{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_281-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"XII ZR 281/98","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 281/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am\n27. September 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September\n\n1998 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das\n\nUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom\n\n11. September 1997 als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird\n\nauch in Höhe von 16.092,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n12. Juli 1997 zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die Zeit vom\n\n1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1997 in Höhe von insgesamt 105.490 DM zuzüg-\n\nlich Nebenkosten für 1995 in Höhe von 2.232,30 DM und auf Leistung einer\n\nKaution in Höhe von 13.860 DM, jeweils mit Zinsen, aus einem mit der Be-\n\nklagten geschlossenen Mietvertrag vom 11. März 1993 in Anspruch genom-\n\nmen. Die Beklagte, die die Räume nicht bezogen hat, hat die begehrte Zahlung\n\ninsbesondere mit der Begründung abgelehnt, daß der Mietvertrag - wegen\n\nfehlender Beurkundung eines darin u.a. vereinbarten Vorkaufsrechts - insge-\n\nsamt unwirksam sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte\n\nBerufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen des Miet-\n\nzinses in Höhe von 105.490 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen. We-\n\ngen der Nebenkosten in Höhe von 2.232,30 DM und der Kautionszahlung in\n\nHöhe von 13.860 DM, jeweils mit Zinsen, hat das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung mangels Begründung dieses Teils des Rechtsmittels als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nMit der Revision hat die Beklagte das Berufungsurteil in vollem Umfang\n\nangegriffen. Der Senat hat durch Beschluß vom 31. Mai 2000 die Annahme der\n\nRevision abgelehnt, soweit das Berufungsgericht eine Sachentscheidung - in\n\nHöhe von 105.490 DM nebst Zinsen - getroffen hat.\n\nII.\n\nSoweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen hat, ist die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils ohne\n\nRücksicht auf die Höhe der Beschwer gemäß § 547 ZPO zulässig. Ein Annah-\n\nmeverfahren gemäß § 554 b ZPO findet insoweit nicht statt (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 9. Juli 1997 - XII ZR 22/97 = WM 1997, 2097; Zöller/Gummer ZPO\n\n21. Aufl. § 547 Rdn. 3).\n\nAuch dieser Teil der Revision führt jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg.\n\n1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch des erken-\n\nnenden Senats, muß der Berufungskläger, um die Voraussetzungen der ge-\n\nsetzlich geforderten Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu\n\nerfüllen, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Be-\n\ngründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder\n\nrechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist, und\n\naus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Vor-\n\nderrichters beanstandet. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder in Fällen\n\nder Abweisung mehrerer verschiedener Ansprüche muß der Berufungskläger\n\nseine Begründung auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken, hin-\n\nsichtlich derer er eine Änderung beantragt; die Begründung der Berufung muß\n\ngrundsätzlich alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen die Ent-\n\nscheidung über die einzelnen Ansprüche in dem angefochtenen Urteil begrün-\n\ndet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 =\n\nBGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 5; BGH, Urteile vom 27. Januar\n\n1994 - I ZR 326/91 - und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 = BGHR aaO\n\nInhalt, notwendiger 11 und 13). Allerdings bedarf es nach dem Sinn und Zweck\n\nder gesetzlichen Regelung derartiger im einzelnen differenzierender Bean-\n\nstandungen in einer Berufungsbegründung nur dann, wenn die Vorinstanz die\n\nerhobenen mehreren Ansprüche aus jeweils eigenen, besonderen tatsächli-\n\nchen oder rechtlichen Gründen und nicht aus einem einheitlichen, allen An-\n\nsprüchen gemeinsamen Grund für unbegründet erklärt hat. Im letztgenannten\n\nFall genügt es, wenn die Berufungsbegründung nur diese einheitliche Begrün-\n\ndung im ganzen angreift (BGH Urteil vom 27. Januar 1994 aaO).\n\n2. Nach diesen aufgezeigten Grundsätzen ließ die Berufungsbegrün-\n\ndung der Beklagten weder hinsichtlich der Verurteilung zu den Nebenkosten für\n\n1995 noch in Bezug auf die Kautionszahlung die notwendige Begründung ver-\n\nmissen. Das Landgericht hatte seine Entscheidung insgesamt darauf gestützt,\n\ndaß der Mietvertrag vom 11. März 1993 entgegen der Auffassung der Beklag-\n\nten wirksam, insbesondere nicht wegen eines Formmangels im Hinblick auf das\n\ndingliche Vorkaufsrecht, unwirksam und die Beklagte deshalb zur Erfüllung\n\nihrer in dem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet sei. Wegen\n\nder Nebenkostenforderung hatte das Landgericht darauf hingewiesen, daß die\n\nUmlage sämtlicher Betriebskosten in § 5 des Mietvertrages vereinbart worden\n\nund das Bestreiten der Beklagten zu dieser Position unsubstantiiert sei. Die\n\nEntscheidung zur Kautionszahlung hatte das Landgericht - nach den Darle-\n\ngungen über die Wirksamkeit des Mietvertrages - damit begründet, daß sich\n\ndie Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution von drei Nettokaltmieten aus § 20\n\ndes Mietvertrages ergebe. Es hatte mithin den Anspruch auf die Nebenkosten\n\nund die Kautionszahlung mit derselben rechtlichen Begründung für gerechtfer-\n\ntigt erklärt, mit der es der Klägerin auch den Anspruch auf die Zahlung des\n\nMietzinses zugesprochen hatte, nämlich aufgrund der von ihm angenommenen\n\nWirksamkeit des Mietvertrages.\n\nUnter diesen Umständen genügte es, wie ausgeführt, für eine ordnungs-\n\ngemäße Berufungsbegründung, daß diese sich mit der Wirksamkeit des Miet-\n\nvertrages befaßte und eindeutig zu erkennen gab, daß sämtliche hierauf ge-\n\nstützten Ansprüche Gegenstand der Berufungsangriffe sein sollten. Das ist in\n\nhinreichender Form geschehen. Denn die Berufungsbegründung stellt im Ein-\n\ngang fest, das landgerichtliche Urteil werde \"in vollem Umfang zur Überprüfung\n\ndurch das Berufungsgericht gestellt\".\n\n3. Da das Oberlandesgericht diesen Teil der Berufung hiernach zu Un-\n\nrecht als unzulässig verworfen hat, kann das angefochtene Urteil insoweit nicht\n\nbestehen bleiben. Einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht bedarf es\n\nallerdings unter den gegebenen Umständen nicht; denn der Sachverhalt bedarf\n\nkeiner weiteren Aufklärung. Der Senat kann vielmehr gemäß § 565 Abs. 3 ZPO\n\nin der Sache selbst entscheiden (vgl. MünchKomm/Wenzel ZPO 2. Aufl. § 547\n\nRdn. 12 und 13 m.N.).\n\nDie Entscheidung ist dahin zu treffen, daß die Berufung der Beklagten\n\nauch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten und der\n\nKaution als - sachlich - unbegründet zurückzuweisen ist. Denn der Mietvertrag,\n\nauf dessen §§ 5 und 20 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagten\n\nberuhen, ist wirksam. Die Revision hat insoweit, wie bereits in dem Annahme-\n\nbeschluß des Senats vom 31. Mai 2000 für die Verpflichtung zur Mietzinszah-\n\nlung entschieden worden ist, keinen Erfolg.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_281-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zr-281-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_281-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_281-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zr-281-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_281-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:28.985368+00:00"}}