{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_270-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"XII ZR 270/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 270/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 4 wird das Teil- und Grundur-\n\nteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 1. September 1998 aufgehoben, soweit die Klage ge-\n\ngen die Beklagte zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch wegen der Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nVor dem Beitritt der DDR verwaltete der Beklagte zu 3 Häuser in der\n\nR. Siedlung \n\nin K. . Die Klägerin, eine Gerüstbaufirma\n\naus Westberlin, die sich derzeit in Liquidation befindet, schloß am 28. Juni\n\n1990 mit dem Beklagten zu 3 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem sie sich\n\nverpflichtete, fünf Jahre lang für die Renovierung der von dem Beklagten zu 3\n\nverwalteten Häuser Gerüste zu stellen (2000 qm Gerüstfläche). Beim Abschluß\n\ndieses Vertrages wurde der Beklagte zu 3 durch seinen Betriebsdirektor ver-\n\ntreten. Als Gegenleistung sollte die Klägerin jährlich 360.000 DM zuzüglich\n\nMehrwertsteuer erhalten. Im Zuge des Beitritts der DDR gingen die vorher von\n\ndem Beklagten zu 3 verwalteten Hausgrundstücke in das Eigentum der Be-\n\nklagten zu 4 über.\n\nObwohl die Klägerin nicht 2000 qm Gerüstmaterial zur Verfügung ge-\n\nstellt hatte, sondern nur 500 qm, zahlte die Beklagte zu 1 das vereinbarte Ent-\n\ngelt für das erste Jahr. Ab 1. Juli 1991 lehnte die Beklagte zu 4 Gerüstgestel-\n\nlungen durch die Klägerin ab. Die Beklagte zu 4 gründete ein gemeindeeige-\n\nnes Unternehmen und dieses beauftragte eine andere Gerüstbaufirma mit der\n\nGerüstgestellung. Die Klägerin verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch\n\nvon Bedeutung - von der Beklagten zu 4 den restlichen Mietzins für die verein-\n\nbarte Laufzeit des Vertrages.\n\nDie Beklagte zu 4 macht unter anderem geltend, das vereinbarte Entgelt\n\nübersteige den üblichen Marktpreis um das 6-fache und deshalb sei der Ver-\n\ntrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in\n\nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage gegen die Beklagte\n\nzu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revi-\n\nsion der Beklagten zu 4, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils erreichen will. Die Beklagte zu 1 hat die von ihr eingelegte Revisi-\n\non zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung\n\nnicht vertreten war, war durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entschei-\n\ndung beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender\n\nSachprüfung.\n\nDie Revision führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-\n\nklagten zu 4 entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die aus dem Gerüstbauvertrag resul-\n\ntierende Verbindlichkeit sei mit dem Erwerb des Eigentums an den betroffenen\n\nHausgrundstücken auf die Beklagte zu 4 übergegangen. Der Gerüstbauvertrag\n\nsei wirksam zustande gekommen. Da er vor dem Beitritt der neuen Bundeslän-\n\nder abgeschlossen worden sei und da die Parteien ihn ausdrücklich dem Ge-\n\nsetz über Wirtschaftsverträge unterstellt hätten, sei die Wirksamkeit seines\n\nZustandekommens nach dem Recht der früheren DDR zu beurteilen (Art. 27\n\nEGBGB analog). Die Preisvorschriften der ehemaligen DDR seien im Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses aber bereits außer Kraft gesetzt gewesen. Der Vertrag\n\nsei auch nicht wegen der Vereinbarung eines überhöhten Preises nichtig. Ein\n\nVerstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, der nach Abschluß des Staatsvertrages\n\nwie § 138 BGB auszulegen sei, liege nicht vor, weil der vereinbarte Preis nach\n\neiner ausdrücklichen Regelung in dem Vertrag auch das Risiko habe abgelten\n\nsollen, das aus damaliger Sicht damit verbunden gewesen sei, daß die Kläge-\n\nrin sich verpflichtet habe, wertvolles Material auf dem Gebiet der ehemaligen\n\nDDR zur Verfügung zu stellen. Es sei damals nicht sicher abzusehen gewesen,\n\nwie sich die politische Lage entwickeln würde. Ein Anspruch auf Herausgabe\n\ndes gelieferten Gerüstmaterials sei möglicherweise nur schwer zu vollstrecken\n\ngewesen, wenn die DDR selbständig geblieben wäre. Im übrigen habe der\n\nbeim Abschluß des Vertrages für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor\n\nzwar möglicherweise noch keine Erfahrungen mit der Marktwirtschaft gehabt.\n\nEr habe aber in der DDR einen nicht unbeträchtlichen Wohnungsbestand ver-\n\nwaltet. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er in der Lage gewesen sei,\n\nVergleichsangebote einzuholen und danach seine Entscheidung zu treffen. Ob\n\ndie Beklagte zu 3 bzw. ihre Rechtsnachfolger über die gesamte Laufzeit des\n\nVertrages Bedarf gehabt hätten an der vereinbarten Bereitstellung des Ge-\n\nrüstmaterials, sei ohne Bedeutung, da der Mieter nach § 552 BGB das Ver-\n\nwendungsrisiko für die Mietsache trage.\n\nDie Beklagte zu 4 sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, das vereinbarte\n\nEntgelt zu bezahlen. Allerdings müsse sie sich ersparte Aufwendungen an-\n\nrechnen lassen, da sie das Gerüstmaterial nur in sehr eingeschränktem Um-\n\nfang habe zur Verfügung stellen müssen. Da die Höhe der ersparten Aufwen-\n\ndungen noch nicht aufgeklärt sei, sei über den Grund des Anspruchs vorab zu\n\nentscheiden.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten\n\neiner rechtlichen Überprüfung stand.\n\n2. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß An-\n\nsprüche der Klägerin aus dem Gerüstbauvertrag, sollte dieser Vertrag wirksam\n\nsein, von der Beklagten zu 4 zu erfüllen wären. Das Eigentum an den Haus-\n\ngrundstücken, zu deren Sanierung das Gerüstmaterial gestellt werden sollte,\n\nist nach Art. 22 des Einigungsvertrages auf die Beklagte zu 4 übergegangen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts) umfaßt der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 Einigungsvertrag\n\nauch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom\n\n5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - ZIP 1997, 479, 480 m.N.). Das bedeutet,\n\ndaß auf die Beklagte zu 4 auch solche Passiva übergegangen sind, die mit\n\ndem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusam-\n\nmenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 m.N.). Daß das Berufungsgericht einen\n\nsolchen engen, unmittelbaren Zusammenhang bejaht hat zwischen dem Ge-\n\nrüstbauvertrag und den übergegangen Grundstücken, zu deren Sanierung die\n\nGerüste dienen sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu\n\nauch BGH, ZIP 1997 aaO).\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das soge-\n\nnannte Außenhandelsmonopol der DDR der Wirksamkeit des vor dem Beitritt\n\nabgeschlossenen Vertrages nicht entgegensteht. Durch den Vertrag über die\n\nSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 traten das Gesetz\n\nüber den Außenhandel und die darauf beruhenden Bestimmungen außer Kraft\n\n(vgl. im einzelnen BGHZ 128, 41, 53). Zwar wurden die Regelungen dieses\n\nStaatsvertrages erst am 1. Juli 1990 wirksam, so daß das Gesetz über den Au-\n\nßenhandel bei Abschluß des hier zu beurteilenden Vertrages am 28. Juni 1990\n\njedenfalls formal noch galt. Hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-\n\nsenen Vertrages kann jedoch aus einem formalen Verstoß gegen das Außen-\n\nhandelsgesetz der DDR nicht die Unwirksamkeit des Vertrages hergeleitet\n\nwerden (BGHZ 128, 53 aaO m.N.).\n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die - sehr knappen - Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Nichtigkeit des Vertrages\n\nwegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Ob sich aus einem\n\nbestimmten (festgestellten oder in der Revisionsinstanz zu unterstellenden)\n\nSachverhalt ein Verstoß gegen die guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechts-\n\nfrage, die uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter-\n\nliegt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - NJW 1997, 192;\n\nMusielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 12, jeweils m.w.N.).\n\nDie Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, daß\n\ndie Beklagte zu 4 unter Beweisantritt vorgetragen hat, der marktübliche Preis\n\nfür eine entsprechende Gerüstgestellung sei 0,50 DM pro Quadratmeter und\n\nWoche, bei 2000 qm pro Jahr demnach 52.000 DM. Für das Auf- und Abbauen\n\nwürden üblicherweise 15 DM pro Quadratmeter berechnet, insgesamt also\n\n30.000 DM pro Jahr. Der marktübliche Preis für die Leistung, zu der sich die\n\nKlägerin in dem Vertrag verpflichtet habe, sei deshalb 82.000 DM pro Jahr statt\n\nder vereinbarten 360.000 DM. Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen\n\nFeststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz von diesem Vortrag\n\nder Beklagten zu 4 auszugehen.\n\nVon diesem Vortrag der Beklagten zu 4 ausgehend ist der Vertrag als\n\nwegen Sittenwidrigkeit (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, 138 Abs. 1 BGB) nichtig anzu-\n\nsehen.\n\nDie Sittenwidrigkeit ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB zu prü-\n\nfen, weil diese Bestimmung bei Abschluß des Vertrages Ende Juni 1990 noch\n\nin Kraft war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen\n\nworden sind, ist § 68 ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § 138\n\nBGB inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § 138\n\nBGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt an-\n\nzuwenden sind (BGHZ 118, 34, 42).\n\nAuf den Vertrag, in dem sich die Klägerin gegen Entgelt verpflichtet hat,\n\nauf Zeit Gerüstmaterial zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht anzuwenden.\n\nGewerbliche Mietverträge sind, wie sonstige Rechtsgeschäfte auch, nach\n\n§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn Leistung und Gegenlei-\n\nstung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und weitere, sit-\n\ntenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des\n\nBegünstigten (Senatsurteil BGHZ 141, 257, 263 m.N.). Ein auffälliges Mißver-\n\nhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach dem zu unterstellenden\n\nVortrag der Beklagten zu 4 offensichtlich gegeben. Nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs kann jedenfalls bei bestimmten Vertragstypen - zum\n\nBeispiel bei Grundstückskaufverträgen - ohne weiteres auf eine verwerfliche\n\nGesinnung des Begünstigten geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung\n\nknapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom\n\n8. November 1991 - V ZR 260/90 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 4\n\n= NJW 1992, 899, m.N.). Der Senat hat - in anderem Zusammenhang - bereits\n\nangedeutet, daß ein solcher Schluß auch bei gewerblichen Mietverträgen ge-\n\nrechtfertigt sein könnte (Senatsurteil BGHZ 141 aaO S. 265). Allerdings kön-\n\nnen besondere Umstände des Geschäfts dem Rückschluß von einem beson-\n\nders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine ver-\n\nwerfliche Gesinnung des Begünstigten entgegenstehen (BGH, Urteil vom\n\n21. März 1997 - V ZR 355/95 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6\n\n= ZIP 1997, 931). Solche einen entsprechenden Rückschluß ausschließende\n\nUmstände kommen zum Beispiel in Betracht, wenn es für den Begünstigten aus\n\nbesonderen Gründen nicht möglich ist zu übersehen, wie hoch der marktübli-\n\nche Preis für die von ihm in Anspruch genommene Leistung ist und er deshalb\n\nnicht erkennen kann, daß der vereinbarte Preis ihn unangemessen begünstigt.\n\nInwieweit solche Gesichtspunkte bei der Bewertung gewerblicher Mietverträge\n\nzum Tragen kommen können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu\n\nwerden.\n\nNach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 4 haben die für\n\ndie Klägerin Tätigen aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Das gilt unab-\n\nhängig davon, ob sie die Unerfahrenheit des Betriebsdirektors der Beklagten\n\nzu 3 ausgenutzt oder - wofür es Anhaltspunkte gibt - mit ihm zusammen bewußt\n\nzum Nachteil der von ihm vertretenen Beklagten zu 3 gehandelt haben (Kollu-\n\nsion).\n\nDas Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war nach dem\n\nVortrag der Beklagten zu 4 besonders groß. Danach war nämlich der Wert der\n\nLeistung nicht nur knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung,\n\nsondern mehr als viermal so hoch. Das Mißverhältnis war für die Begünstigte\n\n- die Klägerin - auch ohne weiteres erkennbar. Es ist davon auszugehen, daß\n\nder Klägerin als einem in Westberlin ansässigen Gerüstbauunternehmen die\n\nüblichen Preise für das Stellen von Gerüstmaterial bekannt waren. Das Beru-\n\nfungsgericht verweist zu Recht darauf, daß auch der für die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten zu 4 handelnde Betriebsdirektor ohne weiteres in der Lage war,\n\nsich Vergleichsangebote einzuholen und auf diese Weise den üblichen Markt-\n\npreis zu ermitteln. Im übrigen spricht der Text des Vertrages dafür, daß die\n\nParteien sich darüber im klaren waren, einen an sich unangemessen hohen\n\nPreis vereinbart zu haben. Nur so ist es nämlich zu erklären, daß es in dem\n\nVertrag ausdrücklich heißt, bei der Bildung des Mietzinses sei auch das Risiko\n\ndes Vermieters berücksichtigt, \"daß nämlich eine Realisierung von Herausga-\n\nbeansprüchen bezüglich der Gerüstteile nur unter den noch zur Zeit geltenden\n\nBestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit möglich ist, die eine Vollstreckung\n\nzu Lasten von Nutzer und Mietern nur unter sehr eingeschränkten Vorausset-\n\nzungen durch den zuständigen Sekretär vorsehen.\"\n\nEs kommen weitere, für eine verwerfliche Gesinnung sprechende Ge-\n\nsichtspunkte hinzu. Drei Tage vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Wäh-\n\nrungsunion hatte der für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor - für die\n\nKlägerin erkennbar - keinerlei Veranlassung, Gerüstmaterial in diesem Umfang\n\nfür fünf Jahre zu bestellen. Der Vertrag hatte einen Wert von insgesamt\n\n1.800.000 DM. Daß der Betriebsdirektor gegenüber der Klägerin eine so um-\n\nfangreiche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist, wäre vielleicht noch\n\nverständlich, wenn er zum Ausgleich einen besonders günstigen Preis ausge-\n\nhandelt hätte. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum er eine so umfangrei-\n\nche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist und gleichzeitig einen Preis\n\nausgehandelt hat, der in solchem Maße über dem marktüblichen Preis lag. Es\n\nkann kein Zweifel bestehen, daß der Betriebsdirektor objektiv betrachtet die\n\nInteressen der Klägerin wahrgenommen hat und nicht die Interessen der von\n\nihm vertretenen Beklagten zu 3. Es drängt sich der Verdacht auf, daß er sich\n\nvon sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.\n\nDas Berufungsgericht meint, ein gegenüber dem üblichen Marktpreis\n\nüberhöhter Preis sei entsprechend dem oben wiedergegebenen Passus in dem\n\nVertrag gerechtfertigt, weil die Klägerin besondere Risiken eingegangen sei.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat insofern die Argu-\n\nmentation der Klägerin übernommen, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen.\n\nEs kann offenbleiben, ob es richtig ist, daß in der DDR ganz normale Ansprü-\n\nche aus dem Eigentum nicht ohne weiteres durchsetzbar waren. Insbesondere\n\nläßt das Berufungsgericht außer acht, daß der Vertrag abgeschlossen worden\n\nist zu einem Zeitpunkt, als der Beitritt der neuen Bundesländer abzusehen war\n\nund unmittelbar bevor stand. Bei Abschluß des Vertrages war das \"Gesetz zur\n\nÄnderung und Ergänzung der Verfassung der DDR\" vom 17. Juni 1990 bereits\n\nbeschlossen und in Kraft. In der Einleitung zu diesem Gesetz heißt es, das Ge-\n\nsetz ergehe \"in der Erkenntnis, daß ... im Herbst 1989 eine friedliche und de-\n\nmokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigen\n\nHerstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ...\". In Art. 1 des Gesetzes\n\nheißt es, Bestimmungen und Rechtsvorschriften, die den einzelnen Bürger\n\noder Organe der staatlichen Gewalt auf das Prinzip des sozialistischen Zentra-\n\nlismus verpflichteten, seien aufgehoben. Bei Abschluß des Vertrages am\n\n28. Juni 1990 war außerdem bekannt, daß drei Tage später - am 1. Juli 1990 -\n\ndie Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft treten würde. Bei dieser Sachlage\n\nist es nicht glaubhaft, daß die Vertragsschließenden in den \"zur Zeit gelten-\n\ndenden Bestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit\" ein so ernsthaftes Risiko\n\ngesehen haben, daß es ein mehrfaches des üblichen Preises rechtfertigen\n\nkönnte.\n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts und der Klägerin ist auch in\n\nsich widersprüchlich. Sie geht davon aus, es sei zu befürchten gewesen, daß\n\ndie DDR weiterbestehe, daß sich dort nichts Entscheidendes ändere und daß\n\ndeshalb ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe ihres Gerüstmaterials nicht\n\noder nur schwer durchsetzbar sei. Hätte die DDR in dieser Form fortbestanden,\n\nwäre es aber erst recht nicht möglich gewesen, einen mehrfach überhöhten\n\nMietzinsanspruch vor einem Gericht der DDR durchzusetzen und dem Einwand\n\nder Sittenwidrigkeit zu entgehen mit der Begründung, der Mietpreis schließe\n\ndas Risiko ein, das damit verbunden sei, daß die DDR kein Rechtsstaat sei.\n\n4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung\n\nkeinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu\n\nentscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muß an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen zu der Be-\n\nhauptung der Beklagten zu 4, der vereinbarte Preis sei um das mehrfache\n\nüberhöht, nachholen kann.\n\nBlumenröhr\nber\n\nBundesrichterin Dr. Krohn Ger-\n\nist im Urlaub und verhindert\nzu unterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_270-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/xii-zr-270-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_270-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_270-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/xii-zr-270-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_270-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:28.002513+00:00"}}