{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__37-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"XII ZR 37/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 37/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Januar 1998\n\nwird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 100.000 DM.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-\n\ngung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE\n\n54, 277).\n\n§ 232 Abs. 2 EGBGB bestimmt zwar, daß auf dem Gebiet der ehemali-\n\ngen DDR bestehende Mietverhältnisse sich vom 3. Oktober 1990 an nach dem\n\nBGB richten. Das bedeutet aber nur, daß das neue Recht für die nach dem\n\nWirksamwerden des Beitritts entstandenen Rechte und Pflichten heranzuzie-\n\nhen ist. Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR\n\ngelegenen Grundstücks Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen\n\nhat, bei Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt be-\n\nseitigen muß, richtet sich dagegen nach den Regelungen des ZGB (Senatsur-\n\nteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97 - ZMR 1999, 467 f. = WM 1999, 1136\n\nf.).\n\nNach § 112 Abs. 2 ZGB kam zwar im Grundsatz ein Beseitigungsan-\n\nspruch unter anderem nicht in Betracht, wenn die Veränderungen an dem\n\nGrundstück - wie im vorliegenden Fall - mit Zustimmung des Vermieters vorge-\n\nnommen worden waren. Es war aber auch nach DDR-Recht zulässig, vertrag-\n\nlich einen solchen Beseitigungsanspruch zu vereinbaren. Das haben die Ver-\n\ntragsparteien in den vor dem Beitritt abgeschlossenen Verträgen getan. Eine\n\nsolche Vereinbarung gilt nach dem Beitritt unabhängig von den Regelungen\n\ndes EGBGB weiter (Senatsurteil aaO unter Hinweis auf BGHZ 127, 297, 312\n\nf.). Das bedeutet, daß die Beklagte auch nach dem 3. Oktober 1990\n\n- unabhängig von den Regelungen des ZGB und des BGB - bei Beendigung\n\ndes Mietvertrages zur Beseitigung des Wismut-Haldenmaterials verpflichtet\n\nblieb.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, nach der Verlängerungsvereinba-\n\nrung vom 2. Januar 1991 habe nur die Verpflichtung der Beklagten entfallen\n\nsollen, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks wiederherzustellen,\n\nnicht aber die Verpflichtung zur Beseitigung von kontaminiertem Aufschüt-\n\ntungsmaterial, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ist\n\njedenfalls dann eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 326 BGB, wenn - wie\n\nim vorliegenden Fall - erhebliche Kosten aufzuwenden sind (Wolf/Ecker,\n\nHandbuch 7. Aufl. Rdn. 1087 m.N.). Zwar können nach dieser Bestimmung\n\n- wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kosten für die Beseitigung an\n\nsich nur verlangt werden, wenn zuvor eine Frist zur Beseitigung mit Ableh-\n\nnungsandrohung gesetzt worden ist. Die Fristsetzung war im vorliegenden Fall\n\naber entbehrlich, weil die Beklagte von vornherein bestritten hat, zur Beseiti-\n\ngung des Haldenmaterials verpflichtet zu sein.\n\nDa das Mietverhältnis erst zum 31. Dezember 1994 beendet worden ist\n\nund der Beseitigungsanspruch vorher nicht fällig war, konnte die sechsmonati-\n\nge Verjährungsfrist des § 558 BGB jedenfalls nicht vor dem 30. Juni 1995 ab-\n\nlaufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Lauf der Verjährung wegen eines An-\n\nspruchs auf Zahlung von 100.000 DM durch die Zustellung des Mahnbeschei-\n\ndes unterbrochen.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__37-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/xii-zr-37-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__37-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__37-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/xii-zr-37-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__37-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:03.485445+00:00"}}