{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_307-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"XII ZR 307/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 307/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 aufgeho-\n\nben, soweit die Berufung und Klageerweiterung der Kläger hin-\n\nsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM nebst Zinsen er-\n\nfolglos geblieben sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten mieteten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den\n\nKlägern Gewerberäume für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Oktober\n\n1999 zu einem monatlichen Mietzins von 3.473,86 DM zuzüglich Mehrwert-\n\nsteuer nebst 600 DM Nebenkostenvorauszahlung. Der Mietvertrag besteht aus\n\neinem teils handschriftlich, teils maschinenschriftlich ausgefüllten, aus losen\n\nBlättern bestehenden, beidseitig bedruckten Formularsatz mit durchgehender\n\nPaginierung und fortlaufender Paragraphenzählung. Das Mietobjekt ist in § 1\n\nmit \"M. , D. str. 52 Hochparterre u. Dachgeschoß (s. Anlage\n\nGrundrisse)\" bezeichnet. Dem Formular waren drei von den Parteien para-\n\nphierte Grundrißzeichnungen sowie eine von den Parteien unterschriebene\n\nAusstattungsbeschreibung des Geschäftshauses beigefügt, ferner die in § 26\n\ndes Vertrages als \"Zusatzvereinbarung 1\" erwähnte und ebenso bezeichnete\n\nAnlage, die ebenfalls von den Parteien unterzeichnet ist. Unter den Unter-\n\nschriften befindet sich ein Passus, demzufolge § 14 des Vertrages (Untersa-\n\ngung der Untervermietung ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Ver-\n\nmieters) durch eine generelle Gestattung der Untervermietung ersetzt wird,\n\nsolange \"die Art der Nutzung und der Charakter der Mietsache nicht geändert\n\nwird\".\n\n§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages bestimmt, daß ein den Vermieter\n\nzur außerordentlichen Kündigung berechtigender Zahlungsverzug vorliegt,\n\nwenn der Mieter sich mit mehr als einer Mietzinsrate in Zahlungsverzug befin-\n\ndet.\n\n§ 21 Abs. 3 des Mietvertrages lautet:\n\n\"Wird das Mietverhältnis von dem Vermieter aus wichtigem Grunde ge-\nkündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch\ndas die Kündigung begründende vertragswidrige Verhalten entstanden\nist. Insbesondere ist dem Vermieter der bis zum Ablauf der vereinbarten\nMietzeit durch leerstehende Räume bzw. Mindermieteinnahmen entste-\nhende Mietausfall zu ersetzen. Diese Schadensersatzpflicht entfällt je-\ndoch, wenn der Mieter nachweist, daß sich der Vermieter nicht ausrei-\nchend um einen neuen Mieter bemüht hat und endet in jedem Falle mit\ndem Ablauf eines Jahres nach Rückgabe der Mietsache.\"\n\nMit Schreiben vom 29. August 1996 kündigten die Beklagten das Miet-\n\nverhältnis zum 31. Dezember 1996 unter Berufung auf § 566 Satz 2 BGB a.F..\n\nDie Kläger erklärten ihrerseits mit Schreiben vom 6. November 1996 die\n\nfristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges und setz-\n\nten den Beklagten eine Räumungsfrist zum 20. November 1996. Diese räumten\n\ndas Mietobjekt im Januar 1997.\n\nMit ihrer Klage verlangten die Kläger zunächst rückständigen Mietzins,\n\nNutzungsentschädigung und Schadensersatz (Mietausfallschaden in Höhe der\n\nNettomiete) für die Zeit von Juni 1996 bis August 1997 in Höhe von\n\n24.944,16 DM. Diesen Betrag errechnen sie wie folgt:\n\nBruttomietzins Juni - Dezember 1996 = 7 x 3.994,96 DM =\n\n27.964,72 DM\n\nabzüglich darauf gezahlter\n\n- 23.420,16 DM\n\nNettomietzins Januar - August 1997 = 8 x 3.473,88 DM =\n\n+ 27.791,04 DM\n\nabzüglich Erlös aus Nachvermietung Juli und August 1997\n\n- 4.347,72 DM\n\nabzüglich Erstattungsanspruch aus Nebenkostenabrechnung - 3.043,72 DM\n\n24.944,16 DM\n\nFerner verlangten die Kläger Feststellung der Verpflichtung der Beklag-\n\nten, ihnen darüber hinaus den Nettomietzinsausfall bis Ende Oktober 1999 zu\n\nersetzen.\n\nDas Landgericht sprach den Klägern 3.489,17 DM nebst 4 % Zinsen zu,\n\nnämlich Bruttomietzins Juni 1996 - 15. Januar 1997 = 7,5 x 3.994,96 DM =\n\n29.962,05 DM (richtig: 29.962,20 DM) abzüglich 23.420,16 DM abzüglich\n\n3.043,72 DM, und wies die weitergehende Klage ab.\n\nMit ihrer Berufung begehrten die Kläger klageerweiternd zum einen\n\nZahlung weiterer 63.132,55 DM nebst 5 % Zinsen (21.445,99 DM zuzüglich\n\n41.686,56 DM Mietausfallschaden für den weiteren Zeitraum September 1997\n\nbis August 1998 = 12 x 3.473,88 DM) sowie Feststellung, daß die Beklagten\n\nihnen den aufgrund vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages entstehenden\n\nNettomietzinsausfall ab 1. November 1998 zu ersetzen hätten.\n\nDie Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich ihre\n\nRevision, die der Senat wegen der vertraglichen Beschränkung der Ersatz-\n\npflicht für Mietausfallschäden auf ein Jahr nach Rückgabe der Mietsache (§ 21\n\nAbs. 3 Satz 3 des Mietvertrages) lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages des\n\nZahlungsbegehrens von (63.132,55 DM abzüglich \n\nfür den Zeitraum ab\n\n15. Januar 1998 bis August 1998 verlangter 7,5 x 3.473,88 DM =\n\n26.054,10 DM =) 37.078,45 DM nebst Zinsen angenommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Mietverhältnis sei\n\ndurch die fristlose Kündigung der Kläger vom 6. November 1996 nicht beendet\n\nworden, weil die Kläger für den Zeitpunkt der Kündigungserklärung einen den\n\nAnforderungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. genügenden Rückstand der Be-\n\nklagten mit Mietzinszahlungen nicht nachgewiesen hätten. Vielmehr ergebe\n\nsich bereits aus den unstreitig bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen der\n\nBeklagten, insbesondere allein im Oktober 1996 ca. 13.300 DM, daß ein sol-\n\ncher Rückstand nicht vorgelegen habe.\n\nHingegen sei das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten\n\nvom 29. August 1996 gemäß §§ 566, 565 Abs. 1a BGB a.F. zum 31. März 1997\n\nbeendet worden, weil die Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt sei.\n\nÜber den Zeitraum der Räumung am 15. Januar 1997 hinaus seien die\n\nBeklagten zur Zahlung von Mietzins aber nicht verpflichtet, weil sie aufgrund\n\nder ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Kläger gezwungen gewesen\n\nseien, das Mietobjekt zu räumen.\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls stehe den Klägern\n\nnicht zu, weil die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch ein\n\nschuldhaftes Verhalten der Beklagten herbeigeführt worden sei.\n\nII.\n\nDiese Annahmen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Kläger haben Anspruch auf Ersatz des ihnen nach dem 15. Januar 1997\n\nbis zum 15. Januar 1998 (§ 21 Abs. 3 MV) entstandenen Mietzinsausfalls, weil\n\ndie auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung der Kläger das wirksam\n\nfür fünf Jahre (bis zum 31. Oktober 1999) begründete Mietverhältnis beendet\n\nhat (vgl. BGHZ 82, 121, 129).\n\n1. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Kläger vom\n\n6. November 1996 wegen Mietrückstandes beendet worden.\n\nEs kann dahinstehen, ob § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. durch § 21 Abs. 2\n\nSatz 2 des Mietvertrages wirksam dahingehend zugunsten des Vermieters er-\n\nweitert wurde, daß (auch) ein Rückstand mit einer Mietzinsrate einschließlich\n\nNebenkosten die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges rechtfertigt,\n\noder ob die Kläger Verwender des Formularvertrages waren, diese Klausel die\n\nBeklagten in unangemessener Weise benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG, vgl.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 1987 - VIII ZR 71/86 - NJW 1987, 2506, 2507) und\n\nes deshalb nach § 6 Abs. 2 AGBG bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.\n\nDenn in beiden Fällen waren die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung\n\nwegen Zahlungsverzuges erfüllt.\n\nDies ergibt sich, wenn man den unstreitigen Zahlungen der Beklagten\n\nfür die Zeit von Juni bis November 1996, auf die die Vorinstanzen allein abge-\n\nstellt haben, den für diesen Zeitraum geschuldeten und gemäß § 4 Abs. 1 des\n\nMietvertrages jeweils am dritten Werktag eines Monats im voraus fälligen\n\nBruttomietzins gegenüberstellt, und zwar einschließlich der zugleich fälligen\n\nNebenkostenvorauszahlungen, da auch diese zu den regelmäßigen Zahlungen\n\ngehören, die der Mieter als Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs der\n\nMietsache zu erbringen hat (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 175; Wolf/Eckert/Ball,\n\nHandbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 970\n\nm.w.N.; Palandt-Weidenkaff, BGB 60. Aufl. § 554 Rdn. 5 m.w.N.; OLG Naum-\n\nburg WuM 1999, 160, 161; offen gelassen von BGH, Urteile vom 15. April 1987\n\n- VIII ZR 126/86 - NJW-RR 1987, 903, 905 und vom 23. September 1987\n\n- VIII ZR 265/86 - NJW-RR 1988, 77, 78; vgl. auch BVerfG WuM 1992, 668).\n\nFür die Monate Juni bis November 1996 schuldeten die Beklagten 6 x\n\n4.594,94 DM = insgesamt 27.569,64 DM.\n\nUnter Berücksichtigung der unstreitig darauf geleisteten Zahlungen der\n\nBeklagten, nämlich\n\nam 04.07.1996\nam 02.08.1996\nam 17.10.1996\nam 17.10.1996\nam 17. oder 21.10.1996\nam 08.11.1996\nam 08.11.1996\n\n2.597,47 DM\n2.597,47 DM\n4.200,00 DM\n9.189,88 DM\n394,94 DM\n2.116,73 DM\n1.303,47 DM\n\nbestand somit am 4. Juni 1996 ein Rückstand von 4.594,94 DM, der sich\n\nam 3. Juli 1996 um weitere 4.594,94 DM auf 9.189,88 DM erhöhte und erst\n\ndurch die Zahlungen vom 4. Juli 1996 und 2. August 1996 um je 2.597,47 DM\n\nauf 3.994,94 DM verminderte.\n\nDieser Rückstand erhöhte sich am 3. August, 4. September und 4. Okto-\n\nber 1996 jeweils um weitere 4.594,94 DM und belief sich somit am 4. Oktober\n\n1996 auf insgesamt 17.779,76 DM.\n\nEr verringerte sich durch die Zahlungen vom 17. bzw. 21. Oktober 1996\n\num 4.200,00 + 9.189,88 + 394,94 DM, die gemäß § 366 Abs. 2 BGB mangels\n\nLeistungsbestimmung der Beklagten die älteren Mietzinsschulden tilgten, auf\n\nfür Oktober 1996 geschuldete 3.994,94 DM.\n\nAm 4. November 1996 erhöhte er sich um weitere 4.594,94 DM auf\n\n8.589,88 DM. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß\n\ndie Kündigungserklärung der Kläger vom 6. November 1996 ihnen erst nach\n\ndem 8. November 1996 zuging, belief sich der Rückstand unter Berücksichti-\n\ngung der weiteren Zahlungen vom 8. November 1996 \n\nin Höhe von\n\n2.116,73 DM + 1.303,47 DM im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf\n\nnoch 5.169,68 DM und überstieg somit eine Monatsmiete einschließlich Ne-\n\nbenkostenvorauszahlung (4.594,94 DM).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß den Beklagten aus der\n\nAbrechnung der Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Septem-\n\nber 1996 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.043,72 DM zustand. Denn\n\ndiese Abrechnung ging den Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der\n\nKläger (erst) am 28. Januar 1997 zu. Im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen\n\nKündigung war dieser Erstattungsanspruch noch nicht fällig und hat schon\n\ndeshalb bei der Berechnung des im Zeitpunkt der Kündigung rückständigen\n\nBetrages außer Betracht zu bleiben.\n\nDie von den Klägern am 6. November 1996 ausgesprochene fristlose\n\nKündigung war demnach gerechtfertigt, weil die Beklagten für zwei aufeinan-\n\nderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des\n\nMietzinses in Verzug waren, wobei nicht erst der Verzug für die beiden Monate\n\nOktober und November 1996, sondern auch schon der in den Monaten zuvor\n\naufgelaufene Rückstand die insoweit noch nicht zu spät ausgesprochene Kün-\n\ndigung rechtfertigte.\n\n2. Der sich daraus ergebende Anspruch der Kläger auf Ersatz des ihnen\n\nnach dem 15. Januar 1997 entstandenen Mietzinsausfalls ist auch nicht auf die\n\nZeit bis zum 31. März 1997 beschränkt.\n\nZwar wird ein solcher Schadensersatzanspruch im Falle eines auf unbe-\n\nstimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages durch die Höhe der Leistungen be-\n\ngrenzt, die der Mieter bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin\n\nhätte aufbringen müssen, weil eine solche vom Mieter ausgesprochene ordent-\n\nliche Kündigung mit ihrem Wirksamwerden die Kausalität für weiteren dem\n\nVermieter durch die fristlose Kündigung entstandenen Schaden beenden wür-\n\nde (vgl. BGHZ 95, 39, 49). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nwar eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aber weder zum\n\n31. März 1997 noch zu einem anderen vor dem 31. Oktober 1999 liegenden\n\nTermin möglich, da die Voraussetzungen des § 566 BGB a.F. nicht vorliegen.\n\nDer zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossene Mietvertrag der Par-\n\nteien wahrte die Schriftform.\n\na) Auf den Streit der Parteien, ob der Mietvertrag nebst Anlagen bei\n\nUnterzeichnung geheftet war, kommt es nicht an. Die Schriftform ist nämlich\n\nauch ohne Heftung gewahrt.\n\naa) Die Verwendung eines aus losen Blättern bestehenden Vordrucks,\n\nbei dem die auf den Rückseiten stehenden Bestimmungen durch ausdrückliche\n\nBezugnahme im unterschriebenen Vertragstext einbezogen wurden, steht der\n\nWahrung der Schriftform nicht entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357,\n\n372 f.). Da es sich um den gleichen Vordrucksatz handelt, der auch in jener\n\nEntscheidung zur Beurteilung stand, kann auf die dortigen Ausführungen ver-\n\nwiesen werden.\n\nbb) Die von sämtlichen Parteien unterzeichnete \"Zusatzvereinbarung 1\"\n\nbrauchte nicht angeheftet zu werden, weil der gedankliche Zusammenhang mit\n\ndem Mietvertrag durch wechselseitige Bezugnahme gewahrt ist. § 26 des Miet-\n\nvertrages führt als Zusatzvereinbarung auf: \"Mietanpassung (s. Zusatzverein-\n\nbarung 1)\". Die Zusatzvereinbarung nennt zwar das Mietobjekt nicht und nimmt\n\nauch nicht ausdrücklich auf den Vertrag Bezug. Sie enthält aber, wie durch den\n\nBegriff \"Mietanpassung\" in § 26 MV angekündigt, eine Indexklausel. Soweit\n\ndanach die \"lt. § 5/1 vereinbarte Miete\" für die ersten zwei Jahre eine Fest-\n\nmiete sein soll, während die Höhe des Mietzinses im Mietvertrag unter § 3\n\nAbs. 1 geregelt ist, kommt dieser Diskrepanz keine entscheidende Bedeutung\n\nzu; sie beruht offensichtlich auf einem Schreib- oder Lesefehler. Jedenfalls\n\nwird diese Diskrepanz durch den handschriftlichen Zusatz kompensiert, in Ab-\n\nweichung zu § 14 (der in der Tat einen Zustimmungsvorbehalt zur Unterver-\n\nmietung regelt) werde die Untervermietung unter näher bezeichneten Bedin-\n\ngungen generell gestattet.\n\nAlles in allem genügen die übereinstimmende Bezeichnung als \"Zusatz-\n\nvereinbarung 1\", der Inhalt dieser Regelung, der Verweis auf § 14 MV und die\n\nUnterschriften sämtlicher als \"Vermieter\" bzw. \"Mieter\" bezeichneten Vertrags-\n\nparteien, um die Zugehörigkeit zum Hauptvertrag eindeutig zu belegen.\n\nb) Die Ausstattungsbeschreibung ist mit \"Geschäftshaus ... M. \n\nD. str. 52\" überschrieben, führt die Vermieter namentlich als Bauherren\n\nauf und trägt die Unterschriften sämtlicher Parteien. Ob es für die Frage der\n\nWahrung der Schriftform auf diese Ausstattungsbeschreibung überhaupt an-\n\nkommen kann, ist schon deshalb fraglich, weil der Mietvertrag keine Bau- oder\n\nAusstattungsbeschreibung erwähnt, so daß nicht ersichtlich ist, daß sie übe r-\n\nhaupt als für die Beschaffenheit des Mietobjekts maßgeblich vereinbart und\n\ndamit Vertragsinhalt war. Dagegen spricht zudem § 10 des Mietvertrages, der\n\nbestimmt, daß die Mietsache in dem Zustand übergeben wird, in dem sie sich\n\nbefindet, und der Mieter diesen Zustand als vertragsgemäß anerkennt. Aber\n\nselbst wenn die Austtattungsbeschreibung Bestandteil der Vereinbarungen der\n\nParteien gewesen sein sollte, wäre der gedankliche Zusammenhang mit dem\n\nMietvertrag durch die Namen der Parteien und die Bezeichnung des Objekts\n\nhinreichend gewahrt.\n\nc) § 1 MV (Mietobjekt) enthält den handschriftlichen Zusatz \"siehe\n\nZeichnung\". Von den drei Zeichnungen enthalten die ersten beiden den Ver-\n\nmerk \"Fabrik D. str. 52\" bzw. \" D. Str.\"; die letzten bei-\n\nden sind mit \"Erdgeschoß\" bzw. \"DG\" (Dachgeschoß) gekennzeichnet. Sie sind\n\n(offenbar von je einem Vermieter und Mieter) paraphiert. Da sie keine rechts-\n\ngeschäftlichen Erklärungen enthalten, haben Paraphen die gleiche jeden\n\nZweifel an der Zusammengehörigkeit ausschließende Kennzeichnungswirkung\n\nwie Unterschriften, und es bedarf auch nicht der Paraphen sämtlicher Beteilig-\n\nter (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 70/98 - NZM 2000, 907, 908\n\nund vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357).\n\nVor allem aber sind diese Zeichnungen als bloßer Orientierungsbehelf\n\nanzusehen und daher kein notwendiger Bestandteil des Mietvertrages (vgl.\n\nSenatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1313). Das\n\nMietobjekt ist in § 1 Abs. 1 MV mit \"M. , D. str. 52 Hochparterre u.\n\nDachgeschoß (s. Anlage Grundrisse)\" hinreichend und eindeutig bezeichnet,\n\ndenn dem Vortrag der Parteien läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen,\n\ndaß diese beiden Geschosse etwa nicht komplett, sondern nur teilweise ver-\n\nmietet wurden. Auch die Zeichnungen enthalten - bis auf grüne Striche, die\n\noffenbar nur geänderte Zwischenwände bezeichnen - keine Begrenzungen, die\n\nauf die Vermietung nur einzelner Räume hindeuten könnten.\n\n3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen zur Höhe des den Klägern ab 15. Januar 1997 entstandenen\n\nMietausfalls getroffen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da\n\ndie Dauer der Weitervermietung des Objekts und der daraus erzielte Erlös zwi-\n\nschen den Parteien streitig sind und weiterer Aufklärung bedürfen. Während\n\ndie Kläger sich für die Monate Juli und August 1997 je 2.173,86 DM Netto-\n\nmieterlös aus vorübergehender Weitervermietung anrechnen lassen und hin-\n\nsichtlich des Zeitraums ab September 1997 vortragen, die Räume stünden (er-\n\nneut) leer, behaupten die Beklagten, der Nachmieter zahle in Wirklichkeit zu-\n\nsätzlich 900 DM monatlich für Keller und Parkplätze, deren Nutzung den Be-\n\nklagten ohne zusätzliches Entgelt eingeräumt gewesen sei. Außerdem hätten\n\nsie den Klägern laut vorgelegten Schreiben Nachmieter benannt, die das Ob-\n\njekt zu gleichen Konditionen zu übernehmen bereit gewesen seien; darauf\n\nhätten die Kläger aber nicht reagiert.\n\nDas Berufungsurteil war daher im Umfang der Annahme aufzuheben und\n\ndie Sache insoweit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nBlumenröhr\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_307-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/xii-zr-307-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_307-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_307-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/xii-zr-307-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_307-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:56.169308+00:00"}}