{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_303-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"XII ZR 303/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 303/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. No-\n\nvember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien machen gegenseitig Zugewinnausgleichsansprüche gel-\n\ntend. Durch Urteil des Familiengerichts vom 17. April 1997 wurde der Beklagte\n\nverurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 30. Juni 1996 zu er-\n\nteilen. Er hat anschließend Auskunft erteilt und diese Auskunft auf Beanstan-\n\ndungen der Klägerin hin korrigiert. Er macht geltend, weitere Geldbeträge, die\n\nsich auf seinen Konten befunden hätten, seien Geld seiner in Polen lebenden\n\nSchwester gewesen.\n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit\n\nder erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Der Beklagte hat Widerkla-\n\nge erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihr End-\n\nvermögen zu erteilen, die Angaben zu belegen und die Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.\n\nAuch die Klägerin hat Auskunft erteilt und erklärt, alle Vermögenswerte\n\nvollständig angegeben zu haben, die Richtigkeit dieser Auskunft wird von dem\n\nBeklagten jedoch angezweifelt.\n\nDas Familiengericht hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagten\n\nverurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom\n\n16. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsver-\n\nfahrens auf 1.100 DM festgesetzt und angefragt, ob der Beklagte seine Beru-\n\nfung aufrechterhalte, obwohl die Berufungssumme von 1.500 DM nicht über-\n\nschritten sei. Der Beklagte hat die Berufung nicht zurückgenommen, zur Höhe\n\nseiner Beschwer aber keine weiteren Ausführungen gemacht.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung\n\ndes Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des\n\nBeklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zu-\n\nlässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig\n\nverworfen.\n\nNach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der\n\nWert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Der Beru-\n\nfungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat - entsprechend dem von ihm erlassenen Streitwert-\n\nbeschluß - den Wert der Beschwer des Beklagten mit 1.100 DM angenommen.\n\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Soweit der Beklagte auf die Klage hin verurteilt worden ist, die Rich-\n\ntigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, richtet sich\n\ndie Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des\n\ntitulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat BGHZ 128, 85). Die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, dieser Aufwand sei mit 100 DM anzusetzen, wird von\n\nder Revision zu Recht nicht angegriffen.\n\nb) Die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht bei der Be-\n\nrechnung der Beschwer mit 1.000 DM angesetzt und hierzu ausgeführt, der\n\nWert eines dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsan-\n\nspruchs sei auf 10.000 DM zu schätzen. Da die Widerklage lediglich der Vor-\n\nbereitung eines solchen Anspruchs diene, sei sie mit einem Zehntel des An-\n\nspruchswertes zu bewerten. Jedenfalls habe der Beklagte keine Tatsachen\n\nglaubhaft gemacht, aus denen sich eine höhere Beschwer ableiten lasse.\n\nc) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typi-\n\nscherweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vor-\n\nbereitet werden soll. Deshalb ist die Beschwer eines Klägers, dessen Aus-\n\nkunftsklage abgewiesen worden ist, mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs\n\nfestzusetzen (BGHZ aaO S. 89). Gegen diesen zutreffenden Ausgangspunkt\n\ndes Berufungsgerichts erhebt die Revision auch keine Einwände.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Hauptanspruch, der mit der\n\nWiderklage vorbereitet werden solle, sei mit allenfalls 10.000 DM zu bewerten\n\nund die zur Vorbereitung erhobene Auskunftsklage mit einem Zehntel davon,\n\nhält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens. Der\n\ndem Gericht bei der Schätzung solcher Ansprüche eingeräumte Ermessens-\n\nspielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft wer-\n\nden, ob der Tatrichter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten\n\noder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom\n\n31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.N.). Solche Ermessens-\n\nfehler kann die Revision nicht aufzeigen; sie liegen auch nicht vor.\n\nDas Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die es\n\nrechtfertigen könnten, den dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinn-\n\nausgleichsanspruch auf mehr als 10.000 DM zu schätzen. Die Revision rügt,\n\ndas Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbe-\n\ngründung übergangen, die Klägerin habe \"in der Ehe rund DM 40.000 erspart\n\n(GA 72) und hiervon nach dem Stichtag (30.6.1996) ihrem in Polen lebenden\n\nBruder Gelder gegeben, der sich davon drei Lkw angeschafft\" habe. An der\n\nvon der Revision bezeichneten Stelle findet sich jedoch ein solcher Vortrag des\n\nBeklagten nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin habe \"in der Ehe\" Erspar-\n\nnisse von rund 40.000 DM gehabt und es solle \"Licht in die Tatsache gebracht\n\nwerden\", wo dieses Geld geblieben sei. Diesem Vortrag kann man nicht ent-\n\nnehmen, daß der Beklagte behaupten will, bei Beendigung der Ehe - am\n\nStichtag - seien noch 40.000 DM vorhanden gewesen. Im übrigen wären diese\n\n40.000 DM - wie die Revision zutreffend einräumt - nicht etwa Gegenstand ei-\n\nnes eventuellen Zugewinnausgleichs des Beklagten, sondern lediglich ein\n\nRechnungsposten bei der Berechnung eines solchen Anspruchs.\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht in dem Beschluß vom 16. Oktober 1998 den Streitwert für die Be-\n\nrufungsinstanz auf 1.100 DM festgesetzt hat. Spätestens nachdem der Be-\n\nklagte Kenntnis von diesem Beschluß hatte, hätte er den notwendigen Vortrag\n\nzur Höhe der Beschwer nachholen, präzisieren und, wie es § 511 a ZPO vor-\n\nschreibt, glaubhaft machen müssen. Da er nichts Ergänzendes vorgetragen\n\nhat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, bei der Entscheidung über die\n\nBerufung von einer höheren Beschwer als dem festgesetzten Streitwert auszu-\n\ngehen.\n\nd) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den Wert\n\ndes Auskunftsanspruchs mit einem Zehntel des Wertes des Hauptanspruchs\n\nangenommen hat. Die Revision führt zutreffend aus, daß in diesem Zusam-\n\nmenhang in der Rechtsprechung Bruchteile von einem Zehntel bis zu einem\n\nViertel angenommen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16\n\nStichwort Auskunft m.N.). Daß sich das Berufungsgericht innerhalb dieses\n\nRahmens am unteren Ende orientiert hat, kann nicht als ermessenfehlerhaft\n\nangesehen werden.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_303-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/xii-zr-303-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_303-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_303-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/xii-zr-303-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_303-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:18.742897+00:00"}}