{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__88-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"XII ZR 88/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 323 Abs. 2; BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 88/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 323 Abs. 2; BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2\n\nZur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege\n\neiner erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach\n\nMaßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - OLG Frankfurt am Main\n\n AG Bensheim\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt\n\nvom 19. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen\n\nUnterhalt.\n\nDie erste 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1970 geschieden.\n\nAm 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978\n\nwieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Eheman-\n\nnes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom\n\n21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. Der\n\n1943 geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. Er\n\nist mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aber\n\nseit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausge-\n\nbildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 zu-\n\nnächst bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.\n\nDurch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. März\n\n1989 wurde der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf\n\ndem Arbeitsmarkt - auf unbestimmte Zeit anerkannt.\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Februar 1984\n\nwurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1.151,70 DM zuer-\n\nkannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach dem\n\nam 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in Höhe\n\nvon 1.151,70 DM zu zahlen. Mit Schlußurteil vom 28. August 1986 stellte das\n\nAmtsgericht - Familiengericht - die Erledigung des Rechtsstreits wegen des\n\nweitergehenden Unterhaltsantrags fest, nachdem die Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehe-\n\nfrau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des Tei-\n\nlanerkenntnisurteils gerichtete Widerklage des Ehemannes ab.\n\nIm Jahre 1988 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des\n\nWegfalls des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1989. Er\n\nmachte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsun-\n\nfähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach\n\n§ 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil vom\n\n1. März 1990 wies das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage ab. Zur Be-\n\ngründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe - selbst wenn\n\nsie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholten\n\nSachverständigengutachten erwerbsfähig sei - jedenfalls ein Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des\n\nUnterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil die\n\nUnterhaltspflicht den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen Dispo-\n\nsitionsmöglichkeiten beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltslei-\n\nstungen an den Rand des Sozialhilfeniveaus geriete. Seine hiergegen gerich-\n\ntete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegrif-\n\nfen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-\n\nlandesgericht zurück.\n\nIm Jahre 1994 erhob die Beklagte Abänderungsklage. Sie begehrte eine\n\nErhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865,63 DM wegen der Steigerung der\n\nLebenshaltungskosten. Der Kläger beantragte widerklagend die Abänderung\n\ndes Teilanerkenntnisurteils dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt mehr\n\nschulde. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als un-\n\nzulässig ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger - unter dem Vorbehalt der\n\nErweiterung des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage - den Antrag auf\n\nAbweisung der Abänderungsklage der Ehefrau weiter. In der Berufungsbe-\n\ngründung wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der Zeit sei, den Unter-\n\nhaltsanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom\n\n22. November 1995 änderte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil\n\nund das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zu\n\nunterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteilt\n\nwurde, für die Zeit ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich insgesamt\n\n1.936 DM. Dabei ging das Oberlandesgericht von der vollen Erwerbsfähigkeit\n\nder Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktiven\n\nErwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf Aufstockungsunter-\n\nhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristung\n\noder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Le-\n\nbensbedarf lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinerzeit noch\n\nnicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß der\n\nKläger zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen Zeitraum nichts\n\nvorgetragen habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten Unterhaltsan-\n\nsprüchen verbleiben müsse.\n\nIm Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er\n\nden Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1997\n\nerstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlich\n\nunbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keine\n\nehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend lange\n\nÜbergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall des\n\nUnterhalts einzustellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage als\n\nunzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe.\n\nHiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung - vom\n\nOberlandesgericht zugelassene - Revision ein.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts, daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-\n\nweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß\n\nder mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder\n\ndie Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,\n\nentstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar\n\ngewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichti-\n\ngung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abände-\n\nrung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangs-\n\nprozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch\n\nder Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleicher-\n\nmaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren\n\naufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung ge-\n\nführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den\n\nSchluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Dabei\n\nkommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vor-\n\nprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf\n\ndie Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von\n\nEinwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt\n\nbereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136,\n\n374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 -\n\nFamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsge-\n\nricht ausgegangen.\n\n2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den Kläger\n\ninsoweit keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des der\n\nBeklagten im Vorprozeß zugesprochenen Erhöhungsbetrages begehre. Nach\n\nder Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. 2\n\nZPO nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den Abänderungsklä-\n\nger errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung der\n\nRechtsverteidigung des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte Fallgestaltung\n\nsei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abände-\n\nrungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe.\n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings\n\nihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die\n\nBerücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine\n\nzeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem\n\ndie Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßt\n\nsich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen\n\ndie Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon\n\ndeshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher\n\nfestgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung\n\nfestgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360).\n\nDie Revision verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nicht\n\nauf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, son-\n\ndern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß der\n\nGegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungspro-\n\nzesses versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden\n\nGründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abände-\n\nrungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht gesonderte\n\nAbänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Ver-\n\nfügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titu-\n\nlierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten\n\nhin geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit\n\nentgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeß\n\neine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daß\n\nes zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachver-\n\nhalt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136 aaO, 377). Das Berufungs-\n\ngericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323\n\nAbs. 2 ZPO beurteilt.\n\n3. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind jeden-\n\nfalls bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz\n\ndes im Jahre 1994 anhängig gemachten Vorprozesses entstanden, so daß es\n\nauf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob der Kläger gehalten war, die\n\nAbänderungsgründe auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erwei-\n\nterung seines Berufungsantrags und Weiterverfolgung der insoweit erhobenen\n\nWiderklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu diesem\n\nProblemkreis Senatsurteile BGHZ 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß der\n\nUnterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen des\n\nvorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden vorausgegangenen\n\nAbänderungsverfahren geltend gemacht und zu den insoweit maßgebenden\n\nKriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszu-\n\nstand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.;\n\nHahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vorgetragen. Eine Veränderung dieser Ver-\n\nhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen,\n\ndie von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht.\n\nDie Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten\n\nZeitpunkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeits-\n\ngründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits er-\n\nreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig\n\nvorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung\n\nwegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage\n\nüberlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unter-\n\nhalt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986,\n\n886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/Henrich/\n\nBüttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht\n\nin der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der Unterhalts-\n\nschuldner dagegen aus tatsächlichen oder - etwa wenn der Unterhaltstitel aus\n\nder Zeit vor dem 1. April 1986 stammt - aus rechtlichen Gründen darauf ange-\n\nwiesen, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der Abänderungsklage zu errei-\n\nchen, so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden\n\nVerhältnisse bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der Verurtei-\n\nlung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht\n\naus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrun-\n\nde liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil\n\nBGHZ 80, 389, 397).\n\nHieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbe-\n\ngrenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht.\n\nVielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und hätten\n\ndie anzustellenden Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesge-\n\nricht hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprü-\n\nfung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der Zeitpunkt einer Herabsetzung\n\ndes Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichen\n\nBegrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus diesem\n\nGrund noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zur\n\nHöhe seines Einkommens in der maßgeblichen Zeit nichts vorgetragen hatte.\n\nDer Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den Voraussetzungen\n\nder §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz des\n\nvorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auch\n\nnicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs\n\nvor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob dies\n\nder Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage,\n\nob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, wäre\n\nzwar offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren über\n\nden Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick auf\n\neine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sach-\n\nvortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffenden\n\nUmständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (siehe\n\noben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zu\n\nden Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zu\n\nmachen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB.\n\nDem Kläger konnte eine erneute Abänderungsklage schließlich auch\n\nnicht dadurch eröffnet werden, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom\n\n22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Be-\n\nfristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen \"derzeit noch nicht\n\nvor\". Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-\n\nnen Auffassung hat das Oberlandesgericht damit die Abänderungswiderklage\n\ndes Klägers nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswi-\n\nderklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit sei-\n\nnem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage\n\nder Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur des-\n\nhalb im Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeführt, weil die-\n\nses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu ge-\n\nfaßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der Rechtsverteidigung\n\ndes Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nicht\n\nendgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlos-\n\nsen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann der\n\nKläger sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf eine\n\nUnterhaltsbegrenzung berufen (Senatsurteil BGHZ 98 aaO).\n\n4. Die Revision meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere Unter-\n\nhaltsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 wen-\n\nde, sei richtigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu\n\nerheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des Unter-\n\nhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nach\n\nAblauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsver-\n\nnichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mit\n\nder Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht\n\nhabe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Willen des Klägers, seine Inanspruchnahme aus dem Teilaner-\n\nkenntnisurteil zu bekämpfen, nicht Vollstreckungsgegenklage habe erhoben\n\nwerden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO auf\n\nBedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und ihm\n\nGelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodann\n\nseinen Antrag in bezug auf den \"Sockelbetrag\" entsprechend umgestellt.\n\nAuch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die An-\n\nnahme, eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573\n\nAbs. 5 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen,\n\ntrifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur\n\nÄnderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften\n\n(UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6\n\nNr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß\n\ndie Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die\n\nklare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhalts-\n\nschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das\n\nbisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so\n\nauch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks.\n\n10/2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der\n\nVollstreckungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der\n\n§§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe\n\ndes Unterhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterlie-\n\ngenden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag \n\n(Jaeger,\n\nFamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine\n\nUnterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungs-\n\nklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR\n\n257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem\n\nweiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Bru-\n\ndermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß\n\nder Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig\n\ngestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel\n\nder beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich\n\nauch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer\n\nAbänderungsklage, denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft,\n\nwas ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelba-\n\nren wirtschaftlichen Verhältnisse.\n\nDa somit eine Vollstreckungsgegenklage - bereits ungeachtet der Zeit-\n\nschranke des § 767 Abs. 2 ZPO - nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte es\n\neines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts nicht. Aus diesem\n\nGrund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvoll-\n\nstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten\n\nUmfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.\n\n5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Kla-\n\nge auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen,\n\nohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. Das\n\nBerufungsgericht hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf\n\nden angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völlige\n\nVersagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße Herabsetzung\n\ndes Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschrän-\n\nkungen des Berufungsantrags. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Ei-\n\nner gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte es\n\ndaher nicht.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__88-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/xii-zr-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__88-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__88-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/xii-zr-88-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__88-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:10.026875+00:00"}}