{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_266-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"XII ZR 266/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998) EGBGB Art. 226 Abs. 2 a) Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe. b) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der Durchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 266/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998)\n\nEGBGB Art. 226 Abs. 2\n\na) Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR\n\ngeschlossenen bigamischen Ehe.\n\nb) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der\n\nDurchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten\n\nEhegatten.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - OLG Rostock\n\n LG Greifswald\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Familiensenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 1998 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Staatsanwaltschaft Stralsund klagt auf Nichtigerklärung der Ehe zwi-\n\nschen der Beklagten und Kurt S..\n\nDieser hatte am 17. Juli 1937 vor dem Standesamt Johanngeorgenstadt\n\nseine erste Ehefrau, Hanni Lotte F., geheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei\n\nKinder hervor. Nach Kriegsende kehrte er nicht zu \n\nihr zurück. Am\n\n21. September 1946 heiratete er vor dem Standesamt in Gützkow, Kreis\n\nGreifswald, seine zweite Ehefrau, die Beklagte. Im Aufgebotsverfahren versi-\n\ncherte er an Eides Statt, nicht verheiratet zu sein. Aus dieser zweiten Ehe gin-\n\ngen vier Kinder hervor.\n\nAuf Antrag seiner ersten Ehefrau wurde er durch seit 17. September\n\n1952 rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichts Johanngeorgenstadt mit Wir-\n\nkung vom 31. Dezember 1951 für tot erklärt. Danach heiratete seine erste\n\nEhefrau am 24. Januar 1953 erneut, wurde aber am 23. Oktober 1956 wieder\n\ngeschieden.\n\nKurt S. verstarb am 2. September 1985. Seine erste Ehefrau bezog vom\n\nVersorgungsamt eine Witwenversorgung nach Kurt S., deren Zahlung aber\n\nnach Bekanntwerden des Sachverhalts eingestellt wurde. Die Beklagte bezog\n\naus den Rentenanwartschaften des Kurt S. eine Hinterbliebenenrente, die\n\nnunmehr nach dem Vorschlag des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers\n\nnach dem Verhältnis der jeweils verbrachten Ehejahre zwischen den beiden\n\nFrauen aufgeteilt werden soll.\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die am\n\n21. September 1946 geschlossene zweite Ehe des Kurt S. mit der Beklagten\n\nfür nichtig zu erklären, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\nder Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Revi-\n\nsion, mit der sie die Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterbegehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Ehe der Beklagten mit Kurt S. gemäß\n\n§§ 5, 20 Abs. 1 EheG in der Fassung vor der Neufassung durch das Ehe-\n\nschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 für nichtig erklärt, weil Kurt S. zum\n\nZeitpunkt der Eheschließung 1946 noch rechtsgültig mit seiner ersten Ehefrau\n\nverheiratet gewesen sei. Es hat dazu ausgeführt, daß auch die rechtskräftige\n\nTodeserklärung des Kurt S. 1952 und die anschließende Wiederheirat seiner\n\nersten Ehefrau 1953 nicht zu einer rückwirkenden Heilung seiner zweiten Ehe\n\nhaben führen können, weil die bigamisch geschlossene Ehe nichtig bleibe,\n\nauch wenn die erste Ehe später durch Tod, Scheidung oder ähnliches aufge-\n\nlöst werde.\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht\n\ndurch.\n\na) Zutreffend und von der Revision insoweit auch nicht beanstandet ist,\n\ndaß nach der Übergangsregelung des Art. 15 des zum 1. Juli 1998 in Kraft ge-\n\ntretenen Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai\n\n1998 (BGBl. I S. 833) für die bereits vor dem 1. Juli 1998 erhobene Nichtig-\n\nkeitsklage weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht so-\n\nwie das Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Die Neure-\n\ngelung der §§ 1306, 1313, 1314 Abs. 1 BGB, nach der eine Doppelehe nicht\n\nmehr nichtig, sondern nur aufhebbar und die Antragsberechtigung der Staats-\n\nanwaltschaft entfallen ist, ist somit auf vorliegenden Fall nicht anzuwenden.\n\nb) Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das Oberlandesgericht die\n\nNichtigkeit der 1946 im damaligen Gebiet der sowjetischen Besatzungszone\n\ngeschlossenen Doppelehe lediglich nach dem bundesdeutschen Recht (§§ 5,\n\n20 EheG in der Fassung vor 1998) beurteilt hat. Das ist rechtsfehlerhaft, führt\n\nindessen nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach Anlage I Kap. III Sachge-\n\nbiet B Abschnitt III Nr. 11 a des Einigungsvertrages gelten die §§ 1 bis 21\n\nEheG nicht für Ehen, die - wie hier die Ehe der Beklagten - vor dem Wirksam-\n\nwerden des Beitritts (3. Oktober 1990) geschlossen wurden. Die Wirksamkeit\n\nsolcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht. Die Bestimmung ver-\n\nweist somit auf das zum Zeitpunkt und am Ort der Eheschließung geltende\n\nRecht. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Staatswesen der ehemaligen DDR\n\nnoch nicht, so daß es auf dessen spätere Gesetze nicht ankommt. Maßgebend\n\nfür die Beurteilung der Nichtigkeit der 1946 geschlossenen zweiten Ehe des\n\nKurt S. ist vielmehr das Ehegesetz in der Fassung des Kontrollratsgesetzes\n\nNr. 16 vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77 und 294), welches seit 1. März\n\n1946 \n\nin allen \n\nvier Besatzungszonen und \n\nin Berlin galt \n\n(vgl.\n\nMünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. BGB EheG vor § 1 Rdn. 3 und 4; BGB\n\nRGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl. EheG Einleitung Anm. 7). Dieses Kontrollrats-\n\ngesetz ließ das Ehegesetz von 1938 - bereinigt um nationalsozialistisches Un-\n\nrecht - im wesentlichen inhaltlich weitergelten, mithin auch die §§ 5, 20 EheG\n\nmit dem Nichtigkeitsgrund der Doppelehe. Danach war die am 21. September\n\n1946 geschlossene Ehe des Kurt S. mit der Beklagten nichtig, weil er zu dieser\n\nZeit noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau lebte. Nichts anderes ergä-\n\nbe sich im übrigen, wenn es auf die späteren Rechtsvorschriften der ehemali-\n\ngen DDR ankäme. Die Nichtigkeit einer Doppelehe ergab sich sowohl nach\n\n§§ 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung\n\nvom 24. November 1955 (GBl-DDR I S. 849 f.), die auf dem Gebiet der DDR\n\ndas Kontrollratsgesetz Nr. 16 ablöste, als auch nach §§ 8 Nr. 1, 35 Abs. 1 des\n\nFamiliengesetzbuches der DDR vom 20. Dezember 1965, das am 1. April 1966\n\nin Kraft trat und bis zum Beitritt galt (GBl-DDR I 1966, S. 1 ff.).\n\nc) Eine rückwirkende Heilung der bigamisch geschlossenen zweiten Ehe\n\ndes Kurt S. durch seine Todeserklärung und die Wiederheirat der ersten Ehe-\n\nfrau hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint. Zum Zeitpunkt der rechts-\n\nkräftigen Todeserklärung 1952 und der Wiederheirat der ersten Ehefrau 1953\n\ngalt in der 1949 gegründeten ehemaligen DDR bis zum 24. November 1955\n\n(dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eheschließungsverordnung) ebenfalls\n\nnoch das Ehegesetz in der Fassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 16. Nach\n\n§ 38 EheG wurde zugunsten des gutgläubigen Ehegatten, der seinen anderen\n\nEhegatten für tot hat erklären lassen und im Vertrauen auf die Richtigkeit der\n\nTodeserklärung eine neue Ehe eingegangen ist, seine frühere Ehe mit Schlie-\n\nßung der neuen Ehe aufgelöst (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG). Das Gesetz wollte\n\nihn davor schützen, daß seine zweite Ehe deshalb nichtig ist, weil der für tot\n\nErklärte tatsächlich noch lebt. Nach Wortlaut und Zweck diente diese Sonder-\n\nregelung nur dem Schutz desjenigen gutgläubigen Ehegatten, der auf die durch\n\ndie amtliche Todeserklärung begründete Vermutung des Todes seines bisheri-\n\ngen Ehegatten vertraute, sich für verwitwet halten durfte und daher eine neue\n\nEhe einging. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den für tot erklär-\n\nten Ehegatten, der in Kenntnis seiner ersten Ehe eine neue Ehe schließt, ver-\n\nbietet sich aus dem Ausnahmecharakter der Bestimmung (Senatsurteil vom\n\n27. Oktober 1993 - XII ZR 140/92 - FamRZ 1994, 498, 499).\n\nZwar wirkte die Auflösung der ersten Ehe, die aufgrund der Wiederheirat\n\ndes die Todeserklärung betreibenden Ehegatten eintrat, auch zugunsten des\n\nfür tot Erklärten; denn er unterlag von diesem Zeitpunkt an für eine neue Ehe-\n\nschließung nicht mehr dem Verbot der Doppelehe, da auch für ihn eine solche\n\nnicht mehr existierte (Senatsurteil aaO S. 498). Das besagt aber andererseits\n\nnicht, daß eine von ihm schon zuvor bigamisch geschlossene Ehe geheilt wur-\n\nde, und zwar weder ex tunc noch ex nunc. Denn die Regelung des § 38 EheG\n\nberuhte auf der Wertvorstellung, daß bereits in der Eingehung der Doppelehe\n\nein mindestens objektiver Verstoß lag, der die zweite Ehe mit einem dauern-\n\nden, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftete. Dieser Mangel sollte nicht\n\ndurch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder Auflösung\n\nnach § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) geheilt werden können, selbst wenn dadurch\n\nder Zustand der Doppelehe beseitigt wurde (BGHZ 37, 51, 55, 56; BGH, Urteil\n\nvom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - FamRZ 1964, 418, 419). Die von der Revi-\n\nsion dagegen vorgetragenen Gründe geben dem Senat keine Veranlassung,\n\nfür den vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n2. Trotz Vorliegens der Nichtigkeit kann im Einzelfall die Erhebung der\n\nNichtigkeitsklage durch die - hier allein antragsberechtigte (§ 24 Abs. 1 Satz 2\n\nEheG, §§ 631, 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) - Staatsanwaltschaft objektiv\n\nrechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn bei verantwortlicher\n\nWürdigung der durch die Doppelehe geschaffenen Umstände und der Belange\n\nder Beklagten dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe kein\n\nwesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 - FamRZ 1975, 332, 333). Das Oberlandesge-\n\nricht hat ein solches öffentliches Interesse hier indes zu Recht bejaht. Es hat\n\nausgeführt, daß weder der Umstand, daß die erste Ehe des Kurt S. durch die\n\nWiederheirat seiner ersten Ehefrau nach seiner Todeserklärung aufgelöst,\n\nnoch die Tatsache, daß auch seine zweite Ehe mit der Beklagen mittlerweile\n\ndurch seinen Tod beendet worden sei, das öffentliche Interesse an der Nichtig-\n\nkeit der Ehe entfallen lasse. Denn die Nichtigkeitsklage verfolge nicht allein\n\nden Zweck, durch Auflösung der zweiten bigamischen Ehe die erste Ehe wie-\n\nder herzustellen, sondern auch das Ziel, den Grundsatz der Einehe durchzu-\n\nsetzen. Dabei komme nur der wirksam zustande gekommenen Erstehe der\n\nSchutz des Art. 6 GG zu. Auch die lange Dauer der Zweitehe von 39 Jahren,\n\naus der vier Kinder hervorgegangen seien, rechtfertige keine andere Beurtei-\n\nlung, zumal auch die erste Ehe mit ca. 15 1/2 Jahren, in der die Ehegatten zu-\n\nmindest rund 6 Jahre zusammengelebt hätten und aus der drei Kinder hervor-\n\ngegangen seien, nicht als kurz bezeichnet werden könne. Ein besonderes öf-\n\nfentliches Interesse folge schließlich aus der notwendigen Klärung der vermö-\n\ngens-, renten- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse, die durch die Doppe-\n\nlehe entstanden seien. Hierfür sei entscheidend, ob die zweite Ehe des Kurt S.\n\nvon Bestand sei oder nicht, da für die Rentenversicherungsträger die Berech-\n\nnung der Rentenansprüche der beiden Ehefrauen aus der Hinterbliebenen-\n\nrente des Kurt S. auf einer sicheren rechtlichen Grundlage erfolgen müsse. Die\n\nbei Eingehung der Ehe gutgläubige Beklagte werde hierdurch nicht unange-\n\nmessen benachteiligt, weil sie gemäß §§ 26 EheG, 1587 ff. BGB durch den\n\ndurchzuführenden Versorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften des\n\nKurt S. weiter teilhabe.\n\nDie Revision hebt demgegenüber im wesentlichen darauf ab, daß zum\n\nZeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage sowohl die erste als auch die\n\nzweite Ehe bereits aufgelöst waren, so daß die Nichtigkeitsklage weder dazu\n\ndienen könne, den Fortbestand der ersten Ehe rechtlich zu dokumentieren,\n\nnoch dazu, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Zustand der Doppelehe zu\n\nbeseitigen. Die gutgläubige, nunmehr über 80-jährige Beklagte treffe die Nich-\n\ntigerklärung besonders hart, da sie wegen des Todes des Kurt S. nicht mehr\n\ndie Möglichkeit habe, mit ihm - erneut - eine nunmehr gültige Ehe zu schließen.\n\nAuch der lange Bestand der Ehe und der Umstand, daß aus ihr vier Kinder\n\nstammen, ließen den Makel der Doppelehe zurücktreten.\n\n3. Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich\n\nvon den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtig-\n\nkeitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als\n\ndort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch\n\nBestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni\n\n1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. Oktober\n\n1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wieder-\n\nheirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und\n\ndie zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war. Von Teilen der\n\nLiteratur und Rechtsprechung wird ein öffentliches Interesse dann verneint,\n\nwenn die erste Ehe nach Schließung der zweiten Ehe rechtskräftig geschieden\n\nwird oder der bigamische Ehegatte verstorben ist, so daß die zweite Ehe nicht\n\nerneut geschlossen werden kann und die Nichtigerklärung dazu führt, daß der\n\nzweite überlebende Ehegatte erhebliche finanzielle Nachteile erleidet (vgl.\n\nOLG Karlsruhe IPrax 1986, 166, 167; MünchKomm ZPO/Walter 1. Aufl. § 631\n\na.F. Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 632 a.F. Rdn. 2 und 4; Jo-\n\nhannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 632 a.F. ZPO Rdn. 5).\n\nDer Senat vermag dem indessen für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.\n\nZwar währte der Zustand der Doppelehe nur von September 1946 bis\n\nzur Wiederheirat der ersten Ehefrau Anfang 1953, also rund sechs Jahre. Wie\n\nder Senat aber in den genannten Entscheidungen dargelegt hat, geht es bei\n\nder Nichtigkeitsklage nicht nur darum, den noch andauernden Zustand einer\n\nDoppelehe zu beseitigen - ein solches Ziel könnte hier in der Tat nicht mehr\n\nerreicht werden -, sondern auch darum, den Akt der Eingehung der Doppelehe\n\nfür nichtig zu erklären, um den Grundsatz der Einehe zu wahren und den vor-\n\nrangig der Erstehe zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6\n\nGG zu verwirklichen (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO S. 880). Zwar enthält\n\ndas neue Eheschließungsrecht gegenüber dem alten Recht insoweit ein ge-\n\nwandeltes Rechtsverständnis, als seit dem 1. Juli 1998 eine Doppelehe nur\n\nnoch der Aufhebung ex nunc, und zwar unter eingeschränkten Voraussetzun-\n\ngen, unterliegt (§§ 1313, 1314, 1316 Abs. 3 BGB) und ein Aufhebungsantrag\n\nnicht mehr gestellt werden kann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist (§ 1317\n\nAbs. 3 BGB). Für die Ermessensausübung des Staatsanwalts, der gemäß der\n\nÜberleitungsvorschrift des Art. 226 Abs. 2 EGBGB das Verfahren auf Nichti-\n\ngerklärung der Ehe weiterbetreibt, bedeutet dies indes noch nicht, daß nun-\n\nmehr das öffentliche Interesse entfällt und die Klage als rechtsmißbräuchlich\n\nanzusehen ist.\n\nDer bloße Zeitablauf seit Eingehung der bigamisch geschlossenen Ehe\n\nreicht regelmäßig nicht aus, um der Aufrechterhaltung der bigamischen Ehe\n\nden Vorrang vor der wirksam zustande gekommenen Erstehe zuzubilligen. Im\n\nübrigen steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, der\n\n39-jährigen Ehe der Beklagten mit Kurt S. immerhin die nicht als kurz zu be-\n\nwertende 15 1/2-jährige erste Ehe gegenüber, aus der ebenfalls mehrere Kin-\n\nder hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO S. 499).\n\nDas öffentliche Interesse an der Nichtigkeitsklage rechtfertigt sich hier\n\naber vor allem aus der notwendigen verbindlichen Klärung der vermögens-,\n\ninsbesondere renten- und versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Be-\n\nteiligten (Senatsurteile vom 18. Juni 1986 und vom 27. Oktober 1993 jeweils\n\naaO). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bezog die 1910 gebo-\n\nrene erste Ehefrau vom Versorgungsamt der Stadt Ch. auf ihren Antrag vom\n\nFebruar 1995 eine Witwenversorgung nach Kurt S., deren Zahlung aber im\n\nApril 1996 im Hinblick auf den bekannt gewordenen Sachverhalt der Doppele-\n\nhe zunächst eingestellt wurde. Auch die 1918 geborene Beklagte bezog nach\n\ndem Tod des Kurt S. 1985 Witwenrente, die nach einer vorläufigen Berech-\n\nnung der Landesversicherungsanstalt nunmehr im Verhältnis der jeweiligen\n\nEhejahre unter den beiden Witwen aufgeteilt werden soll. Ob und in welcher\n\nHöhe die erste Ehefrau und die Beklagte eine Hinterbliebenenversorgung be-\n\nziehen können, hängt von der Feststellung der Nichtigkeit der zweiten Ehe ab.\n\nIm Falle der Nichtigkeit würde zwar ein Anspruch der Beklagten auf Hinterblie-\n\nbenenversorgung entfallen. Sie hätte aber gegebenenfalls gemäß §§ 26 i.V.m.\n\n20 EheG einen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß\n\n§§ 1587 ff. BGB, den sie - auch nach dem Tod des Kurt S. - gegen dessen Er-\n\nben geltend machen kann (§ 1587 e Abs. 4 BGB). Er beläuft sich der Höhe\n\nnach auf die hälftige Differenz der beiderseits in der gesamten Ehezeit von\n\n1946 bis 1985 erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475 ff.). Daher stehen\n\nihre Belange dem auf der anderen Seite gegebenen Interesse an der Klärung\n\nder rentenrechtlichen Fragen - auch im Hinblick auf die versorgungsrechtliche\n\nSituation der ersten Ehefrau - nicht in einer solchen Weise entgegen, daß die\n\nNichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft als rechtsmißbräuchlich angesehen\n\nwerden könnte.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zr-266-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1313","ref_norm":"1313","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1317","ref_norm":"1317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1316","ref_norm":"1316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1306","ref_norm":"1306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zr-266-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_266-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:16.485506+00:00"}}