{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_225-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"XII ZR 225/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 225/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. August 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000 durch die\n\nRichter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus den Urkun-\n\nden der Stadtverwaltung - Jugendamt - Pirmasens vom 22. Fe-\n\nbruar 1993 (UR Nr. 42/1993 und Nr. 43/1993) einstweilen einzu-\n\nstellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 22. Februar 1993\n\nverpflichtet, an die Beklagten zu 1 und zu 2, seine am 12. Dezember 1980 bzw.\n\nam 6. Oktober 1983 geborenen Kinder aus geschiedener Ehe, Unterhalt in Hö-\n\nhe von monatlich 600 DM (Beklagte zu 1) und 495 DM (Beklagter zu 2) zu\n\nzahlen. Unter Berufung auf verminderte Leistungsfähigkeit infolge länger dau-\n\nernder Arbeitslosigkeit begehrt der - seit Juli 1993 wiederverheiratete - Kläger,\n\naus dessen zweiter Ehe im Juni 1995 eine Tochter hervorgegangen ist, im\n\nWege der Abänderungsklage Herabsetzung des den Beklagten zugesagten\n\nUnterhalts. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 31. Juli\n\n1997 die Jugendamtsurkunden dahin abgeändert, daß die Unterhaltsverpflich-\n\ntung des Klägers gegenüber beiden Beklagten ab 9. Januar 1997 nur noch\n\nmonatlich je 455 DM beträgt. Die Berufung des Klägers, der eine weitere Her-\n\nabsetzung der Unterhaltsbeträge auf monatlich je 392 DM begehrt hat, hatte\n\nkeinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Abände-\n\nrungsbegehren in der vor dem Oberlandesgericht geltend gemachten Höhe\n\nweiter. Nachdem die Beklagten am 3. Juli 2000 einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluß wegen der Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Oktober\n\n1995 bis Juni 2000 gegen den Kläger erwirkt haben, aus dem sie nach dessen\n\nVortrag \"wegen des Unterhaltsanspruchs von monatlich je 455 DM\" vollstrek-\n\nken, beantragt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsur-\n\nkunden nach § 769 Abs. 1 ZPO ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung\n\nbis zum Erlaß des Urteils des Senats einstweilen einzustellen.\n\nII.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769, 323 ZPO im übrigen\n\ngegeben sind. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den genannten\n\nJugendamtsurkunden (in Höhe der Differenz zwischen monatlich je 392 DM\n\nund 455 DM) kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Revision - bei\n\nder gebotenen summarischen Prüfung, die neben dem Schuldnerschutzinter-\n\nesse des Klägers auch die berechtigten Sicherungsinteressen der Beklagten in\n\nRechnung stellt (vgl. Musielak/Lackmann ZPO §§ 769 Rdn. 4, 707 Rdn. 7;\n\nMünchKomm/Karsten Schmidt ZPO § 769 Rdn. 16; Senatsurteil vom 7. Mai\n\n1986 - IVb ZR 49/85 = FamRZ 1986, 793, 794) - keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\nDie Frage, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision\n\ngegeben hat (BU Bl. 13), ist inzwischen durch das Senatsurteil vom 31. Mai\n\n2000 (XII ZR 119/98) im Sinne des Berufungsurteils dahin entschieden worden,\n\ndaß auch ein über den Mindestbedarf des Kindes hinausgehender Unterhalt\n\naus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden kann, wenn der\n\nUnterhaltspflichtige über längere Zeit tatsächlich Einkommen in entsprechen-\n\nder Höhe erzielt und davon den Lebensunterhalt der Familie bestritten hat. In\n\nsolchen Fällen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\n\nTatrichter den Unterhaltsbedarf des Kindes an dem tatsächlich zuletzt erzielten\n\nEinkommen des Unterhaltspflichtigen ausrichtet, sofern dieser - nach tatrichter-\n\nlicher Beurteilung - bei gehörigen Bemühungen wieder entsprechende Ein-\n\nkünfte erzielen könnte. Das hat das Berufungsgericht im hier gegebenen Fall\n\nrechtsfehlerfrei angenommen mit dem Ergebnis, daß dem Kläger danach ein\n\nfiktives Einkommen von monatlich 2.400 DM netto anzurechnen sei. Die hier-\n\ngegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht geeignet, die tatrichterliche\n\nBeurteilung und Würdigung der Erwerbsbemühungen des Klägers in Frage zu\n\nstellen.\n\nSoweit das Berufungsgericht seiner Berechnung auch für die Zeit, in der\n\nder Kläger tatsächlich monatlich 2.400 DM bis 2.500 DM netto verdiente, mo-\n\nnatliche Einkünfte von 2.400 DM ohne Abzug berufsbedingter Aufwendungen\n\nzugrunde gelegt hat, greift die Revision dies ohne Erfolg an. Das Berufungsge-\n\nricht hat insoweit rechtlich vertretbar darauf abgehoben, daß der Kläger nicht\n\nvollschichtig arbeitete, sondern nur eine 3/4-Stelle innehatte. Hier mußte er in\n\nder restlichen Arbeitszeit gegebenenfalls zusätzliche Aushilfstätigkeiten über-\n\nnehmen, um den Unterhalt seiner Kinder sicherstellen zu können (vgl. die\n\nGrundsätze gemäß dem Senatsurteil vom 31. Mai 2000 m.w.Nachw.).\n\nGegen den Ansatz und die Berechnung der dem Kläger als zusätzliches\n\nEinkommen anzurechnenden Mieteinnahmen von monatlich 416,34 DM wendet\n\nsich die Revision (unbeschadet der Position über 60 DM Haus- und Grundbe-\n\nsitzerverein) im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. Die Gründe, aus denen das\n\nBerufungsgericht bei der Bestimmung der Unkosten von den Darlegungen des\n\nKlägers für das Jahr 1997 ausgegangen ist, sind rechtlich vertretbar; die Revi-\n\nsion kann ihnen nichts Wesentliches entgegenhalten. Soweit die Revision Auf-\n\nwendungen als übergangen rügt, die in der eigenen Kostenaufstellung des\n\nKlägers nicht enthalten waren, zeigt sie keinen beachtlichen Rechtsfehler des\n\nBerufungsgerichts auf. Kosten für \"Reparaturen\" an bzw. in der eigenen Woh-\n\nnung kann der Kläger nicht zu Lasten der Beklagten von den Mieteinnahmen\n\ndes Hauses abziehen. Insgesamt ist damit gegen den Ansatz von Mieteinnah-\n\nmen in Höhe von monatlich rund 416 DM - mit gewissen Schwankungen -\n\nnichts zu erinnern. Da das Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung die\n\ndritte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle mit Einkünften zwischen\n\n2.700 DM und 3.100 DM zugrunde gelegt hat, verbleibt bei dem angenomme-\n\nnen Einkommen des Klägers von monatlich 2.816,34 DM ohnehin noch ein ge-\n\nwisser Spielraum.\n\nDer Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger auch seinem dritten\n\nKind (aus der zweiten Ehe) unterhaltspflichtig sei und daß die Mutter dieses\n\nKindes überobligationsmäßig arbeite, rechtfertigt ebenfalls keine von der Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung. Zum einen geht\n\ndie Düsseldorfer Tabelle von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten\n\nund zwei Kindern aus, während der Kläger weder gegenüber der Mutter der\n\nBeklagten noch gegenüber seiner jetzigen selbst erwerbstätigen Ehefrau un-\n\nterhaltspflichtig ist. Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des Se-\n\nnats, daß - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Elternteil,\n\nder, wie hier die zweite Ehefrau des Klägers, neben der Ausübung einer Er-\n\nwerbstätigkeit ein minderjähriges Kind pflegt und erzieht, gleichwohl als ande-\n\nrer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nneben der Betreuung zum Barunterhalt des Kindes herangezogen werden\n\nkann, wenn der andere Elternteil (hier der Kläger) nur über geringe Einkünfte\n\nverfügt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 = FamRZ\n\n1991, 182 bis 184 m.w.Nachw.).\n\nSoweit die Revision schließlich rügt, das Oberlandesgericht habe sich\n\nnicht mit der Frage befaßt, ob und in welcher Höhe eine anteilige Barunter-\n\nhaltspflicht der geschiedenen Ehefrau des Klägers jedenfalls für die inzwischen\n\nvolljährige Beklagte zu 1 in Betracht komme, verhilft ihr auch dies nicht zum\n\nErfolg. Abgesehen davon, daß die Beklagte zu 1 bei Erlaß des Berufungsurteils\n\nnoch minderjährig war und hinsichtlich ihrer Unterhaltsbedürftigkeit bis zur\n\nVollendung des 21. Lebensjahres unter die Regelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB n.F. fällt, reicht ein Barbetrag von monatlich 455 DM ohnehin nicht aus,\n\num den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes zu erfüllen (vgl. dazu Scholz\n\nFamRZ 1998, 797, 801 unter III 5). Die Mutter der Beklagten wird daher schon\n\naus diesem Grund aus ihren Mitteln einen Anteil zum Barunterhalt beitragen\n\nmüssen.\n\nHahne Krohn Gerber\n\n Wagenitz Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/xii-zr-225-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/xii-zr-225-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_225-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:31.467916+00:00"}}