{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_217-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"XII ZR 217/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 217/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. April 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom \n\n10. April \n\n2002 \n\ndurch \n\ndie Richter Gerber, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juni 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1997 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den\n\nRückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß\n\nam 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma\n\nH. , einen Gleisanschlußvertrag.\n\nDie Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten\n\nauszugsweise:\n\n\"§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen\n\nStellt die Bundesbahn für den Anschluß Gelände, Stoffe oder\nAnlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen.\n\n§ 32 Kündigung des Gleisanschlußvertrages\n\nJeder Vertragspartner kann den Gleisanschluß schriftlich unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders\ndann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Bela-\nstungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirt-\nschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet\nwerden können.\"\n\n§ 33 Wegräumen des Anschlusses\n\n(1) Bei Beendigung des Gleisanschlußvertrages steht es der\nBundesbahn frei, den bestehenden Zustand ihrer Bahnanla-\ngen beizubehalten oder den früheren Zustand wiederherzu-\nstellen. Kündigt die Bundesbahn den Gleisanschlußvertrag\naus einem der Gründe in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trägt\nder Anschließer die Kosten der Wiederherstellung des frühe-\nren Zustandes. ...\n\n(2) Der Anschließer hat die von ihm im Anschluß auf Bunde s-\nbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzu-\nräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn\nnicht die Bundesbahn die Überlassung dieser Anlagen gegen\nErstattung des Zeitwertes verlangt.\n\nAm 26. September 1994 übernahmen die Beklagten, vertreten durch die\n\nFirma A. Hi. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma Hi. ), im\n\nEinverständnis mit der Klägerin die Rechte und Pflichten der Firma H.\n\n aus dem Gleisanschlußvertrag.\n\nMit Schreiben vom 24. April 1995, gerichtet an die Firma Hi. ,\n\ndiese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, kündigte die\n\nKlägerin den Gleisanschlußvertrag zum 31. Oktober 1995 und forderte zum\n\nRückbau des Anschlußgleises auf. Die Beklagten widersprachen der Kündi-\n\ngung aus sachlichen Gründen und erwiderten am 28. April 1995 unter ande-\n\nrem:\n\n\"Aufgrund der Kündigung obläge es nun uns, die bahntechni-\nschen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Ver-\npflichtung widersprechen wir aus folgenden Gründen: Wir sind\nder Ansicht, daß durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungsko-\nsten auf uns abgewälzt werden sollen ... Wären wir nämlich auf\ndie Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsauf-\nkommen hingewiesen worden, hätten wir den Anschlußvertrag in\njedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der Ko-\nsten für die Beseitigung der bahntechnischen Anlagen ab.\"\n\nMit Schreiben vom 13. November 1995 kündigte die Klägerin erneut,\n\nund zwar zum 31. Mai 1996, und wies ausdrücklich darauf hin, daß die Kündi-\n\ngung gegenüber den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien und\n\nnicht die Firma Hi. . Am 13. Juni 1996 setzte die Klägerin eine\n\n\"letzte Frist\" zum Rückbau bis 31. Juli 1996.\n\nIhre am 29. November 1996 eingegangene Klage, mit der die Klägerin\n\nvon den Beklagten für den Rückbau des Anschlußgleises als Gesamtschuldner\n\ndie Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat,\n\ndaß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die\n\ndarüber hinaus beim Rückbau des Anschlußgleises erforderlich werdenden\n\nKosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der\n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfer-\n\ntigt erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie\n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückwei-\n\nsung der Berufung.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom 24. April\n\n1995 zum 31. Oktober 1995, aus der das Landgericht die Verjährung ableite,\n\nsei unwirksam. Die Kündigung sei an die Firma Hi. gerichtet, die je-\n\ndoch nicht Vertragspartner des Gleisanschlußvertrages sei. Dies seien viel-\n\nmehr die Beklagten als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Gemäß\n\n§§ 564, 705 BGB müsse der Ausspruch der Kündigung allen Gesellschaftern\n\ngegenüber erklärt werden. Das Kündigungsschreiben vom 24. April 1995 er-\n\nfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unschädli-\n\nche Falschbezeichnung. Die Kündigung sei an die falsche Person gerichtet;\n\nwirksam sei erst die zweite Kündigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F.\n\nende die Verjährungsfrist von sechs Monaten am 1. Dezember 1996. Die am\n\n29. November 1996 eingegangene Klage habe die Verjährungsfrist rechtzeitig\n\nunterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im übrigen auf die Verpflichtung der Be-\n\nklagten, die Wiederherstellungskosten gemäß § 33 Abs. 1 PAB zu tragen, kei-\n\nne Anwendung. Auf den Gleisanschlußvertrag seien die Vorschriften des\n\nMietrechts nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertrag-\n\nlich übernommene Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Mietsache.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt\n\ndie Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daß der gel-\n\ntend gemachte Anspruch verjährt ist.\n\na) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjähren die Ersatzansprüche des Ver-\n\nmieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache\n\nin sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des\n\nMietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine be-\n\nschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlasse-\n\nnen Sache bei Rückgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237). Die Rechtsprechung\n\nhat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprüche\n\nauf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen\n\nder kurzen Verjährung des § 558 BGB (BGHZ 128, 74, 79). Dazu gehören auch\n\nsolche, die darauf beruhen, daß der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertra-\n\nges umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten\n\nZustandes verpflichtet ist (BGHZ 86, 71, 77, 78).\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschlußvertrag insgesamt\n\nals Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthält er - soweit es um den Rück-\n\nbau der auf dem Gelände der Klägerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche\n\nElemente, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F.\n\ngeboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin überließ in\n\nihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten zu einer - wenn auch eingeschränkten - Nutzung, und zwar zur Her-\n\nstellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschließlich dem Gleisanschluß\n\ndienten. Nach § 11 der PAB hat der Anschließer dafür \"Miete\" zu zahlen. Er\n\nträgt die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 33 Abs. 1\n\nPAB). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im Anschluß auf Bundesbahngelän-\n\nde geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren\n\nZustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen An-\n\nspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes eines mietweise über-\n\nlassenen Grundstücks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nach\n\nseinem Sinn und Zweck anzuwenden.\n\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die Ent-\n\nscheidung des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1919 (RGZ 97, 19, 21) dieser\n\nAuffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob\n\nein Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob des-\n\nhalb nach dem damaligen Preußischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der\n\nFrage, ob die Rückbauverpflichtung mietvertragliche Bezüge aufweist,\n\nbrauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen.\n\nc) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Klägerin\n\nvom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995 sei an die falsche Partei gerichtet\n\nund deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da das\n\nBerufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt und den\n\nGrundsatz nicht beachtet hat, daß Willenserklärungen vom Empfängerhorizont\n\nher auszulegen sind (BGHZ 103, 275, 280).\n\nDie Beklagten sind der Klägerin gegenüber von Anfang an nicht selbst\n\naufgetreten. Sie wurden während der gesamten Vertragsverhandlungen und\n\nbeim Vertragsabschluß durch die mit ihnen weitgehend personengleiche Firma\n\nA. Hi. GmbH & Co. KG vertreten, für die deren Geschäftsführer,\n\nder Beklagte zu 3, handelte. In sämtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist im\n\nBriefkopf die Firma Hi. genannt. Wenn die Klägerin sich an die Firma\n\nHi. wandte und den von dieser für die Beklagten geschlossenen Ver-\n\ntrag kündigte, dann ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Vertrag ge-\n\ngenüber der Firma Hi. als Vertreterin der Beklagten kündigen wollte.\n\nDer Geschäftsführer der Firma Hi. , der Beklagte zu 3, mußte die Erklä-\n\nrung so verstehen und hat sie auch so aufgefaßt. Das ergibt sich aus seinem\n\nErwiderungsschreiben vom 28. April 1995, in dem er deutlich macht, daß er die\n\nBeklagten als Adressaten der Kündigung ansah, er im Namen der Beklagten\n\naber aus sachlichen Gründen mit der Kündigung nicht einverstanden war.\n\nSelbst wenn man dies anders sähe, könnte sich die Klägerin nicht auf die Un-\n\nwirksamkeit ihrer ersten Kündigung berufen, da ein solches Verhalten treu-\n\nwidrig wäre.\n\nBei Einreichung der Klage am 29. November 1996 war der Anspruch aus\n\n§ 33 Abs. 2 PAB auf Rückbau somit verjährt. Der Erfüllungsanspruch konnte\n\nnicht mehr in einen Schadensersatzanspruch übergehen (BGHZ 104, 6). So-\n\nweit es um den Rückbau der Weiche geht, kommt ein Anspruch auf Kostener-\n\nstattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die An-\n\nschließer bei Rückbau durch die Klägerin selbst die dabei anfallenden Kosten\n\nerstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden.\n\nDie Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch\n\nausschließlich, um den Gleisanschluß der Beklagten zu ermöglichen.\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_217-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-217-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_217-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_217-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-217-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_217-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:49.987033+00:00"}}