{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_279-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"XII ZR 279/98","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 279/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts Berlin vom 24. August 1998 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 160.000 DM (91.712,50 DM + 64.227,89 DM, § 19\n\nAbs. 3 GKG).\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-\n\ngung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE\n\n54, 277).\n\nDie Beklagte hat ihre auf Abschluß des Mietvertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Der Revision ist\n\nzwar darin zu folgen, daß die Beklagte hinreichenden Sachvortrag zu der Kau-\n\nsalität zwischen der behaupteten Täuschung über die Umsätze der Vormieterin\n\nund dem Abschluß des Mietvertrages gehalten hat. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision entzog sich das Verhalten der Beklagten aber einer Beurteilung\n\nnach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Insbesondere im Hinblick auf\n\ndie unstreitig eingetretene Insolvenz der Vormieterin entspricht es nicht der\n\nLebenserfahrung, daß die Umsätze der Vormieterin für die geschäftserfahrene\n\nund branchenkundige Beklagte für den Vertragsschluß mitursächlich waren,\n\nweshalb nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden\n\nkann (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1995 - II ZR 209/94 - NJW 1996,\n\n1051 und vom 20. September 1968 - V ZR 137/65 - NJW 1968, 2139). Mit\n\nRücksicht darauf mußte die Beklagte vollen Beweis für die von der Klägerin\n\nbestrittene Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß erbringen. Ent-\n\nsprechenden Beweis hat sie aber nicht angeboten.\n\nDie von der Beklagten hilfsweise erklärte fristlose Kündigung hat das\n\nVertragsverhältnis nicht beendet. Kündigungsgrund nach § 542 BGB kann zwar\n\nauch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. Von der Zusicherung\n\neiner bestimmten Ertragsfähigkeit des Mietobjekts kann aber nach dem Vor-\n\nbringen der Beklagten nicht ausgegangen werden, selbst wenn bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen erklärt worden sein sollte, ein bestimmter Umsatz werde\n\ngarantiert. Die Zusicherung einer Eigenschaft bedarf der Form, die für den\n\nMietvertrag kraft Gesetzes oder Vertrages gilt, somit auch der erforderlichen\n\nSchriftform nach § 566 BGB (Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-\n\nund Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B Rdn. 1355). Da die Parteien einen auf\n\nfünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, der zudem eine zwei-\n\nmalige Verlängerungsoption für die Beklagte um jeweils fünf Jahre vorsah,\n\nkann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie den Eintritt der\n\nRechtsfolgen des § 566 Satz 2 BGB riskieren wollten, indem sie mündliche Ab-\n\nreden trafen, die Vertragsinhalt werden sollten. Jedenfalls hätte die Beklagte\n\ndarlegen müssen, aus welchen Gründen gleichwohl von einer Aufnahme der\n\nZusicherung in den schriftlichen Mietvertrag abgesehen wurde, für den zwi-\n\nschen den Parteien grundsätzlich der Erfahrungssatz gilt, daß er die vollstän-\n\ndigen Willenserklärungen der Parteien richtig wiedergibt (vgl. Thomas/Putzo\n\nZPO, 22. Aufl., § 416 Rdn. 3). Daran fehlt es.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_279-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zr-279-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_279-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_279-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zr-279-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_279-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:31.616228+00:00"}}