{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_199-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"XII ZR 199/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 199/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2001\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai\n\n1998 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dresden vom 10. September 1997 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des (verbundenen) Revisionsverfahrens werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat, nachdem die Parteien den ursprünglich geltend ge-\n\nmachten Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben,\n\nSchadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache geltend\n\ngemacht. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der\n\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß sie die ver-\n\nmietete Fläche nicht am 1. Juni 1997, sondern erst am 16. Juli 1997 herausge-\n\ngeben habe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-\n\ngerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Klage erweitert und ne-\n\nben der weiterverfolgten Feststellungsklage eine Leistungsklage erhoben hat\n\nmit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mindestschaden\n\n300.802,33 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom\n\n27. Mai 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nzurückgewiesen und sich die Entscheidung über den Zahlungsantrag vorbe-\n\nhalten. Durch Schlußurteil vom 14. April 1999 hat es die Beklagte verurteilt, an\n\ndie Klägerin 261.061,79 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Anschlußbe-\n\nrufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Außerdem hat es über die Ko-\n\nsten der ersten und zweiten Instanz entschieden.\n\nDie Beklagte hat sowohl gegen das Teilurteil (Az.: XII ZR 199/98) als\n\nauch gegen das Schlußurteil (Az.: XII ZR 128/99) Revision eingelegt. Der Se-\n\nnat hat durch Beschluß vom 16. August 2000 die beiden Revisionsverfahren\n\nzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und\n\nangeordnet, daß die Entscheidung in der Sache XII ZR 199/98 ergehen soll.\n\nDie Beklagte hat die Revision gegen das Schlußurteil zurückgenommen und\n\nverfolgt nur noch die Revision gegen das Teilurteil weiter, mit der sie erreichen\n\nwill, daß die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Klägerin hat in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat wegen des Feststellungsanspruchs die\n\nHauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung wi-\n\ndersprochen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel der Beklagten führen zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Teilurteils des Oberlandesgerichts Dresden und zur Abänderung des Ur-\n\nteils des Landgerichts Dresden sowie zur Abweisung der Klage.\n\nEine Erledigungserklärung der Klägerin ist grundsätzlich auch dann zu\n\nbeachten, wenn sie erst im Revisionsverfahren abgegeben wird (BGHZ 106,\n\n359, 368). Hält die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - gegenüber der einsei-\n\ntigen Erledigungserklärung der Klägerin den Antrag auf Klageabweisung auf-\n\nrecht, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob Erledigung der Hauptsache\n\neingetreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen (BGHZ 91, 126,\n\n127).\n\nIm vorliegenden Fall ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.\n\nErledigung der Hauptsache tritt ein, wenn durch ein erledigendes Ereignis\n\n- eine Tatsache - eine zuvor zulässige und begründete Klage gegenstandslos\n\nwird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rdn. 3 m.N. aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs). Die Klägerin meint, als erledigendes Er-\n\neignis in diesem Sinne sei die Erhebung der Leistungsklage in der Berufungs-\n\ninstanz anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger einer positiven\n\nFeststellungsklage kann zu einer deckungsgleichen Leistungsklage überge-\n\nhen, er kann aber auch im Wege der Klageerweiterung eine Leistungsklage\n\nerheben und die Feststellungsklage daneben weiterverfolgen. Das gilt unab-\n\nhängig davon, ob die weiterverfolgte Feststellungsklage neben der Leistungs-\n\nklage zulässig bleibt. Um eine Erledigung der Hauptsache handelt es sich in\n\nbeiden Fällen nicht.\n\nGeht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer dek-\n\nkungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuver-\n\nfolgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung\n\nnach § 264 Nr. 2 ZPO (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR\n\n118/91 - NJW 1992, 2296 m.N.). Es ist dann nur noch über die Leistungsklage\n\nzu entscheiden. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin - auch noch in der Revisionsin-\n\nstanz - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Feststellungs-\n\nklage neben der Leistungsklage weiterverfolgen wolle. Sie hat sich vorbehal-\n\nten, über den in der Leistungsklage bezifferten Schaden hinaus weitere Scha-\n\ndensersatzansprüche geltend zu machen. Es war somit nach wie vor darüber\n\nzu entscheiden, ob dem Feststellungsbegehren in der beantragten Form statt-\n\ngegeben werden konnte. Der Feststellungsantrag war nicht gegenstandslos\n\ngeworden.\n\nNachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz eine Leistungsklage er-\n\nhoben hat, konnte bezüglich der Feststellungsklage schon deshalb keine Erle-\n\ndigung der Hauptsache mehr eintreten, weil die Feststellungsklage jedenfalls\n\nvon diesem Zeitpunkt an unzulässig war. Sie war unzulässig, weil für sie das\n\nnach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlte.\n\nEs kann offenbleiben, ob das Feststellungsinteresse in der ersten Instanz ge-\n\ngeben war, oder ob die Klägerin schon damals Leistungsklage hätte erheben\n\nmüssen. Jedenfalls ist das Feststellungsinteresse in der zweiten Instanz ent-\n\nfallen, als die Klägerin neben der weiterverfolgten Feststellungsklage Lei-\n\nstungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR\n\n234/88 - MDR 1990, 540 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteres-\n\nse 15). Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie mit einem den bezifferten\n\nZahlungsantrag übersteigenden Schaden rechnen müsse.\n\nDaß heute kein Feststellungsinteresse mehr besteht, ergibt sich im übri-\n\ngen zwingend daraus, daß das Oberlandesgericht in dem inzwischen rechts-\n\nkräftig gewordenen Schlußurteil die Leistungsklage zum Teil abgewiesen hat.\n\nDamit steht rechtskräftig fest, daß der Klägerin über den zugesprochenen Be-\n\ntrag hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zusteht.\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht er-\n\nforderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nZPO).\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_199-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-16/xii-zr-199-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_199-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_199-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-16/xii-zr-199-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_199-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:08.268695+00:00"}}