{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__81-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 81/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 81/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1998 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1\n\nZPO).\n\nStreitwert: 287.610 DM.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Be-\n\nklagte, der sich angesichts des Konkurses seiner Gesellschaft und eines gegen\n\nihn eingeleiteten Strafverfahrens in die Dominikanische Republik abgesetzt\n\nhat, dort verstorben ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß das Ver-\n\nfahren nach § 239 ZPO unterbrochen ist.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-\n\ngung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/97 - BVerfGE\n\n54, 277).\n\nDas Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß es sich\n\nbei den von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück des Beklagten er-\n\nrichteten Bauten um Scheinbestandteile des Grundstücks handeln könnte, an\n\ndenen der Beklagte dann kein Eigentum erworben hätte. Der Beklagte hat in\n\ndiesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge erhoben und es spricht vieles\n\ndafür, daß diese Rüge berechtigt ist (vgl. BGHZ 127, 254, 260). Es ist jedoch\n\nnicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen. Es kann nämlich offen bleiben, ob\n\nes sich um Scheinbestandteile handelt oder nicht. Auch wenn das nicht der Fall\n\nist, trägt die unter Nr. 4 c im Berufungsurteil gegebene Hilfsbegründung die\n\nEntscheidung.\n\nDa die Revision schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat,\n\nist es auch nicht erforderlich, die angesichts der Personenidentität zwischen\n\nBetriebsgesellschaft und Vermögensgesellschaft naheliegende Frage zu erör-\n\ntern, ob nicht die Betriebsgesellschaft stillschweigend auf Ausgleichsansprüche\n\nverzichtet hat. Hierfür könnte unter anderem sprechen, daß die Gemeinschuld-\n\nnerin fast zehn Jahre nach der Errichtung der Bauten mit dem Beklagten einen\n\nMietvertrag abgeschlossen hat, in welchem sie unter anderem auch diese\n\nBauten angemietet hat.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__81-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/xii-zr-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__81-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__81-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/xii-zr-81-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__81-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:34.023639+00:00"}}