{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_263-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"XII ZR 263/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 263/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. April 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und\n\nProf. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom 11. August 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch schriftlichen Mietvertrag vom 7. März 1994 vermietete die Kläge-\n\nrin dem Beklagten Verkaufs- und Lagerräume in der S.straße 27 in E. für die\n\nZeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 2004 (mit Verlängerungsklausel) \"zum Be-\n\ntrieb eines Kindergeschäfts (Verkauf)\". Von Beginn des Mietverhältnisses an\n\ngab es Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese führten dazu, daß die Klä-\n\ngerin zwischen dem 20. März 1995 und dem 2. April 1996 insgesamt 14 fristlo-\n\nse Kündigungen aussprach. Mit Schreiben vom 20. März 1995 erklärte sie die\n\n- erste - fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Aufforderung an den\n\nBeklagten, das Mietobjekt spätestens zum 10. April 1995 an sie herauszuge-\n\nben. Mit Schreiben vom 7. April 1995 führte sie aus, sie halte die bestehende\n\nfristlose Kündigung vom 20. März 1995 aufrecht und kündige \"hiermit nochmals\n\nausdrücklich fristlos\" aus weiteren Gründen; ansonsten verweise sie auf die\n\nfristlose Kündigung vom 20. März 1995. Unter dem 13. April, dem 18. April,\n\ndem 26. April, dem 5. Mai, dem 15. Mai, dem 29. Mai, dem 19. Juni, dem\n\n21. Juni, dem 13. Oktober und dem 21. November 1995 sowie dem 16. Januar\n\nund 2. April 1996 sprach die Klägerin in entsprechender Weise erneut, jeweils\n\nunter ausdrücklicher Aufrechterhaltung aller bisherigen Kündigungen, aus\n\nweiteren Gründen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.\n\nIm April 1995 erhob die Klägerin Räumungsklage gegen den Beklagten,\n\ngestützt auf ihre Kündigungen vom 20. März, 7. April, 13. April, 18. April und\n\n26. April 1995. Im Verlauf des Verfahrens erweiterte sie ihr Vorbringen um die\n\nzur Begründung der jeweils nachfolgenden Kündigungen geltend gemachten\n\nVorgänge. Das Landgericht erhob Beweis über die in dem Kündigungsschrei-\n\nben vom 15. Mai 1995 enthaltenen Vorwürfe gegenüber dem Beklagten und\n\nverurteilte diesen sodann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme an-\n\ntragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während des Be-\n\nrufungsverfahrens gegen dieses Urteil räumte der Beklagte, der mit Schreiben\n\nvom 11. Januar 1996 das Mietverhältnis seinerseits - zum 30. April 1996 - ge-\n\nkündigt hatte, das Mietobjekt und zog aus. Daraufhin stellte das Oberlandesge-\n\nricht fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im September 1996 die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Zahlung von 82.188,18 DM nebst Zinsen als\n\nMietausfallschaden für den Zeitraum vom April 1996 bis einschließlich Sep-\n\ntember 1996 sowie zur Beseitigung von Mängeln des Mietobjekts begehrt. In\n\nder Folgezeit hat sie ihr Begehren jeweils um weitere Mietausfallbeträge er-\n\ngänzt, weil die Mieträume noch nicht hätten weitervermietet werden können.\n\nMit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 hat sie die Klage erweitert um den Antrag\n\nfestzustellen, daß das Mietverhältnis \"durch fristlose Kündigung der Klägerin\n\nvom 15. Mai 1995 wirksam beendet wurde\".\n\nInzwischen hatte der Beklagte seinerseits im Oktober 1996 gegen die\n\nKlägerin Schadensersatzklage sowie Klage auf Feststellung erhoben, daß sei-\n\nne Kündigung vom 11. Januar 1996 das Mietverhältnis beendet habe.\n\nDas Landgericht hat beide Verfahren zum Zweck der Durchführung einer\n\nBeweisaufnahme verbunden und nach Durchführung der Beweiserhebung das\n\nParallelverfahren bis zur Rechtskraft der (Teil-)Entscheidung im vorliegenden\n\nRechtsstreit ausgesetzt.\n\nIn diesem hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme durch \"Teil-\n\nEndurteil\" antragsgemäß festgestellt, daß das Mietverhältnis der Parteien\n\ndurch die Kündigung der Klägerin vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. Die\n\nBerufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der hier-\n\ngegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung\n\nder erhobenen Feststellungsklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung an die Vorinstanz.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die in der Kündigungserklärung der Kläge-\n\nrin vom 15. Mai 1995 geltend gemachten Kündigungsgründe ebenso wie das\n\nLandgericht für durchgreifend erachtet und demgemäß die in dem landgericht-\n\nlichen Urteil - entsprechend dem Begehren der Klägerin - getroffene Feststel-\n\nlung, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Mai\n\n1995 beendet worden sei, durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten\n\nbestätigt.\n\n2. Dieses Urteil kann nicht bestehenbleiben. Denn die Klage, der das\n\nBerufungsgericht darin - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - stattgege-\n\nben hat, ist nicht schlüssig.\n\nWird ein Mietverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt, so wird es\n\nmit dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner entweder\n\nmit sofortiger Wirkung oder, im Falle einer Befristung, mit deren Ablauf been-\n\ndet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob als Folge der Beendigung des Dauer-\n\nschuldverhältnisses noch Abwicklungspflichten zu erfüllen sind. Die Rechtsfol-\n\ngen der erklärten Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder\n\neinseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ\n\n139, 123, 126 f m.w.N; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,\n\nPacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 907). Ist das Mietverhältnis durch wirk-\n\nsame außerordentliche Kündigung beendet worden, so gehen weitere, nach-\n\nfolgende Kündigungserklärungen ins Leere; sie können insbesondere nicht\n\ndazu führen, daß das bereits beendete Mietverhältnis - erstmals oder erneut -\n\n\"beendet\" würde.\n\nMit diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag, den die Klägerin als\n\nInhalt ihres Klagebegehrens, gestützt auf ihre insgesamt siebente fristlose\n\nKündigung, erhoben hat, nicht zu vereinbaren. Da die Klägerin mit Schreiben\n\nvom 20. März 1995 erstmals eine außerordentliche (\"fristlose\") Kündigung, be-\n\nfristet bis zum 10. April 1995, ausgesprochen hatte, wurde das Mietverhältnis\n\nzum 10. April 1995 beendet, falls die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt war.\n\nWar das nicht der Fall, dann führte die fristlose Kündigung vom 7. April 1995\n\nmit ihrem Zugang bei dem Beklagten zur Beendigung des Mietverhältnisses,\n\nsofern die Gründe, auf die sie gestützt war, die fristlose Kündigung rechtfertig-\n\nten. Entsprechendes gilt für die jeweils nachfolgend erklärten Kündigungen.\n\nDie fristlose Kündigung vom 15. Mai 1995 hat daher nur dann zur Been-\n\ndigung des Mietverhältnisses geführt, wenn dieses nicht bereits zuvor durch\n\neine der Kündigungen vom 20. März, vom 7. April, vom 13. April, vom 18. April,\n\nvom 26. April und vom 5. Mai 1995 - in dieser Reihenfolge - sein Ende gefun-\n\nden hatte und zudem die in der Erklärung vom 15. Mai 1995 angeführten\n\nGründe die außerordentliche Kündigung rechtfertigten.\n\nAngesichts der Rechtslage, die durch die wiederholten Kündigungen der\n\nKlägerin - die diese noch im Berufungsverfahren ausdrücklich sämtlich für ge-\n\nrechtfertigt erklärt hat - geschaffen wurde, hätte das Feststellungsbegehren mit\n\ndem von der Klägerin verfolgten Ziel hiernach etwa in der Form schlüssig ge-\n\nstellt werden können, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom\n\n20. März 1995, hilfsweise durch diejenige vom 7. April 1995, usw. ..., hilfsweise\n\ndurch diejenige vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. Die Vorinstanzen hät-\n\nten sodann gegebenenfalls die Vorwürfe aus den ersten sechs Kündigungser-\n\nklärungen in zeitlicher Abfolge nacheinander rechtlich prüfen müssen, bevor\n\nsie sich mit der Berechtigung der am 15. Mai 1995 ausgesprochenen fristlosen\n\nKündigung - als Grundlage für die behauptete Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses - befaßten.\n\nDenkbar wäre ein schlüssiges Klagebegehren auch etwa in der Form\n\ngewesen, daß beantragt worden wäre festzustellen, das Mietverhältnis sei\n\n(beispielsweise) \"seit Ende Mai 1995\" beendet. In diesem Fall hätten die Vorin-\n\nstanzen, ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein, zu-\n\nnächst einen oder einige Vorgänge aus den in den ersten sieben Kündigungs-\n\nerklärungen (vom 20. März bis zum 15. Mai 1995) genannten Kündigungsgrün-\n\nden auswählen und anhand der dort erhobenen Vorwürfe prüfen können, ob\n\ndiese die darauf gestützte(n) außerordentliche(n) Kündigung(en) rechtfertigten.\n\nIn der gewählten Form kann das Feststellungsbegehren hingegen nicht\n\nzum Erfolg führen. Nach dem bisherigen Gesamtvorbringen der Klägerin zu\n\nihrem prozessualen Klagebegehren und dem hierzu geltend gemachten Sach-\n\nvortrag scheidet auch eine etwaige \"Auslegung\" oder \"Modifizierung\" des\n\n- unschlüssigen - Klageantrags etwa im Sinne einer der vorgenannten An-\n\ntragsmöglichkeiten nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand im Revisi-\n\nonsverfahren aus. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n3. Der Rechtsstreit ist allerdings nicht - im Sinne einer Abweisung der\n\nerhobenen Klage - zur Endentscheidung reif. Zwar ist eine Änderung des Kla-\n\ngeantrags, mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klage\n\nabändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BGHZ 11,\n\n192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR\n\n311/95 = WM 1998, 1689, 1691). Das gilt jedoch nicht für das Berufungsverfah-\n\nren. Der Mangel des bisherigen Verfahrens kann in der Berufungsinstanz ge-\n\ngebenenfalls durch weiteres Parteivorbringen in Verbindung mit einem ent-\n\nsprechend geänderten Klageantrag behoben werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO,\n\n2. Aufl. § 565 Rdn. 21 m.w.N.).\n\nUm hierzu Gelegenheit zu geben, ist der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nAuf die von der Klägerin als Revisionsbeklagter in der Revisionsver-\n\nhandlung erhobene Gegenrüge aus § 139 ZPO kommt es bei dieser Sachlage\n\nnicht an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - zur\n\nVeröffentlichung bestimmt, und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 =\n\nBGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4).\n\nFür das weitere Verfahren wird - in materiell-rechtlicher Hinsicht - auf die\n\nRügen der Revision gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils\n\nzu § 554 a BGB hingewiesen, insbesondere soweit darin bei der Behandlung\n\nder Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war,\n\ndie gebotene Gesamtwürdigung aller für die Vertragsfortsetzung wesentlichen\n\nUmstände einschließlich des Verhaltens der kündigenden Klägerin unterblie-\n\nben ist (vgl. BU Bl. 13 im 2. Absatz).\n\nHahne Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_263-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/xii-zr-263-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_263-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_263-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/xii-zr-263-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_263-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:03.027580+00:00"}}