetragen: Die Berufungsbegründung sei am 25. Mai 1999 von\n\nihrem Prozeßbevollmächtigten fertiggestellt und unterschrieben worden. So-\n\nwohl die Übertragung des Diktats als auch die Fristenkontrolle seien von Frau\n\nGüthoff-Wehr, einer ausgebildeten und zuverlässigen Rechtsanwalts- und No-\n\ntargehilfin mit langjähriger beruflicher Erfahrung, ausgeführt worden. Frau\n\nGüthoff-Wehr habe am 25. Mai 1999 schlichtweg vergessen, die Berufungsbe-\n\ngründung mitzunehmen und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts\n\neinzuwerfen; der Schriftsatz habe am nächsten Tag noch dort gelegen, wo er\n\nam Tag zuvor bereitgelegt worden sei. Die Fristenkontrolle erfolge im Büro ih-\n\nres Prozeßbevollmächtigten EDV-gestützt. Die Erledigung der einzelnen Fri-\n\nsten werde dergestalt sichergestellt, daß EDV-Ausdrucke über die an den ein-\n\nzelnen Tagen ablaufenden Fristen hergestellt würden. Auf diesen Ausdrucken\n\nwerde die Erledigung der Fristen von der zuständigen Mitarbeiterin kontrolliert\n\nund vermerkt. Es bestehe die strikte Anweisung, daß die an dem jeweiligen\n\nTag für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin erst \"Feierabend habe\",\n\nwenn sämtliche Fristen erledigt seien und dies aus einem entsprechenden\n\nVermerk auf dem Ausdruck hervorgehe. Im vorliegenden Fall sei der Ablauf der\n\nBerufungsbegründungsfrist auf dem Fristenausdruck vom 25. Mai 1999 aufge-\n\nführt gewesen. Da die Erledigung regelmäßig von der Mitarbeiterin vermerkt\n\nwerde, die z.B. einen Schriftsatz zum Nachtbriefkasten bringe, und zwar un-\n\nmittelbar bevor sie das Büro verlasse, sei infolge eines einmaligen Versehens\n\nauch der Erledigungsvermerk unterblieben.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung\n\nversagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beruhe letztlich auf einem Organisationsverschulden des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten, das darin liege, daß in seinem Büro keine\n\nEndkontrolle vorgesehen sei, die sicherstelle, daß fristwahrende Schriftsätze\n\nnicht nur tatsächlich gefertigt, sondern auch abgesandt würden.\n\nII.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen\n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zu-\n\nrückgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, ein ihnen ge-\n\nmäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten an der Fristversäumung auszuschließen.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu\n\nden Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristge-\n\nbundener Schriftsatz hergestellt wird und rechtzeitig bei dem zuständigen Ge-\n\nricht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine zuverläs-\n\nsige Fristenkontrolle organisieren. Er muß sicherstellen, daß die im Fristenka-\n\nlender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt\n\ngekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein\n\nfristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht wor-\n\nden ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO\n\n§ 233 Ausgangskontrolle 1; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR\n\naaO Fristenkontrolle 31; BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 -\n\nBGHR aaO Ausgangskontrolle 5 und vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 -\n\nNJW 1997, 3446, 3447). Darüber hinaus muß der Anwalt anordnen, die Erledi-\n\ngung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des\n\nFristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 aaO;\n\nvom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, 2120, 2121; Senatsbeschluß vom\n\n17. Oktober 1990 aaO). Dabei gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle\n\neine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird,\n\ndaß von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden\n\nSchriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht wor-\n\nden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen überein-\n\nstimmen (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96 - NJW-RR\n\n1997, 562).\n\n2. Ob im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine diesen Anforderungen\n\ngenügende Fristenkontrolle organisiert war, erscheint nach dem Vorbringen der\n\nBeklagten zweifelhaft. Danach bleibt bereits offen, bei welchem Stand der Be-\n\narbeitung eine Fristsache in dem erstellten EDV-Ausdruck als erledigt zu kenn-\n\nzeichnen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob die fristwahrende Maß-\n\nnahme büromäßig abschließend ausgeführt worden ist. Deshalb kann nicht\n\nausgeschlossen werden, daß eine Überprüfung der Erledigung erstmals im\n\nRahmen der abendlichen Ausgangskontrolle stattfindet. Dafür spricht auch das\n\nVorbringen der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag. Nach ihrer Dar-\n\nlegung, die Erledigung werde regelmäßig von der Mitarbeiterin vermerkt, die\n\nz.B. einen Schriftsatz zum Nachtbriefkasten bringe, und zwar unmittelbar bevor\n\nsie das Büro verlasse, entspricht es offensichtlich der anwaltlichen Anordnung,\n\nwenn die Erledigung einer Fristsache erst zu diesem Zeitpunkt vermerkt wird.\n\nUnter diesen Umständen kann indessen auch die gesamte Erledigungskon-\n\ntrolle erst am Ende eines Arbeitstages stattfinden.\n\nEs erscheint fraglich, ob in diesem Fall die pauschale anwaltliche An-\n\nordnung, daß \"Feierabend\" erst sei, wenn sämtliche Fristen erledigt seien und\n\ndies aus einem Vermerk aus dem EDV-Vordruck hervorgehe, für eine funkti-\n\nonsfähige Fristenkontrolle ausreicht. Angesichts der erforderlichen umfangrei-\n\nchen Prüfungen könnte es einer spezifizierten Anordnung bedürfen, aus der\n\nsich ergibt, daß und wie die Erledigung jeder einzelnen Sache zu überprüfen\n\nist, etwa durch einen Vergleich der gefertigten Schriftsätze mit dem\n\nEDV-Ausdruck, damit die einzelnen Arbeitsschritte in der abendlichen Eile\n\nnicht vernachlässigt werden. Ob das Unterlassen einer derartigen Anordnung\n\nbereits einen Schuldvorwurf rechtfertigt, kann aber letztlich dahinstehen.\n\n3. Zur Sicherung der Fristwahrung muß jedenfalls Vorsorge dafür ge-\n\ntroffen werden, daß die für das Gericht bestimmte Post auch tatsächlich noch\n\nam selben Tag zum Gericht gelangt (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993\n\naaO und vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - BGHR aaO Ausgangskon-\n\ntrolle 8). Diesem Erfordernis kann organisatorisch grundsätzlich dadurch\n\nRechnung getragen werden, daß ein besonderes Fach vorgesehen wird, das\n\nausschließlich zum Ablegen eilbedürftiger, nach Dienstschluß durch einen Mit-\n\narbeiter oder Boten zuzustellender Gerichtspost bestimmt ist, verbunden mit\n\nder allgemeinen Weisung, darin befindliche Schriftsätze nicht ohne Rückspra-\n\nche mit dem sachbearbeitenden Anwalt zu anderen Zwecken als dem der Zu-\n\nstellung zu entnehmen (Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB\n\n229/94 - BGHR aaO Fristenkontrolle 39).\n\nDaß ihr Prozeßbevollmächtigter sein Büro dementsprechend organisiert\n\nhätte, haben die Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargetan.\n\nErst mit der sofortigen Beschwerde haben sie vorgetragen, im Büro ihres Pro-\n\nzeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die Fristsachen in dem dafür be-\n\nstimmten roten Fristenkörbchen bereitzulegen.\n\nDieses Vorbringen kann indessen nicht berücksichtigt werden. Zwar\n\nkann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsa-\n\nchen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die\n\nWiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle\n\nTatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, inner-\n\nhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetra-\n\ngen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige\n\nAngaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Frist-\n\nablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß\n\nvom 17. Oktober 1990 aaO m.N.). In diesem Bereich hält sich das Beschwer-\n\ndevorbringen der Beklagten indessen nicht. Vielmehr schieben sie neuen Vor-\n\ntrag über eine büroorganisatorische Maßnahme nach, auf deren Außerachtlas-\n\nsung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung\n\ngestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 -\n\nBGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 und vom 17. Oktober 1990 aaO).\n\nAbgesehen davon wäre das nachträgliche Vorbringen der Beklagten\n\nauch nicht geeignet, das Bestehen zur Fristsicherung ausreichender Maßnah-\n\nmen darzutun. Da davon auszugehen ist, daß die Erledigungskontrolle insge-\n\nsamt am Ende eines Arbeitstages erfolgen darf (siehe oben unter 2.), müssen\n\ndie Fristsachen zu diesem Zweck dem roten Fristenkörbchen entnommen und\n\nneben der Kontrolle der Erledigung auch auf ihre korrekte Abfassung, etwa das\n\nVorhandensein von Anlagen, die Unterzeichnung durch den Anwalt und der-\n\ngleichen, überprüft werden. Erforderlich ist deshalb eine anwaltliche Anord-\n\nnung, die gleichwohl den rechtzeitigen Eingang bei Gericht gewährleistet und\n\nverhindert, daß Schriftsätze im Zuge der erforderlichen Kontrolle an einer\n\nStelle\n\nabgelegt werden, an der ihre Mitnahme vergessen werden kann. Zu diesem\n\nZweck hätte etwa eine Anordnung erfolgen können, daß die kontrollierten\n\nSchriftsätze in einen bestimmten Korb zu legen sind und - ohne entsprechende\n\nWeisung - erst unmittelbar zum Zweck der Beförderung zum Gericht wieder\n\nherausgenommen werden dürfen (vgl. auch BGH Beschluß vom 9. September\n\n1997 aaO). Ohne den hiernach nicht auszuschließenden Organisationsmangel\n\nwäre die Berufungsbegründung möglicherweise noch rechtzeitig zum Oberlan-\n\ndesgericht gelangt.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_112-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_112-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_112-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-112-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1999/XII_ZB_112-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:42.558765+00:00"}}