{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__26-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZR 26/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413 Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle- bens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 26/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413\n\nZur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle-\n\nbens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Be-\n\nklagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten\n\njedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien.\n\n1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei ei-\n\nnem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich\n\n- jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der\n\nbeiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe\n\nvon rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM er-\n\nbracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein\n\nKonto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf\n\nein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten\n\nBankvollmacht abgehoben worden.\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten\n\nGeldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der\n\nKlagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur\n\nBerechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insge-\n\nsamt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegen-\n\nüber, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich\n\nergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz,\n\nder sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungslei-\n\nstungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistun-\n\ngen ins Verhältnis setzt.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung\n\n\"festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die\n\nVerwendung der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihm\n\nverwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet\n\nist\". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin\n\naufgrund der §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den Aus-\n\nspruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die\n\nRevision mit Recht.\n\nDie vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegen-\n\nstand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR\n\n145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob\n\nder Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltend\n\ngemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werden\n\nkann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststel-\n\nlung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung\n\ngerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren\n\nnicht zu entnehmen.\n\nDer Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, wel-\n\ncher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/\n\nHeinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um\n\nein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zuste-\n\nhendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger\n\nWeise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb\n\nist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabever-\n\nlangen enthalten.\n\nDas Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer\n\nRechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbe-\n\nzogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht\n\neine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich ein\n\nnicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern man-\n\ngelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten\n\nAntrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten\n\nLeistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für ver-\n\npflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich\n\naus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es\n\nebenfalls an den - von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO\n\n21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein\n\nGrundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304\n\nRdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der\n\nUrteilsformel ist der Beklagte nur \"zur Herausgabe eventueller Überschüsse\n\nverpflichtet\". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich\n\n- bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - \"noch\n\nein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben\" kann.\n\nII.\n\nDas Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu\n\nberücksichtigen haben:\n\n1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den\n\nParteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich einge-\n\nräumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985\n\nwahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt\n\ndie Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:\n\na) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenberei-\n\nche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von\n\nihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht\n\ndaraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn\n\ndie verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen\n\ndes anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem\n\ndie Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach\n\nAuftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen An-\n\nspruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene\n\nVerwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder ana-\n\nloge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt\n\nhat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -\n\nFamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988,\n\n42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehe-\n\ngatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Ver-\n\ntrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig\n\ndas Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen\n\nGenauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen\n\nohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten\n\nist.\n\nb) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Ein-\n\nzelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Ein-\n\nkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne \"beauftragt\". Das Gesetz geht in\n\n§ 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen\n\nder Verwaltung des andern Ehegatten \"überläßt\". Eine solche Überlassung der\n\nVermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüs-\n\nsiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen\n\nbeider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung\n\nentstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Wei-\n\nsungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten\n\nund zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ord-\n\nnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, des-\n\nhalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforde-\n\nrungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987\n\naaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die An-\n\nnahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfer-\n\ntigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur\n\nDritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - kei-\n\nne verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander be-\n\nstehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme ei-\n\nnes Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder\n\nim Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheits-\n\nzustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 29. Januar 1986 aaO).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unter\n\nZugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auf-\n\ntragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der\n\nKlägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner\n\nVerwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die - von\n\nder Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der Beklagte für sie ver-\n\neinnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom\n\nBeklagten darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Ge-\n\nschäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame An-\n\nschaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt\n\nhat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen\n\noder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kenn-\n\nzeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen\n\nGeschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten\n\nHerausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten \n\nfordert. Der\n\n- unstreitige - Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder\n\nvereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den\n\nUmfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die An-\n\nnahme, daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit\n\nsie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufge-\n\nzehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwen-\n\ndung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darle-\n\ngungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlun-\n\ngen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat,\n\nmüßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er\n\nandere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht ge-\n\ntätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe.\n\nDas kann von ihm nicht verlangt werden.\n\n3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz\n\nauch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB\n\nstützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegat-\n\nten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht,\n\nsich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehe-\n\ngatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein\n\nSchadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Vor-\n\naussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die\n\nKlägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar\n\n1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze\n\nwird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft einge-\n\nschränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegat-\n\nten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des\n\nFamilieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verlet-\n\nzung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und\n\nBeweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die\n\nÜberlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit\n\nderselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die\n\nnicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultieren-\n\nden Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für\n\nin der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die\n\neheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__26-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-26-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1413","ref_norm":"1413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__26-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__26-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-26-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR__26-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:18.912106+00:00"}}