{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_212-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"XII ZR 212/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361, 1573 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 3, 1575, 1578 a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist. b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemein- schaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 212/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. November 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1361, 1573 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 3, 1575, 1578\n\na) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung\n\naufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.\n\nb) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens\n\neines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemein-\n\nschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von\n\nTrennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.\n\nBGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - OLG Koblenz\n\n AG Diez\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als\n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt\n\nin Anspruch.\n\nDie Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am\n\n2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Tren-\n\nnung, seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.\n\nDie elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das\n\nKind lebt.\n\nDie 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 die\n\nStaatliche Glasfachschule Hadamar, um Glas- und Porzellanmalerin zu wer-\n\nden. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene Beklagte\n\nwar - ohne eine entsprechende Ausbildung - im Erziehungs- und Pflegedienst\n\nbeschäftigt. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eine\n\nTeilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozial-\n\nwesen besuchen und im Rahmen von Teilzeitunterricht eine etwa 3-jährige\n\nAusbildung zum Erzieher absolvieren zu können. Am 24. Mai 1996 wurde der\n\nSohn Mirko des Beklagten geboren, der von seiner Lebensgefährtin stammt.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt ab Dezember 1995\n\nbeansprucht und - unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des Beklag-\n\nten von 400 DM für die Zeit von Dezember 1995 bis April 1996 - bis einschließ-\n\nlich Februar 1997 insgesamt 4.539,51 DM sowie 380,06 DM für März 1997 und\n\n202,05 DM für April 1997 verlangt.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die\n\nAuffassung vertreten, daß er unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindes-\n\nunterhalts für Ronja und Mirko sowie des Umstandes, daß er Ronja neben sei-\n\nner Berufstätigkeit auch betreuen müsse, und im Hinblick auf von ihm zu zah-\n\nlende Darlehensraten von monatlich 300 DM zu weitergehenden Unterhaltslei-\n\nstungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von Dezember\n\n1995 bis Mai 1996 insgesamt 225,62 DM und für Juni 1996 bis März 1997 mo-\n\nnatlich 380,06 DM an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage\n\nhat es abgewiesen.\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Anschlußberufung unter Zu-\n\nrückweisung im übrigen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\n\nfolgenden Unterhalt zuerkannt: 128 DM \n\nfür Dezember 1995, monatlich\n\n95,64 DM für Januar bis April 1996, monatlich 380,06 DM für Mai 1996 bis\n\nMärz 1997 und 185 DM für die Zeit vom 1. bis 24. April 1997. Mit der zugelas-\n\nsenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-\n\ngericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin kön-\n\nne als getrennt lebende Ehefrau von dem Beklagten nach § 1361 BGB Unter-\n\nhalt verlangen, weil eine Erwerbsobliegenheit in der konkreten Situation wäh-\n\nrend der Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe, die Klägerin als bis-\n\nher ungelernte Kraft mit der Aufnahme des Schulbesuchs vielmehr der Oblie-\n\ngenheit entsprochen habe, sich nach der Trennung möglichst bald um eine\n\nAusbildung zu bemühen, um für die Zeit nach der Scheidung - auch im Interes-\n\nse des Beklagten - finanziell eher unabhängig sein zu können. Neben dieser\n\nAusbildung sei eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterrichtszeiten\n\n(montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis\n\n12.30 Uhr) auch unter Berücksichtigung der sehr beengten finanziellen Ver-\n\nhältnisse der Parteien nur in dem Umfang zumutbar gewesen, in dem sie durch\n\ndie Übernahme geringfügiger Aushilfsarbeiten auch tatsächlich ausgeübt wor-\n\nden sei.\n\nDiese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon\n\nausgegangen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Getrenntle-\n\nbens grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen wer-\n\nden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies\n\ngemäß § 1574 Abs. 2 BGB nach der Scheidung der Fall ist. Nach der Schutz-\n\nvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB ist er nur dann gehalten, einer Erwerbstätig-\n\nkeit nachzugehen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,\n\ninsbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung\n\nder Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehe-\n\ngatten erwartet werden kann. Während den im Zeitpunkt der Trennung längere\n\nZeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der\n\nRegel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit\n\nzunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung\n\nnur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den\n\n§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten (Senatsurteil vom\n\n15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285 f.).\n\nb) Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den\n\nUmständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat zwischen der\n\nEheschließung und der Trennung der Parteien ein Zeitraum von knapp 2 1/2\n\nJahren gelegen. Im Dezember 1995 lag die Trennung der Eheleute acht Mo-\n\nnate zurück. Beide Parteien hatten bereits im Mai 1995 Antrag auf Scheidung\n\nder Ehe gestellt. Die Klägerin war im Dezember 1995 23 Jahre alt; gesundheit-\n\nliche Beeinträchtigungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Kind Ronja lebte\n\nseit der Trennung nicht bei der Mutter. Die finanziellen Verhältnisse der Partei-\n\nen waren beengt: von dem vom Berufungsgericht für Dezember 1995 nach Ab-\n\nzug der berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 2.545 DM ermittelten\n\nEinkommen des Beklagten mußte eine Darlehensrate von monatlich 300 DM\n\ngezahlt und die 3-köpfige Familie unterhalten werden. Diese Umstände spre-\n\nchen, wie die Revision zu Recht geltend macht, für eine verstärkte Erwerbsob-\n\nliegenheit, insbesondere für deren Beginn bereits vor Ablauf des Trennungs-\n\njahres (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-\n\nxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 18; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl.\n\nKap. IV Rdn. 108 ff.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361\n\nRdn. 24 f.; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 948; Palandt/\n\nBrudermüller BGB 59. Aufl. § 1361 Rdn. 17; MünchKomm/Wacke 4. Aufl.\n\n§ 1361 Rdn. 29, 33 f.; OLG Hamm FamRZ 1997, 1536, 1537). Den Ausführun-\n\ngen des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es bei seiner Beur-\n\nteilung, die Klägerin treffe allenfalls eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit,\n\nalle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Betrachtung einbezogen und zu-\n\ntreffend gewürdigt hat.\n\nc) Das Oberlandesgericht hat die Klägerin insbesondere deshalb nicht\n\nfür verpflichtet gehalten, eine über den Umfang geringfügiger Aushilfsarbeiten\n\nhinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie die Obliegenheit getroffen\n\nhabe, sich alsbald nach der Trennung um die Aufnahme einer Ausbildung zu\n\nbemühen. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\naa) Ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann,\n\nsoweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist,\n\nregelt § 1361 BGB nicht näher. Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifel\n\nunterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle der\n\nScheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt\n\nMaßstäbe für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB liefern (Senatsurteile\n\nvom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 und vom\n\n24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784).\n\nDanach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Ge-\n\ntrenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die Trennung\n\nendgültig ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nach\n\nseinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben\n\nbemühen muß. Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher der\n\nunterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von\n\n§ 1361 Abs. 2 BGB unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an die\n\nAnforderungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben unter\n\n2. a)), kann im Einzelfall dazu führen, daß - wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die\n\nZeit nach der Scheidung vorsieht - der bedürftige Ehegatte sich einer zur Er-\n\nlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung un-\n\nterziehen muß (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 784).\n\nBei entsprechender Dauer des Getrenntlebens oder wenn die Trennung\n\nauf Scheidung abzielt, kann der Ehegatte im Interesse seiner wirtschaftlichen\n\nSelbständigkeit aber auch dann eine zur Ausübung einer angemessenen Er-\n\nwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung aufnehmen, wenn ihn noch keine ent-\n\nsprechende Obliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das vom\n\nGrundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen\n\nUnterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den Interessen\n\ndes Ehepartners, wenn der Ehegatte sich \n\nfrühzeitig um eine \n\n(Wie-\n\nder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht (Senatsurteil vom 24. April\n\n1985 aaO).\n\nHiernach ist von dem Grundsatz auszugehen, daß während der Tren-\n\nnung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht kommt,\n\nals er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB be-\n\ngründen läßt. Dagegen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach den Maßstäben\n\ndes § 1575 BGB während der Trennung der Eheleute an sich aus. In beson-\n\nders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Frage\n\nkommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf\n\ndie Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem\n\ndas endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom\n\n24. April 1985 aaO S. 785).\n\nbb) Damit kommt es - von der zuletzt genannten Alternative abgesehen -\n\nfür das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt maßgeblich darauf\n\nan, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer\n\nAusbildung erforderlich war. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die unter\n\nanderem der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesund-\n\nheitszustand des Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen ent-\n\nspricht (vgl. für den nachehelichen Unterhalt § 1573 Abs. 2 BGB). Daß und aus\n\nwelchen Gründen die Klägerin ohne eine Ausbildung keine nach den vorge-\n\nnannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, hat\n\ndas Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür reicht der Hinweis, die\n\nKlägerin habe bisher keine Berufsausbildung erlangt, nicht aus. Gerade dieser\n\nUmstand hätte es vielmehr nahelegen können, daß der Klägerin auch die Auf-\n\nnahme einer unqualifizierten Tätigkeit - wie sie von ihr im Bereich der Alten-\n\npflege und der Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist - zuzumuten\n\nwar. Dieser Annahme hätten jedenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse und\n\nder in der Ehe erreichte soziale Status der Ehegatten nicht entgegen gestan-\n\nden, denn auch der Beklagte ging einer Erwerbstätigkeit ohne eine entspre-\n\nchende Berufsausbildung nach.\n\nDie Beurteilung, für die Klägerin habe nach der Trennung eine Ausbil-\n\ndungsobliegenheit bestanden, wird von den getroffenen Feststellungen danach\n\nnicht getragen. Daß die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des\n\n§ 1575 BGB eine Ausbildung hätte aufnehmen können, weil sie in Erwartung\n\nder Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufge-\n\nnommen oder abgebrochen hat, ist ebensowenig festgestellt worden.\n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht da-\n\nvon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin infolge einer ihr zuzubilligen-\n\nden Ausbildung gehindert war, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, kommt\n\nes entscheidend darauf an, ob zu Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme\n\nauf Trennungsunterhalt im Dezember 1995 bereits eine Erwerbsobliegenheit\n\nder Klägerin bestand. Nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicher\n\nBeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe oben unter 2. b)), läßt\n\nsich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt derzeit bereits dem Grunde nach\n\nnicht rechtfertigen. Denn es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß die\n\nKlägerin bei intensiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit eine angemes-\n\nsene Arbeit hätte aufnehmen und ihren vom Berufungsgericht mit höchstens\n\n947 DM ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können.\n\nDas Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die\n\nSache insoweit an das Oberlandesgericht zur Nachholung der erforderlichen\n\nFeststellungen zurückzuverweisen.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse der Parteien seien von dem tatsächlich erzielten jeweiligen Einkom-\n\nmen des Beklagten, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ronja und - ab Mai\n\n1996 - auch gegenüber Mirko sowie bis Dezember 1996 von der Darlehensbe-\n\nlastung geprägt gewesen. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus im Hinblick dar-\n\nauf, daß der Beklagte das Kind Ronja neben seiner Erwerbstätigkeit betreue,\n\nsei indessen nicht zu berücksichtigen, da nicht vorgetragen worden sei, daß\n\nsich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen las-\n\nse. Einen Betreuungsbonus generell und ohne Berücksichtigung der konkreten\n\nBetreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten wie eine nur\n\nteilweise Anrechnung des Einkommens des Beklagten. Gegen die Annahme\n\neiner besonderen Belastung durch die Sorge für Ronja spreche im übrigen der\n\nUmstand, daß das Kind von der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht er-\n\nwerbstätigen Lebensgefährtin des Beklagten betreut worden sei.\n\nDiese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats hat das Einkommen aus einer wegen der Betreuung min-\n\nderjähriger Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit\n\nbei der Unterhaltsbemessung zwar nicht von vornherein unberücksichtigt zu\n\nbleiben. Über die Frage der Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben\n\nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Damit\n\nsteht es in Einklang, das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung aus-\n\ngeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die in-\n\nfolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung ei-\n\nnes Kindes aufgewendet werden mußte (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IV b\n\nZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR\n\n344/81 - FamRZ 1983, 569, 570). Die Berücksichtigung eines anrechnungs-\n\nfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden\n\nMehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn\n\nkeine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des\n\nUnterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut (Senatsur-\n\nteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - S. 14 f. - nicht veröffentlicht). In wel-\n\ncher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, muß der tatrichterlichen\n\nEntscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich\n\n300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten\n\ndessen 13 und 14 Jahre alten Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht bean-\n\nstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790,\n\n791). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem von dem Berufungsge-\n\nricht angeführten Urteil vom 7. November 1990 (XII ZR 123/89 - FamRZ 1991,\n\n182, 184), das im übrigen nicht einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betraf,\n\nsondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der neben\n\nder Ausübung einer Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder be-\n\ntreut, als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herange-\n\nzogen werden kann, nicht abgerückt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf sei-\n\nne bisherige Rechtsprechung bezogen, in dem entschiedenen Fall allerdings\n\nFeststellungen dazu vermißt, in welchem zeitlichen Umfang eine von dem\n\nOberlandesgericht nur für zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit des Va-\n\nters nach den Besonderheiten der von ihm ausgeübten Arbeit in Betracht\n\nkomme, um die notwendige Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kinder\n\nsicherzustellen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Daß ein Kind\n\nim Alter von 2 1/2 Jahren (Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf\n\nTrennungsunterhalt) bzw. von vier Jahren (Ende des Zeitraums) tagsüber\n\ndurchgehend der Betreuung bedarf, jedenfalls solange es noch keinen Kinder-\n\ngarten besucht, liegt auf der Hand. Ohne die Mithilfe seiner - hierzu im Verhält-\n\nnis zu der Klägerin nicht verpflichteten - neuen Partnerin hätte der Beklagte\n\ndeshalb keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Daher war ihm ein\n\nnach tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg zu belas-\n\nsen. Dessen Bemessung, die sich ebenso wie die Ermittlung des einem Unter-\n\nhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden\n\nTeils des Einkommens einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Ein-\n\nzelfall davon abhängen, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Ar-\n\nbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist\n\nund ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind einen Kindergarten\n\nbesucht und insofern zeitweise der Betreuung nicht bedarf. Bei Berücksichti-\n\ngung aller insoweit maßgebenden Umstände ergibt sich grundsätzlich keine\n\nUngleichbehandlung von überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften des Un-\n\nterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten.\n\nb) Das der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe\n\nder ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegte\n\nEinkommen des Beklagten bedarf der Überprüfung. Der Beklagte hat geltend\n\ngemacht, ab Januar 1996 in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft worden\n\nzu sein, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe. Gleichwohl gelangt das\n\nBerufungsgericht für die Zeit ab Januar 1996 zu einem um rund 350 DM höhe-\n\nren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten als für Dezember 1995. Das\n\nist mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin seien zunächst\n\nmonatliche Einkünfte aus Aushilfsarbeiten von 400 DM sowie ab April 1996 von\n\n120 DM anzurechnen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin\n\nhat ihre Einkünfte indessen nicht belegt, worauf der Beklagte ausdrücklich hin-\n\ngewiesen hat. Das Berufungsgericht ist auch dem unter Beweis gestellten Vor-\n\nbringen des Beklagten, die Klägerin verrichte weitere Aushilfsarbeiten, nicht\n\nnachgegangen. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, daß die\n\nKlägerin keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf oder daß sie eine ent-\n\nsprechende Stelle nicht hätte finden können und es deshalb auf ihr tatsächli-\n\nches Einkommen ankommen sollte, werden zur Höhe ihres Einkommens weite-\n\nre Feststellungen erforderlich sein.\n\nd) Der Beklagte wird in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben, sei-\n\nnen Vortrag aus der ersten Instanz, die Darlehensverpflichtung habe über den\n\nMonat Dezember 1996 hinaus weiterbestanden, sowie die weiteren von der\n\nRevision erhobenen Rügen anzubringen.\n\nBlumenröhr Gerber\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-29/xii-zr-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-29/xii-zr-212-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:12.775387+00:00"}}