{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_324-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"XII ZR 324/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Februar 2003 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 304, 318; EGBGB Art. 232 § 2; DDR-VertragsG § 71 a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils. b) Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheiten im Beitrittsgebiet nach Beendigung einer Investitionsgemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 324/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2003\nKüpferle\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 304, 318; EGBGB Art. 232 § 2; DDR-VertragsG § 71\n\na) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils.\n\nb) Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheiten\n\nim Beitrittsgebiet nach Beendigung einer Investitionsgemeinschaft.\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - OLG Dresden\nLG Dresden\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil\n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Nutzungsentgelt für die Nutzung\n\nvon Geschäftsräumen in D. . Die Beklagte macht widerklagend Schadens-\n\nersatz wegen Vereitelung ihres Nutzungsrechts geltend.\n\nDie Parteien sind ehemalige volkseigene Betriebe der DDR, die in Ge-\n\nsellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt wurden. Im Rahmen einer\n\ngemeinschaftlichen Investitionstätigkeit errichteten der Rechtsvorgänger der\n\nKlägerin \n\n- der \n\nVEB D. -, \n\nder \n\nRechtsvorgänger\n\nder Beklagten \n\n- der VEB V. - und die PHG \n\n\"N. L. \"\n\n1970/1971 durch den Generalinvestor Stadtzentrum D. ein Geschäfts-\n\nund Bürogebäude auf dem volkseigenen Grundstück P. Straße in D. \n\n . Der Rechtsvorgänger der Beklagten war an dem Bauvorhaben mit 25,2 %\n\n\"des Baupreises\" (837.449,80 DDR-Mark) beteiligt. Mit Nutzungsvertrag vom\n\n3. März 1971 übertrug er seinen \"Eigentumstitel an der Gesamtrechtsträger-\n\nschaft des Objekts\" ohne Werterstattung auf den Rechtsvorgänger der Klägerin\n\n(§ 1 Ziff. 3 des Nutzungsvertrages), der Rechtsträger des volkseigenen Grund-\n\nstücks und Fondsinhaber des Gebäudes wurde. Gemäß § 2 des Nutzungsver-\n\ntrages überließ der Rechtsvorgänger der Klägerin dem Rechtsvorgänger der\n\nBeklagten im Gegenzug auf unbestimmte Zeit die Nutzungsbefugnis von\n\n25,2 % der Fläche des Objekts gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsent-\n\ngelts. Dieses errechnete sich aus Abschreibungen \"bezogen auf den umge-\n\nsetzten Wertumfang\", anteiligen Kosten für Gebäudeverwaltung und Wartung\n\nder Be- und Entlüftung (§ 6 Ziff. 4 des Nutzungsvertrages). Die variablen Ko-\n\nsten wie Heizung und Energie wurden dem Nutzer direkt berechnet. In zwei\n\nNachträgen zum Nutzungsvertrag setzten die Vertragspartner das Nutzungs-\n\nentgelt zuletzt ab 1. Januar 1989 auf monatlich 3.220,20 DDR-Mark einschließ-\n\nlich einer Pauschale für Heizungs-, Wasser- und Energiekosten fest. Das Nut-\n\nzungsverhältnis konnte nur durch \"gegenseitige Vereinbarung\" beendet werden\n\n(§ 3 Ziff. 3 des Nutzungsvertrages).\n\nDie Klägerin, die am 7. September 1991 als Eigentümerin im Grundbuch\n\neingetragen wurde, verkaufte das Anwesen mit notariellem Kaufvertrag vom\n\n14. Dezember 1992 für 26 Mio. DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 25. März\n\n1992 den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 zum 30. September 1992. Ihre\n\ndarauf gestützte Räumungsklage wurde im vorliegenden Rechtsstreit durch\n\nTeilurteil rechtskräftig abgewiesen.\n\nDie Beklagte schloß mit dem Käufer des Anwesens, auf den am 1. Juli\n\n1993 Besitz, Nutzungen und Lasten übergingen und der am 6. September 1993\n\nals Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, einen Mietvertrag über die\n\nbislang genutzten Räume zu einem ortsüblichen Mietzins. Sie bezahlte bis ein-\n\nschließlich Juni 1993 an die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe\n\nvon 3.220,20 DM.\n\nDie Klägerin verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993\n\nZahlung einer ortsüblichen Grundmiete, die sie mit monatlich 37.725,92 DM,\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten 39.336,52 DM, beziffert, abzüglich\n\nvon der Beklagten monatlich bezahlter 3.220,20 DM.\n\nDie Beklagte hat gegen die Klagforderung hilfsweise mit Schadenser-\n\nsatz- und Bereicherungsansprüchen wegen Vereitelung ihrer Ansprüche auf\n\nEinräumung eines Miteigentumsanteils und mit einem Rückzahlungsanspruch\n\nwegen ihrer verlorenen Investitionskosten aufgerechnet. Soweit diese Ansprü-\n\nche durch die Aufrechnung nicht verbraucht sind, hat sie widerklagend einen\n\nTeilbetrag von 100.000 DM geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil der Klage dem Grunde\n\nnach nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin Mietzins in Höhe der anteiligen\n\nSelbstkosten unter Einbeziehung von Reparatur- und Abschreibungskosten\n\nverlangt; die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten\n\nhat das Oberlandesgericht auch die Widerklage dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Gegen das\n\nUrteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die völlige\n\nZurückweisung der Berufung der Beklagten und Abweisung der Widerklage so-\n\nwie eine Klarstellung des Berufungsurteils dahin, daß der Klaganspruch nicht\n\nauf die Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen unter\n\nAusschluß der Abschreibungen beschränkt ist. Die Beklagte verfolgt ihren\n\nKlagabweisungsantrag sowie ihre Widerklage in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich\n\nder Klage mit der Begründung bestätigt, die Beklagte schulde die Selbstkosten\n\nfür den Betrieb und Erhalt der gemieteten Räume. Der Nutzungsvertrag sei\n\nnicht als Mietvertrag, sondern als Vertrag mit atypischer Gestaltung zu qualifi-\n\nzieren. Es sei deshalb nicht das Mietrecht des BGB (Art. 232 § 2 EGBGB), son-\n\ndern gemäß Art. 232 § 1 EGBGB das bisherige vor dem Wirksamwerden des\n\nBeitritts für das in Art. 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet geltende Recht\n\nmaßgebend. Aus den Festsetzungen des Nutzungsentgelts in den Nachträgen\n\nzum Nutzungsvertrag gehe hervor, daß beide Parteien einen Ausgleichsan-\n\nspruch der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebs und\n\nder Erhaltung des Objekts vereinbart hätten. Zur Höhe sei der Rechtstreit nicht\n\nentscheidungsreif, da die von der Klägerin vorgetragenen Kosten für Grund-\n\nsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen von der Beklagten bestritten\n\nworden seien. Für das weitere Verfahren habe das Landgericht zu beachten,\n\ndaß die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen - jedenfalls nach\n\ndem bisherigen Sachvortrag - bei der Bemessung des Nutzungsentgelts nicht\n\nzu berücksichtigen seien.\n\nDie Widerklage hält das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt. Die Klägerin habe schuldhaft ihre Pflicht verletzt, gegenüber dem Erwer-\n\nber das Fortbestehen des Nutzungsvertrages nach Veräußerung des Objekts\n\ndurchzusetzen. Deshalb habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens,\n\nder in der Differenz zwischen dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen\n\ndes Nutzungsvertrages geschuldet hätte, und dem nunmehr an den neuen Ei-\n\ngentümer gezahlten ortsüblichen Mietzins bestehe. Zur Höhe sei der Rechts-\n\nstreit nicht entscheidungsreif, da das geschuldete Nutzungsentgelt noch festzu-\n\nstellen sei.\n\nII.\n\nRevision der Klägerin:\n\n1. Die Revision der Klägerin ist zulässig.\n\na) Die Klägerin hat gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts,\n\ndas ihrer Klage dem Grunde nach nur insoweit stattgegeben hat, als ihr die Ko-\n\nstenmiete und nicht die verlangte ortsübliche Miete zuerkannt wurde, keine Be-\n\nrufung eingelegt. Sie hat in der Berufungserwiderung zu erkennen gegeben,\n\ndaß sie das Urteil für richtig erachtet, und in der mündlichen Verhandlung ledig-\n\nlich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Ihr prozessuales\n\nVerhalten kann unter diesen Umständen nicht als Anschlußberufung gewertet\n\nwerden. Durch das Urteil des Landgerichts ist somit bindend entschieden, daß\n\nder Klägerin nur die Kostenmiete zusteht. Die Klägerin kann eine Abänderung\n\ndes Berufungsurteils nur verlangen, soweit dieses von dem Urteil des Landge-\n\nrichts abweicht. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zum\n\nUmfang der Kostenmiete ausgeführt, daß die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Abschreibungen - jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag - von\n\nder Beklagten nicht geschuldet seien, während das Landgericht das Nutzungs-\n\nentgelt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Nutzungsvertrages\n\nim Umfang der von der Klägerin dargelegten Selbstkosten für Grundsteuer, Ge-\n\nbäudeversicherung, Reparaturen und Abschreibungen gestützt auf § 6 des Nut-\n\nzungsvertrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte. Die Klägerin\n\nbegehrt dementsprechend in zulässiger Weise eine Klarstellung des Beru-\n\nfungsurteils lediglich insoweit, als der Klaganspruch nicht auf die Kosten für\n\nGrundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen unter Ausschluß der Ab-\n\nschreibungen beschränkt ist, mithin die Abschreibungen ebenfalls erfaßt. Ein\n\ndarüber hinausgehendes Verständnis würde der Klägerin den Willen zu einem\n\nunzulässigen Klagantrag unterstellen und verstieße damit gegen den Ausle-\n\ngungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben\n\nder Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage\n\nentspricht (BGH Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 - NJW 1993,\n\n1925, vom 17. Oktober 2001 - VIII ZB 32/01 - BGH-Report 2002, 125 f.)\n\nb) Die Klägerin ist durch die Einschränkung im Berufungsurteil be-\n\nschwert.\n\naa) Eine Beschwer der im Grundurteil obsiegenden Partei liegt dann vor,\n\nwenn ihr ungünstige Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten\n\nsind, die für das Betragsverfahren nach § 318 ZPO Bindungswirkung entfalten\n\n(BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86 - NJW-RR 1987, 1196, 1197;\n\nZöller/Vollkommer 23. Aufl. § 304 Rdn. 23; Schumann, Berufung in Zivilsachen\n\n5. Aufl. Rdn. 268). Die Bindungswirkung ist zwar von der materiellen Rechts-\n\nkraftwirkung des § 322 ZPO zu unterscheiden, entspricht ihr jedoch inhaltlich\n\n(BGH, Beschluß vom 21. Februar, 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994,1222 f.).\n\nIn welchem Umfang die Bindungswirkung eintritt, ist allerdings streitig und wird\n\nin der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Im Grundsatz ist eine Bin-\n\ndungswirkung jedoch insoweit zu bejahen, als das Grundurteil eine bindende\n\nEntscheidung von Streitpunkten treffen will. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage\n\nder Auslegung des Urteils (vgl. BGHZ 35, 248, 251 f.; Urteil vom 30. September\n\n1968 - III ZR 28/68 -WM 1968, 1380, 1382).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zum Umfang der Kostenmiete ausgeführt,\n\ndaß die Beklagte die realen Kosten der Nutzung zu ersetzen habe. Aus den\n\nbeiden Nachträgen zum Nutzungsvertrag gehe hervor, daß die Parteien einen\n\nAusgleichsanspruch der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten des\n\nBetriebs und der Erhaltung des Objekts vereinbart hätten. Bezüglich der Ab-\n\nschreibungen hat es zusätzlich ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht wird zu beachten haben, daß die Abschreibungen,\n\nwelche die Klägerin geltend macht, jedenfalls nach dem bisherigen\n\nSachvortrag von der Beklagten nicht geschuldet sind. Nachdem die Klä-\n\ngerin einen Kaufpreis von 26 Millionen DM erzielt hat, ist nicht ersichtlich,\n\nwelche Wertverluste bei den Baulichkeiten ihr entstanden sein sollen\".\n\nDiese Formulierung spricht nicht für tragende Entscheidungsgründe, de-\n\nnen Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO zukommt. Allerdings können die Ab-\n\nschreibungen auch nicht ohne weiteres zu den tatsächlichen Kosten des Be-\n\ntriebs und der Erhaltung gezählt werden, auf die die tragenden Gründe abstel-\n\nlen. Sie werden zwar bei der Ermittlung der Kostenmiete nach §§ 24 Abs. 1, 25\n\nder Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - zweite Berech-\n\nnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I, 2178) - als\n\nKosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\n\nlaufend erforderlich sind, berücksichtigt. Sie dienen dem Ausgleich der ver-\n\nbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude (von Brunn in Bub/Treier,\n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 83 f.). An-\n\ngesichts der pauschalen Ausgleichsfunktion sind sie jedoch von den tatsächlich\n\nanfallenden Kosten wie Grundsteuer, Reparaturen etc., die das Berufungsurteil\n\naufführt, zu unterscheiden. Es ist daher unklar, ob das Oberlandesgericht in den\n\ntragenden Gründen zum Anspruchsgrund die berücksichtigungsfähigen Kosten\n\nbereits ohne die Abschreibungen festgelegt oder aber nur einen Hinweis für das\n\nBetragsverfahren gegeben hat. Einem Grundurteil muß jedoch deutlich zu ent-\n\nnehmen sein, welche Fragen entschieden und welche dem Nachverfahren vor-\n\nbehalten bleiben (BGH, Urteile vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968,\n\n1968 und vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 -NJW-RR 1996, 700, 701). Zu-\n\ngunsten der Klägerin muß eine Beschwer bereits dann angenommen werden,\n\nwenn sich aus der Entscheidung der Umfang der Bindungswirkung nicht ein-\n\ndeutig entnehmen läßt. Besteht die Gefahr, daß das Landgericht - wenn auch\n\nnur irrtümlicherweise - eine weitergehende Bindungswirkung annimmt, als das\n\nBerufungsurteil enthalten sollte, so ist die Klägerin bereits dadurch beschwert\n\n(BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968). Ihr kann das Risiko nicht zugemutet\n\nwerden, daß im Nachverfahren eine Bindungswirkung des Grundurteils bejaht\n\nwird, und sie sich gegen die festgestellte Entscheidungsgrundlage nicht mehr\n\nwehren kann.\n\n2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet.\n\na) Das Berufungsgericht durfte das Grundurteil nicht in der Form wie ge-\n\nschehen bestätigen.\n\nDie Frage, ob ein Grundurteil erlassen werden durfte, ist im Revisions-\n\nverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR\n\n34/73 - NJW 1975, 1968; vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 - NJW-RR\n\n1994, 319; vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - NJW 1998, 1140; vom\n\n18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, vom 4. Oktober 2000\n\n- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156).\n\naa) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines An-\n\nspruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und\n\nlediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist (BGH, Urteile\n\nvom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991,1896; vom 27. Januar 2000\n\n- IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572). Die Vorschrift verfolgt prozeßwirtschaftliche\n\nZwecke. Daher muß es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahr-\n\nscheinlich sein, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteile\n\nvom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600; vom 2. Oktober\n\n2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Aus prozeßökonomischen Gründen\n\nkönnen ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende\n\nFragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren\n\nüberlassen werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 16, 17). Dies\n\nsetzt jedoch voraus, daß dem Urteilstenor, zumindest aber den Urteilsgründen\n\nklar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betref-\n\nfen, im Urteil nicht entschieden worden ist (MünchKomm-Musielak aaO\n\nRdn. 17; BGHZ 108, 256; BGH, Urteile vom 10. Juni 1968 aaO 1968; vom\n\n3. April 1987 - V ZR 35/86 - NJW-RR 1987, 1277, 1278, vom 12. Juli 1989\n\n- VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 aaO 701). Mit Rück-\n\nsicht auf die Bindungswirkung des Grundurteils (vgl. §§ 318, 512, 548 i.V.m.\n\n§ 304 Abs. 2 ZPO) muß sich aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit\n\nvorab entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten\n\nwollte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968).\n\nbb) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts über die Klage\n\nnicht zulässig.\n\nDas Landgericht hatte in seinem Urteil der Klage dem Grunde nach im\n\nUmfang der Selbstkosten einschließlich der Abschreibungen stattgegeben. Im\n\nBerufungsurteil ist - jedenfalls möglicherweise - der Anspruch dem Umfang\n\nnach auf die \"realen Kosten der Nutzung\", \"die tatsächlich entstandenen Kosten\n\ndes Betriebs und der Erhaltung des Objekts\" ohne die Abschreibungen be-\n\nschränkt. Das Berufungsurteil lässt offen, ob der Umfang der zu berücksichti-\n\ngenden Kosten dem Betragsverfahren überlassen werden soll oder ob bereits\n\nbindend eine Beschränkung auf die tatsächlich angefallenen Kosten angenom-\n\nmen worden ist. Aufgrund dieser Unklarheit lässt sich die Reichweite und damit\n\ndie Bindungswirkung des Berufungsurteils nicht mit der notwendigen Sicherheit\n\nbestimmen (s. II. 1. b; BGH, Urteile vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92 - NJW\n\n1994, 2349 f., vom 31. Januar 1996 aaO 701).\n\nb) Auch die Entscheidung über die Widerklage ist nicht frei von Rechts-\n\nfehlern. Auf die Ausführungen unter III. 2. wird verwiesen.\n\nIII.\n\nRevision der Beklagten:\n\n1. Die Revision der Beklagten ist nicht nur zulässig, soweit die Beklagte\n\nden Antrag weiter verfolgt, die Klage abzuweisen, sondern auch soweit sie rügt,\n\nihr seien in den Entscheidungsgründen zur Widerklage weitergehende Ansprü-\n\nche abgesprochen worden. Die Beklagte ist beschwert, auch wenn der Wider-\n\nklage im Tenor dem Grunde nach voll stattgegeben wurde. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, der Beklagten lediglich den\n\nDifferenzschaden zwischen dem von ihr jetzt gezahlten ortsüblichen Mietzins\n\nund dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des Nutzungsvertrags hätte\n\nzahlen müssen, unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß die Klägerin gegen-\n\nüber dem Käufer des Grundstücks nicht das Weiterbestehen des Nutzungsver-\n\ntrages durchgesetzt habe. Daß die Beklagte Schadensersatz- oder Bereiche-\n\nrungsansprüche auf Auszahlung des anteiligen Verkaufserlöses oder auf Rück-\n\nzahlung des Investitionsbeitrages geltend macht, hat das Berufungsgericht nicht\n\nbeachtet. Unabhängig davon, ob man in der Beschränkung auf den geprüften\n\nAnspruch eine Aberkennung der übrigen Ansprüche sieht oder nur eine unvoll-\n\nständige Prüfung des anhängigen Streitgegenstandes, wird die Beklagte da-\n\ndurch beschwert, da sie in ihrem Interesse, in dem anhängigen Rechtsstreit ihre\n\nweitergehenden, vorrangig geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, be-\n\neinträchtigt wird.\n\n2. Die Revision der Beklagten ist - ebenso wie die der Klägerin - bereits\n\ndeshalb begründet, weil das Oberlandesgericht das Grundurteil des Landge-\n\nrichts nicht in der Weise wie geschehen hätte bestätigen dürfen (vgl. hierzu\n\noben zu II.).\n\nAuch die Entscheidung über die Widerklage begegnet aus prozeßrechtli-\n\nchen Gründen durchgreifenden Bedenken. Dies hat das Revisionsgericht auch\n\nohne Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. oben zu II. 2.).\n\na) Die Beklagte hat in von ihr festgelegter Reihenfolge mit Schadenser-\n\nsatz- und Bereicherungsansprüchen gegenüber der Klageforderung die Even-\n\ntualaufrechnung erklärt und, soweit hierdurch nicht verbraucht, in dieser Rei-\n\nhenfolge die in Höhe von 100.000 DM erhobene Widerklage auf diese Ansprü-\n\nche gestützt. Sie hat die Eventualaufrechnung und die Widerklage in erster Li-\n\nnie auf einen Schadensersatzanspruch über 6.552.000 DM gestützt, den sie\n\ndaraus herleitet, daß die Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks den An-\n\nspruch der Beklagten auf Übertragung eines 252/1000 Miteigentumsanteils ver-\n\neitelt habe, weshalb sie zur Zahlung eines entsprechenden Teils des erzielten\n\nKaufpreises verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung\n\ndes Investitionsbeitrages der Beklagten als verlorenen Baukostenzuschuß in\n\nHöhe von 837.449,88 DDR-Mark = 418.724,94 DM geltend gemacht. Das Be-\n\nrufungsgericht hat über diese Ansprüche keine Entscheidung getroffen. Es hat\n\ndie Widerklage dem Grunde nach deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil die\n\nKlägerin gegenüber dem Erwerber des Objekts das Fortbestehen des Nut-\n\nzungsvertrages nicht durchgesetzt habe. Dadurch sei der Beklagten ein Scha-\n\nden in Höhe der Differenz zwischen der nunmehr gezahlten ortsüblichen Miete\n\nund dem zuvor aus dem Nutzungsvertrag geschuldeten Entgelt entstanden.\n\nb) Das Berufungsgericht durfte die Entscheidung über die von der Be-\n\nklagten mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nicht offen\n\nlassen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen und dem\n\nvon dem Berufungsgericht zuerkannten Anspruch handelt es sich um selbstän-\n\ndige prozessuale Ansprüche und nicht um bloße Rechnungsposten desselben\n\nAnspruchs. Sie sind auf verschiedene Pflichtverletzungen und auf Bereiche-\n\nrungsrecht gestützt und führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Das Beru-\n\nfungsgericht war deshalb an die von dem Beklagten vorgegebene Reihenfolge\n\nder Ansprüche gebunden. Es durfte erst dann über den nach seiner Auffassung\n\nweiter in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung dem Grunde nach entscheiden, nachdem es die Unbegründet-\n\nheit der vorrangig von der Beklagten geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträ-\n\nge festgestellt hatte (BGH Urteile vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM\n\n1978, 194, 195; 7. November 1991 - IX ZR 3/91 - NJW-RR 1992, 290, 291; vom\n\n4. Dezember 1997 aaO 1141). Die unterlassene Entscheidung über die vorran-\n\ngig geltend gemachten Ansprüche verletzt den Grundsatz der Bindung des Ge-\n\nrichts an die Parteianträge (Musielak/Musielak aaO § 308 Rdn. 18).\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten pro-\n\nzessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\n1. Zur Klage\n\na) Das Berufungsgericht hat den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 als\n\nNutzungsvertrag gemäß § 71 DDR-Vertragsgesetz vom 25. März 1982\n\n(DDR-GBl. I S. 107 im folgenden: VertrG 82) eingeordnet. Es handele sich um\n\neinen atypischen Vertrag und nicht um einen Mietvertrag, auf den gemäß\n\nArt. 232 § 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzu-\n\nwenden seien, weil zwischen den Parteien kein Nutzungsentgelt, sondern nur\n\nder Ersatz der Selbstkosten für die Gebrauchsüberlassung vereinbart worden\n\nsei. Diese Auffassung ist nicht unbedenklich. Zum einen könnte danach kein\n\nNutzungsvertrag im Sinne des § 71 VertrG 82 als Mietvertrag angesehen wer-\n\nden. Denn bei den Nutzungsverträgen durfte das Nutzungsentgelt die Selbstko-\n\nsten nicht übersteigen (§ 71 Abs. 2 VertrG 82 i.V. mit AO vom 30. Dezember\n\n1982 über die Berechnung und Zahlung von Nutzungsentgelt für Grundstücke\n\nund Grundmittel, DDR-GBl. I 1983 S. 25). Die Vereinbarung eines nicht ent-\n\nsprechend dem Selbstkostenprinzip ermittelten Nutzungsentgelts war unwirk-\n\nsam (Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982, herausgegeben vom\n\nStaatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, 2. Aufl. 1989, § 71\n\nAnm. 2.8). Zum anderen sind auch nach dem BGB Verträge, in denen lediglich\n\nein kostendeckendes Entgelt vereinbart wird (z.B. bei Sozialwohnungen), als\n\nMietvertrag einzuordnen. Der nutzungsrechtliche Teil des Vertrages vom\n\n3. März 1971 dürfte deshalb als Mietvertrag zu qualifizieren sein (vgl. Senats-\n\nurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - ZIP 1995, 1220, 1221).\n\nb) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Abschreibun-\n\ngen seien bei der Berechnung der Selbstkosten nicht zu berücksichtigen, be-\n\ngegnet dies ebenfalls Bedenken. Die Auffassung steht im Widerspruch zu den\n\nVereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien im Nutzungsvertrag und in\n\nden beiden Nachträgen zur Neufestsetzung des Nutzungsentgelts, wonach die\n\nAbschreibungen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts ausdrücklich zu be-\n\nrücksichtigen waren. Abschreibungen der Grundmittelfonds in der DDR sollten\n\nebenso wie die Abschreibungen in der Bundesrepublik Deutschland der ver-\n\nbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude Rechnung tragen. Sie werden\n\nauch bei der Berechnung der Kostenmiete für Sozialwohnungen im Rahmen\n\nder Bewirtschaftungskosten mit in Ansatz gebracht (von Brunn in: Bub/Treier\n\naaO). Der im vorliegenden Fall erzielte hohe Verkaufserlös hindert nicht die\n\nGeltendmachung der Abschreibungen als Position für die Kostenmiete für den\n\nZeitraum von Oktober 1992 bis Juni 1993. Denn dem Vermieter ist es unbe-\n\nnommen, nach dem vorhandenen Wert die Abschreibungen vorzunehmen und\n\n(z.B. im Rahmen des § 8 WoBindG) in die Berechnung des Mietzinses einflie-\n\nßen zu lassen. Ein etwaiger Verwertungsgewinn, der später erzielt wird, spielt\n\nfür die Berechnung der Kostenmiete keine Rolle.\n\n2. Zur Widerklage\n\na) Bei der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs\n\nauf anteiligen Verkaufserlös, der damit begründet wird, daß die Klägerin ihren\n\nAnspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils vereitelt habe, wird zu be-\n\nachten sein, daß die Zivilgerichte an die rechtskräftige Zuordnung des Eigen-\n\ntums an dem Hausgrundstück durch das Verwaltungsgericht an die Klägerin\n\ngebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - VIZ 1995,\n\n592, 593).\n\nb) Für einen etwaigen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des In-\n\nvestitionsbeitrages dürfte auf die Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der\n\nParteien und auf das in der früheren DDR geltende Recht abzustellen sein\n\n(MünchKomm/Heinrichs, 2. Aufl. Einigungsvertrag Rdn. 63 ff.). Da Schuldver-\n\nhältnisse in der Regel nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Ver-\n\nwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (Art. 170 EGBGB), hat sich\n\n- mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden Bestimmung - an der An-\n\nwendbarkeit des Rechts der DDR durch deren Beitritt zur Bundesrepublik\n\nDeutschland nichts geändert. Von diesem Grundsatz geht auch der Einigungs-\n\nvertrag aus, wie Art. 232 § 1 EGBGB zeigt (BGHZ 120, 10, 17). Für die Zu-\n\nsammenarbeit volkseigener Betriebe und die Abwicklung gemeinsamer Investi-\n\ntionen galten in der Zeit der hier zu beurteilenden gemeinsamen Investition die\n\nVerordnung über Kooperationsgemeinschaften vom 12. März 1970 (DDR-GBl. I\n\nNr. 39 S. 287) und die Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen\n\nGrundstücken vom 7. Juli 1969 (DDR-GBl. II Nr. 68 S. 433). Weder aus diesen\n\nVerordnungen noch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Rechtsvorgän-\n\nger der Parteien lässt sich ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf\n\nAusgleich der erbrachten Investitionsleistung herleiten. Die Investitionsgemein-\n\nschaft endete gemäß § 19 der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften\n\nmit Erreichen des im Vertrag vereinbarten Zwecks, d.h. hier mit der Errichtung\n\ndes Gebäudes. Das DDR-Recht sah nach Beendigung der Investitionsgemein-\n\nschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung der Investition vor. Selbst bei Austritt\n\naus einer noch bestehenden Investitionsgemeinschaft war kein finanzieller An-\n\nspruch gegenüber dem Rechtsträger und den anderen Beteiligten vorgesehen\n\n(§ 18 Abs. 2 der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften; später: Nr. I 9.\n\nder Richtlinie über gemeinsame Investitionen vom 26. September 1972, DDR-\n\nGBl. II Nr. 59 S. 642, 644). Es begegnet Bedenken, den nach den früheren\n\nplanwirtschaftlichen Bestimmungen des DDR-Rechts abgeschlossenen Sach-\n\nverhalt nach dem Beitritt unter Berufung auf die jetzt geltenden Vorschriften ei-\n\nner liberalen Wirtschaftsordnung wieder zu aktivieren (vgl. hierzu Goette in\n\nDStR 1993, 694, 695).\n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der un-\n\nstreitig in den Kaufvertrag vom 14. Dezember 1992 aufgenommenen Verpflich-\n\ntung des Erwerbers, Nutzungsrechte Dritter zu übernehmen, keine hinreichende\n\nAktivität zur Durchsetzung des Nutzungsvertrages entfaltet und sei deshalb\n\n- wie erkannt - der Beklagten schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwi-\n\nschen dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des Nutzungsvertrages\n\ngeschuldet hätte und dem an den neuen Vermieter gezahlten ortsüblichen\n\nMietzins, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht\n\nersichtlich, was die Klägerin über die Aufnahme einer entsprechenden Ver-\n\npflichtung in den Kaufvertrag hinaus noch hätte tun können, um den Fortbe-\n\nstand des Nutzungsverhältnisses durchzusetzen. Im übrigen hat der Eigentü-\n\nmerwechsel nach § 571 Abs. 1 BGB zur Folge, daß mit dem Erwerber ein neu-\n\nes, inhaltsgleiches Mietverhältnis zustande gekommen ist.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_324-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/xii-zr-324-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 2","ref_norm":"232-2","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_324-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_324-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/xii-zr-324-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_324-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:32.566522+00:00"}}