{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_278-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"XII ZR 278/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 278/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Septem-\n\nber 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April\n\n1997.\n\nDie Klägerin hat die polnische, der Beklagte die deutsche Staatsangehö-\n\nrigkeit. Ihre am 21. April 1992 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinder-\n\nlos. Im Mai 1993 trennten sich die Parteien, wobei Grund und nähere Umstän-\n\nde der Trennung zwischen ihnen streitig sind. Die Klägerin lebte in der Folge\n\nvon 1993 bis 1996 bei ihren Eltern in Polen, von 1996 bis 1997 wieder allein in\n\nDeutschland, wo sie einer Aushilfstätigkeit in einem Altenheim nachging. Im\n\nMärz 1997 wurde sie nach Polen ausgewiesen und war dort zunächst arbeits-\n\nlos. Seit Januar 1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Firma und verdient\n\nmonatlich 850 Zloty. Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur und seit\n\nMärz 1998 betriebsbedingt arbeitslos. Zwischen den Parteien ist vor dem\n\nAmtsgericht - Familiengericht - Brühl das Scheidungsverfahren rechtshängig.\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren einen Trennungsunterhalt\n\nvon monatlich 885 DM, beginnend ab 1. April 1997, geltend gemacht. Das\n\nAmtsgericht hat ihr gemäß § 1361 BGB einen monatlichen Unterhalt von\n\n590 DM ab 1. April 1997 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtli-\n\nche Urteil abgeändert und die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - davon aus-\n\ngegangen, daß der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens dem Grunde\n\nnach ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustehe, ohne darzulegen,\n\nweshalb es auf den Unterhaltsanspruch deutsches Recht angewendet hat. Es\n\nhat diesen Anspruch gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verneint,\n\nweil die Unterhaltsbelastung, die sich nur aus dem unterschiedlichen Einkom-\n\nmensniveau zwischen Polen und Deutschland herleite, für den Beklagten an-\n\ngesichts der persönlichen Lebensumstände der Parteien und ihres nur kurzen\n\nZusammenlebens in kinderloser Ehe objektiv unzumutbar sei.\n\n2. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen-\n\nbleiben, da gegen die Anwendung des deutschen Rechts Bedenken bestehen.\n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.\n\nSie besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer\n\ndann, wenn nach den Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht ört-\n\nlich zuständig ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 -\n\nFamRZ 1991, 925 m.N.). Das ist hier gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Fall,\n\nda für die selbständige Familiensache des Trennungsunterhalts das Gericht\n\nzuständig \n\nist, bei dem die Ehesache anhängig \n\nist oder war \n\n(vgl.\n\nSchwab/Maurer aaO I Rdn. 1081, 1082). Die vorrangige Sonderregelung des\n\nEuGVÜ (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-\n\nund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II 773) greift hier\n\nnicht ein, weil Polen dem Übereinkommen noch nicht beigetreten ist (vgl. Über-\n\nsichten bei Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 59. Aufl. Einleitung IV Rdn. 2\n\nund Schlußanhang V C 1 Rdn. 5; Zöller/Geimer ZPO 59. Aufl. Anh. I Art. 1\n\nGVÜ \n\nRdn. 1; \n\nSchwab/\n\nMaurer Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. I Rdn. 1088, 1089).\n\nb) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates\n\nrichtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Re-\n\ngeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des\n\nEGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051,\n\n2306). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor,\n\nsoweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind\n\n(Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach\n\ndem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare\n\nRecht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für\n\nDeutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. II 1987, 225). Es geht dem-\n\ngemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit\n\ndenen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO 926).\n\nDas UÜbk. 73 wurde von Polen am 1. Mai 1996 ratifiziert, würde jedoch auch\n\nunabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtver-\n\ntragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 59. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB\n\nRdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 3. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5;\n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 7\n\nRdn. 1).\n\nGemäß Art. 4 Abs. 1 UÜbk. 73 (= Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) be-\n\nstimmt sich die Unterhaltspflicht nach den Sachvorschriften des am jeweiligen\n\ngewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts. Der\n\ngewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und\n\nihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder\n\nberuflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (vgl.\n\nSenatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798,\n\n800 und vom 29. Oktober 1980 - IV b ZB 586/80 - FamRZ 1981, 135, 136;\n\nWendl/Dose aaO Rdn. 9). Vorliegend macht die Klägerin Trennungsunterhalt\n\nfür die Zeit ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer Ausweisung im\n\nMärz 1997 in Polen, wo sie familiäre Bindungen hat und einem Beruf nachgeht.\n\nDaher richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin vorrangig nach polni-\n\nschem Recht.\n\nEine Ausnahme, nämlich ein Rückgriff auf deutsches Recht, kommt dann\n\nin Betracht, wenn die Klägerin nach dem vorrangig berufenen polnischen Recht\n\ndem Grunde nach keinen Unterhalt erhalten kann (Art. 6 UÜbk. 73 = Art. 18\n\nAbs. 2 EGBGB). Persönliche und wirtschaftliche Gründe, etwa fehlende Be-\n\ndürftigkeit des Berechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflich-\n\nteten erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht (Johannsen/Henrich aaO\n\nRdn. 11; Wendl/Dose aaO Rdn. 13 bis 15, 16).\n\nc) Das angefochtene Urteil, welches ausschließlich deutsches Recht\n\ngeprüft hat, kann danach nicht bestehenbleiben.\n\nDer Senat kann auch nicht selbst abschließend entscheiden, da Fest-\n\nstellungen zum Inhalt des polnischen Rechts und zu den zur Erfüllung der An-\n\nspruchsvoraussetzungen gehörenden Lebensverhältnissen der Parteien und\n\nden Umständen der Trennung erforderlich sind, die der Tatrichter nachzuholen\n\nhat.\n\nDas Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob\n\nund unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einem getrenntle-\n\nbenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl das polnische\n\nRecht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt, sondern nur die gegen-\n\nseitige Verpflichtung der Ehegatten ausspricht, zur Deckung der Familienbe-\n\ndürfnisse beizutragen, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht von vornher-\n\nein ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den polnischen Gerichten aus dem\n\nFamilienunterhaltsanspruch abgeleitet. Allerdings können die Trennung und\n\ndie besonderen Umstände des Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang der\n\nUnterhaltspflicht haben (vgl. Unterhaltsrecht in Europa Teil 4: Polen, heraus-\n\ngegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privat-\n\nrecht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173; Gralla/Leonhardt Unterhaltsrecht\n\nin Osteuropa Studien des Instituts für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147;\n\nWendl/Dose aaO Rdn. 97; OLG Hamm FamRZ 1994, 774, 775; OLG Koblenz\n\nFamRZ 1992, 1428, 1429). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit die\n\nFrage der Schuld an der Trennung nach der polnischen Rechtspraxis Einfluß\n\nauf den Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in Europa aaO S. 173;\n\nGralla/Leonhardt aaO S. 147; OLGe Hamm und Koblenz ebenda).\n\nZur Klärung dieser Fragen war die Sache an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Im Rahmen der neuen Verhandlung werden die Parteien\n\nauch Gelegenheit haben, zu den inhaltlichen Voraussetzungen des polnischen\n\nRechts vorzutragen.\n\nBlumenröhr \n\nHahne \n\nSprick\n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_278-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/xii-zr-278-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_278-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_278-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/xii-zr-278-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_278-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:49.380903+00:00"}}