{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_271-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"XII ZR 271/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 271/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 wird mit\n\nder Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der Be-\n\nklagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997\n\nin Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daß\n\nsich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 DM auf\n\n118.871,80 DM verringert.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-\n\ngung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE\n\n54, 277).\n\n1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c\n\ndes Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Ko-\n\nstenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen\n\nhandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein\n\nMinderungsrecht der Beklagten.\n\n2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu\n\nhohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezem-\n\nber 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monat-\n\nlich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil.\n\nTatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich\n\naus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Be-\n\nklagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkosten-\n\nvorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).\n\n3. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenko-\n\nsten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es\n\nfälschlich eine Mehrwertsteuer von 25 % statt 15 % hinzugerechnet hat und\n\nsomit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 ge-\n\nlangt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten\n\nNebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzüg-\n\nlich 15 % Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon anteilig für Januar bis No-\n\nvember 58.806,88 DM. Die Nebenkostenvorauszahlungen in 1996 betrugen,\n\nberechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 DM.\n\nIn Höhe der Differenz von 4.443,12 DM war das Urteil gemäß § 319 ZPO zu\n\nberichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 DM ergab.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1\n\nZPO).\n\nStreitwert: bis 90.000 DM.\n\nBlumenröhr\n\nBundesrichterin Dr. Krohn Hahne\nist im Urlaub und verhindert\nzu unterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_271-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zr-271-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_271-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_271-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zr-271-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_271-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:54.391538+00:00"}}