{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_197-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"XII ZR 197/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1374; BetrVG §§ 111, 112 Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem \"qualifizierten Interessenaus- gleich\" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen, wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfin- dung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 197/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n15. November 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1374; BetrVG §§ 111, 112\n\nZur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem \"qualifizierten Interessenaus-\n\ngleich\" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten\n\nAbfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen,\n\nwenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfin-\n\ndung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.\n\nBGH, Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197-98 - OLG Hamm\nAG Brilon\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 7. Senats\n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai\n\n1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 gebo-\n\nrene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996\n\ntrennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus.\n\nAm 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellers\n\nzugestellt.\n\nIm Verlauf des Scheidungsverfahrens erhob die Antragsgegnerin einen\n\nAnspruch auf Zugewinnausgleich und trug dazu vor: Der Antragsteller habe\n\nüber ein Anfangsvermögen in Höhe von 24.361,35 DM und ein Endvermögen\n\nin Höhe von 59.060,50 DM verfügt, während sie, die Antragsgegnerin, kein\n\nEndvermögen besessen habe. Danach ergebe sich ein Zugewinn des Antrag-\n\nstellers von 34.699,15 DM, von dem ihr als Ausgleich ein Anteil in Höhe von\n\n17.349,58 DM zustehe. Der Antragsteller bestritt, einen ausgleichspflichtigen\n\nZugewinn erworben zu haben; zu seinem - im übrigen von der Antragsgegnerin\n\nzutreffend angegebenen - Anfangsvermögen sei nämlich eine Abfindung in\n\nHöhe von 84.598,40 DM brutto hinzuzurechnen, die er wegen des Verlustes\n\nseines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber erhalten habe.\n\nDer Antragsteller war bis zum 30. Juni 1995 18 Jahre lang als Fachar-\n\nbeiter für die Firma C. C. GmbH in B. tätig. Ende Juni 1995 wurde die Produkti-\n\non in dem Werk B.-W. eingestellt und das Werk geschlossen. Dem Antrag-\n\nsteller wurde, ebenso wie den meisten anderen Mitarbeitern, gekündigt. Im Zu-\n\nge der Vorbereitung der Betriebsstillegung wurde am 23. März 1995 zwischen\n\nder C. C. GmbH, Werk B.-W., und dem Betriebsrat \"gemäß § 111 BetrVG\" der\n\nnachfolgende Interessenausgleich vereinbart:\n\n§ 1\n\nGegenstand/Durchführung\n\nC. C. GmbH wird die Produktion im Werk B.-W. zum 30. Juni\n1995 einstellen und das Werk schließen. Der Betriebsrat ist mit\ndieser Maßnahme nicht einverstanden, widersetzt sich jedoch\nnicht einem Interessenausgleich.\n\nMitarbeitern mit einer Kündigungsfrist bis einschließlich\n3 Monaten zum Quartalsende wird zum 30. Juni 1995 gekündigt.\nMitarbeitern, deren Kündigungsfrist 4, 5 oder 6 Monate zum\nQuartalsende beträgt, wird zum 30. September 1995 gekündigt.\n\n§ 2\n\nAbschluß der Verhandlungen\n\nDie Beteiligten erklären das Verfahren zur Herbeiführung eines\nInteressenausgleichs für beendet.\n\n§ 3\n\nMitwirkungsrechte\n\nWeitere Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser\nVereinbarung unberührt.\n\n§ 4\n\nAbfindung\n\nEs ist beabsichtigt, die mit der Schließung notwendigen Maßnah-\nmen sozialverträglich abzuwickeln. Die Mitarbeiter erhalten für\nden Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.\n\nC. C. GmbH stellt für diesen Zweck einen Betrag in Höhe von\nDM 9,3 Millionen zur Verfügung, der sich durch keinerlei Maß-\nnahmen verringern darf. Über die Verteilung wird in einem noch\nabzuschließenden Sozialplan beraten, der noch bis zum 6. April\n1995 verhandelt werden soll.\n\nAm 22. Mai 1995 vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat\n\n\"gemäß § 112 BetrVG\" einen Sozialplan, in dem unter anderem folgende Re-\n\ngelungen enthalten waren:\n\nPräambel\n\nZum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,\ndie den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom\n\n23. März 1995 geregelte Betriebsstillegung entstehen, wird ein\nSozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen\nNachteile vereinbart.\n\n§ 1\n\nGeltungsbereich\n\n1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle in der Anla-\n\nge 1 aufgeführten Mitarbeiter/innen.\n\n2. Der Sozialplan differenziert Leistungen bei der Beendigung des\n\nArbeitsverhältnisses.\n\n§ 2\n\nEinkommen\n\n1. Als Basiseinkommen für die Berechnung der Abfindung gemäß\nFormel wurde ein zwischen der Geschäftsführung und dem\nBetriebsrat vereinbartes durchschnittliches Einkommen aus\ndem Kalenderjahr 1994 zugrunde gelegt.\n\n2. Die Berechnungsformel ist wie folgt:\n\nProzentsatz gemäß Anlage 2 von der Summe des Basisein-\nkommens gemäß § 2, 1 multipliziert mit der Anzahl der Dienst-\njahre gemäß § 3. Die Berechnung der Einzelabfindungen er-\nfolgt in Anlage 1.\n\n§ 3\n\nAlter und Dienstjahre\n\nFür das Alter und die Betriebszugehörigkeit zählen nur volle Jah-\nre, gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält-\nnisses (30. Juni bzw. 30. September 1995).\n\n...\n\n§ 6\n\nSonstige Zuschläge\n\n1. Für jedes in der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind erhält der/\n\ndie Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 2.000,--.\n\n2. Für den in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Ehepartner er-\nhält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 1.000,--.\n\n3. Mitarbeiter/innen mit gültigem Schwerbehindertenausweis er-\n\nhalten als Festbetrag DM 2.000,--.\n\n4. Als Stichtag der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt das\n\nDatum der Unterzeichnung des Sozialplanes.\n\n...\n\n§ 10\n\nFälligkeit der Abfindung\n\n1. Die Abfindung wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitar-\n\nbeiter/innen fällig.\n\n2. Mitarbeiter/innen, die eine Kündigungsschutzklage anhängig\ngemacht haben, erhalten Leistungen nach dieser Vereinbarung\nso lange nicht, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangen\nist. Wird eine Abfindung zugesprochen, so ist sie auf den nach\ndieser Vereinbarung zu zahlenden Betrag anzurechnen.\n\n...\n\nDie für den Antragsteller beigefügte Anlage gab sein Alter (55 Jahre),\n\nseine Dienstjahre (18 Jahre) und ein Basiseinkommen von 5.736 DM an und\n\nermittelte daraus die Abfindung:\n\n(5.736,00 * 80 %) * 18 Jahre:\n\nschwerbehindert:\n\n82.598,40 DM\n\n 2.000,00 DM\n\nAbfindung gesamt:\n\n84.598,40 DM\n\nDurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe\n\nder Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu-\n\ngunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und der Antragsteller verurteilt, an\n\ndie Antragsgegnerin einen Betrag von 17.349,58 DM als Zugewinnausgleich zu\n\nzahlen.\n\nGegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und über den\n\nZugewinnausgleich legte der Antragsteller Berufung ein. Zum Zugewinnaus-\n\ngleich verfolgte er das Begehren weiter, die ihm von seinem Arbeitgeber auf-\n\ngrund des am 23. März 1995 - vor der Eheschließung - vereinbarten Interes-\n\nsenausgleichs gewährte Abfindung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.\n\nDas Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Be-\n\nrufung des Antragstellers im Ausspruch über den Zugewinnausgleich ab und\n\nwies insoweit die Klage der Antragsgegnerin ab (OLG Urteil veröffentlicht in\n\nFamRZ 1999, 1069; jedoch mit der unzutreffenden Anmerkung, daß Prozeßko-\n\nstenhilfe für die Revision verweigert worden sei).\n\nHiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der sie\n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtlich\n\nzutreffend die - im Revisionsverfahren allein noch streitige - Abfindung in der\n\nzugrunde gelegten Höhe von netto 78.113,66 DM dem Anfangsvermögen des\n\nAntragstellers hinzugerechnet mit der Folge, daß das Anfangsvermögen das\n\nEndvermögen überstieg und demgemäß ein Zugewinn nicht erzielt wurde\n\n(§ 1373 BGB).\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch\n\ndes erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten\n\nam Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-\n\nstehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das\n\nheißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden\n\nobjektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits ent-\n\nstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72;\n\nvom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).\n\nDazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge-\n\ngenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen,\n\ndie einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr\n\nvon einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (not-\n\nfalls durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983\n\n- IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil\n\nBGHZ 117 aaO S. 72, jeweils m.N.). Der Wert muß jedoch nicht zwingend so-\n\ngleich verfügbar sein (BGHZ 117 aaO S. 77; Schwab, Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im An-\n\nfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, daß es\n\nunbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen\n\nsind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Johann-\n\nsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB\n\nBearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7;\n\nMünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab, Handbuch aaO\n\nRdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der\n\nEntwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind,\n\nund bloße Erwerbsaussichten (Soergel/Lange aaO; Staudinger/Thiele aaO\n\n§ 1374 Rdn. 3), da sie nicht das Merkmal \"rechtlich geschützter Positionen mit\n\nwirtschaftlichem Wert\" erfüllen.\n\n2. Die Revision verneint die Zurechenbarkeit der Abfindung des Antrag-\n\nstellers zu seinem Anfangsvermögen. Sie vertritt die Auffassung, der Antrag-\n\nsteller habe durch den Interessenausgleich vom 23. März 1995 lediglich eine\n\nunverbindliche Aussicht auf eine Abfindung, jedoch noch keine sichere, durch-\n\nsetzbare Erwerbsposition erlangt. Zumindest sei er aufgrund der Vereinbarung\n\nvom 23. März 1995 nicht in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ge-\n\nwesen. Das sei erst mit dem Sozialplan - nach Eintritt des Güterstandes - ge-\n\nschehen, durch den dem Antragsteller verbindlich eine Abfindung in bestimmter\n\nHöhe zugesagt worden sei.\n\n3. Dem ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\n\nnicht zu folgen.\n\nA:\n\na) Ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat im\n\nSinne von §§ 111, 112 BetrVG entfaltet allerdings grundsätzlich keine unmit-\n\ntelbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne Arbeitsver-\n\nhältnis (vgl. Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker, Gemeinschaftskommentar\n\nzum Betriebsverfassungsgesetz = GK-Fabricius 6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 22;\n\nFitting/Kaiser/Heither/Engels = FKHE Betriebsverfassungsgesetz 19. Aufl.\n\n§§ 112, 112 a Rdn. 50; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 7. Aufl. § 112\n\nRdn. 39, 41). Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung besonde-\n\nrer Art (vgl. GK-Fabricius aaO Rdn. 22; Richardi aaO Rdn. 15 ff., 38; Däu-\n\nbler/Kittner/Klebe = DKK Betriebsverfassungsgesetz 6. Aufl. §§ 112, 112 a\n\nRdn. 15) und keine Betriebsvereinbarung mit der Folge, daß sich der einzelne\n\nArbeitnehmer grundsätzlich nicht im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG auf die Ver-\n\neinbarungen in einem Interessenausgleich berufen kann (vgl. FKHE aaO\n\nRdn. 51; Richardi aaO Rdn. 15 ff.).\n\nDer Interessenausgleich im rechtstechnischen Sinn ist eine Einigung\n\nzwischen Unternehmer und Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung\n\n(§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er bezieht sich insoweit ausschließlich darauf,\n\nob und wann diese Maßnahme durchgeführt, und wie sie verwirklicht werden\n\nsoll (vgl. DKK aaO Rdn. 13 ff.; FKHE aaO Rdn. 14 ff., Richardi aaO Rdn. 20).\n\nDabei soll durch den Interessenausgleich versucht werden, die zum Teil ge-\n\ngenläufigen Interessen von Unternehmer und Betriebsrat in Einklang zu brin-\n\ngen, so daß Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden oder doch gemildert\n\nwerden, ohne daß es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftli-\n\nchen Belange des Unternehmens kommt (vgl. FKHE aaO Rdn. 15).\n\nb) Im Gegensatz zu dem Interessenausgleich hat der Sozialplan - die\n\nEinigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,\n\ndie den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen\n\n(§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) - die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112\n\nAbs. 1 Satz 3 BetrVG) mit der Folge der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4\n\nBetrVG. Der Sozialplan begründet insoweit in der Regel unmittelbare Ansprü-\n\nche der Betroffenen (DKK aaO Rdn. 24, 25). Der Sozialplan wird entweder zwi-\n\nschen Arbeitgeber und Betriebsrat frei vereinbart, oder er wird - als erzwunge-\n\nner Sozialplan - von der Einigungsstelle aufgestellt. In diesem Fall sind die\n\nMaßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachten (vgl. Richardi aaO\n\nRdn. 47 ff.). Bei einem vereinbarten Sozialplan sind die Parteien hingegen\n\nweitgehend frei und können sich auch über weitere Fragen einigen (vgl. FKHE\n\naaO Rdn. 57 ff.). Wie der Interessenausgleich verfolgt auch der Sozialplan den\n\nZweck, eine geplante und nach den Interessen des Arbeitgebers notwendige\n\nBetriebsänderung so zu gestalten, daß für die betroffenen Arbeitnehmer keine\n\nunverhältnismäßige Belastung eintritt (vgl. Richardi aaO Rdn. 49; FKHE aaO\n\nRdn. 78).\n\nc) Nach der Differenzierung des Gesetzes zwischen Interessenausgleich\n\nund Sozialplan hat der Interessenausgleich Regelungen zum Inhalt, die nicht\n\nGegenstand des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind. Danach\n\nhat der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirt-\n\nschaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich \"nichts zu suchen\" (vgl.\n\nDKK aaO Rdn. 13; FKHE aaO Rdn. 17; BAG Beschluß vom 17. September\n\n1991 - 1 ABR 23/91 = BAGE 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischen\n\nfreiwilligem und erzwungenem Sozialplan). Bestimmungen über den Ausgleich\n\noder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infol-\n\nge der Betriebsänderung entstehen, zählen demgemäß nicht zum Interessen-\n\nausgleich im gesetzestechnischen Sinn, denn sie bilden nach der Legaldefiniti-\n\non des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Sozialplan. Wenn ein Interessenaus-\n\ngleich gleichwohl derartige Bestimmungen enthält, handelt es sich insoweit um\n\neinen \"qualifizierten Interessenausgleich\" (vgl. Richardi aaO Rdn. 18 und 39),\n\nder im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden Bestimmungen für\n\ndie Einzelarbeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77\n\nAbs. 4 BetrVG darstellt (vgl. Richardi aaO Rdn. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) und\n\ndem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene Rechts-\n\nstellung einräumt (vgl. auch DKK aaO Rdn. 25; BAG Beschluß vom\n\n17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 = BAGE 63, 152 ff.).\n\nd) Nach den dargelegten Grundsätzen bilden die Vereinbarungen in den\n\n§§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. März 1995 - gegebenenfalls in Verbindung\n\nmit der Absichtserklärung in § 4 Abs. 1 Satz 1 - den eigentlichen Interessen-\n\nausgleich im gesetzestechnischen Sinn. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 und\n\nAbs. 2 geht hingegen über den Sinn und Zweck eines Interessenausgleichs\n\nhinaus und hatte deshalb, wie dargelegt, in diesem an sich \"nichts zu suchen\".\n\nSie trifft vielmehr eine Bestimmung über den Ausgleich der wirtschaftlichen\n\nNachteile, die den Arbeitnehmern als Folge der beschlossenen Betriebsstille-\n\ngung entstehen würden, und hat insoweit den Charakter einer Sozialplanrege-\n\nlung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.\n\ne) Die Rechtsposition, die hierdurch für den Antragsteller begründet\n\nwurde, ist als Anwartschaft oder einer solchen jedenfalls vergleichbare Rechts-\n\nstellung zu behandeln, die einen - nicht mehr von einer Gegenleistung abhän-\n\ngigen - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbaren Anspruch auf die zuge-\n\nsagte Abfindung gewährte. In diesem Sinn ist sie entgegen der Auffassung der\n\nRevision im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.\n\nDie Abfindung, zu deren Zahlung an die Mitarbeiter sich die C. C. GmbH\n\nals Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze verpflichtete, sollte verbindlich\n\nund definitiv 9,3 Millionen DM betragen. Dieser Betrag war auf die vorhande-\n\nnen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine\n\ngerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl.\n\nBauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR\n\n281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.). Da die Abfindungsregelung frei\n\nvereinbart (und nicht erzwungen) war, konnte sie den Ausgleich zulässigerwei-\n\nse für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen (vgl. BAGE 68 aaO S. 286 f.;\n\nRichardi aaO Rdn. 89). In diesem Fall lag es nahe, daß die Höhe der einzelnen\n\nAbfindung nach einem Punktesystem bestimmt wurde, welches insbesondere\n\ndie Faktoren Lebensalter (ggfs. auch Unterhaltsverpflichtungen), Dauer der\n\nBetriebszugehörigkeit und Höhe des Bruttolohns berücksichtigte (vgl. Ehmann\n\nin Festgabe für Hermann Weitnauer 1980, 3 ff., 52 ff.; FKHE aaO Rdn. 101;\n\nDKK aaO Rdn. 67, 96 f.; Richardi aaO Rdn. 89 ff.).\n\nMit diesen Vorgaben war der Rahmen für die Bestimmung der Höhe der\n\nden einzelnen Mitarbeitern und damit auch dem Antragsteller zugesagten Ab-\n\nfindung festgelegt. Diese war im Wege der Schätzung bewertbar. Soweit mit\n\neiner Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind,\n\nrechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung in\n\nder Zugewinnbilanz außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht\n\nBGHZ 87, 367 ff.). Daß der Wert der Abfindung am Stichtag nicht sogleich rea-\n\nlisierbar und verfügbar war, die Abfindung vielmehr erst zum Zeitpunkt des\n\nAusscheidens des Antragstellers aus dem Betrieb fällig wurde (vgl. FKHE aaO\n\nRdn. 136; § 10 Abs. 1 des Sozialplans), steht der Berücksichtigung beim An-\n\nfangsvermögen, wie dargelegt, ebenfalls nicht entgegen. Der Abfindungsan-\n\nspruch war grundsätzlich vererblich (hier § 7 des Sozialplans). Auch insoweit\n\nist nicht erforderlich, daß er bereits fällig, der Antragsteller also schon aus dem\n\nBetrieb ausgeschieden war. Es reicht vielmehr aus, daß der Anspruch entstan-\n\nden war, das heißt, daß die entsprechende Sozialplanregelung bereits exi-\n\nstierte und die Kündigung ausgesprochen oder mit Sicherheit zu erwarten war\n\n(vgl. DKK aaO Rdn. 149; FKHE aaO Rdn. 136). An letzterem bestand hier nach\n\ndem Abschluß des Interessenausgleichs kein vernünftiger Zweifel.\n\nB:\n\na) Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zu-\n\ngewinnausgleich sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens alle vor dem\n\nEintritt des Güterstandes begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse\n\nunberücksichtigt zu lassen, die Ansprüche auf künftig fällig werdende, wieder-\n\nkehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt oder Unterhalts-\n\nzahlungen, vermitteln. Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermö-\n\ngenswert des Berechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen ver-\n\nmitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO S. 240;\n\nBGHZ 82 aaO S. 150 m.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 9).\n\nBei der rechtlichen Behandlung von Abfindungen, die anstelle derartiger künf-\n\ntig wiederkehrender Ansprüche gewährt werden, wird die Auffassung vertreten,\n\ndiese Abfindungen seien als Surrogat so zu behandeln wie das von ihnen sur-\n\nrogierte Objekt, das heißt periodengerecht auf die Zeiträume vor, während und\n\nnach der Güterstandszeit zu verteilen (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen Lehr-\n\nbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 36 V 6 S. 551; MünchKomm/Gernhuber BGB\n\n3. Aufl. § 1375 Rdn. 11; Schwab aaO VII Rdn. 37). Demgegenüber hat der\n\nBundesgerichtshof auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegen\n\ndauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde (BGHZ 82, 145 ff.), und bei der\n\nWitwenrentenabfindung (BGHZ aaO 149 ff.) auf das Stichtagsprinzip abgeho-\n\nben, da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. BGB\n\nkeine andere Entscheidung zulasse (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November\n\n1997 - IX ZR 37/97 = FamRZ 1998, 362).\n\nb) Der Frage braucht im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenen\n\nbesonderen Umstände nicht näher nachgegangen zu werden. Die Abfindung,\n\ndie der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erhalten hat, war nämlich jeden-\n\nfalls nicht maßgeblich als Ausgleich für den Verlust künftigen Einkommens be-\n\nstimmt.\n\nÜber den Zweck, der generell mit Sozialplanleistungen erreicht werden\n\nsoll, und die Frage, ob vergangenheitsbezogene Erwägungen statthaft oder nur\n\nzukunftsorientierte Betrachtungen zulässig sind, besteht allerdings keine Einig-\n\nkeit (vgl. FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 50 ff.). Der Große Senat\n\ndes Bundesarbeitsgerichts hat im Jahre 1978 in den Sozialplanabfindungen\n\neine Entschädigung dafür gesehen, \"daß der Arbeitnehmer infolge einer von\n\nihm hinzunehmenden Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz einbüßt und im\n\nLauf des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile verliert\". Er hat aber hinzu-\n\ngefügt, die Sozialplanabfindung sei \"zugleich auf die Zukunft gerichtet\" und\n\nhabe \"Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der\n\n(nachteiligen) Betriebsänderung\" (BAGE 31, 176, 187 f. = AP § 112 BetrVG\n\n1972 Nr. 6 unter B 3). In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsge-\n\nricht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsori-\n\nentierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit\n\nder Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den\n\nVerlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom\n\n9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.;\n\nRichardi aaO Rdn. 51). Das bezieht sich indessen nach den getroffenen Ent-\n\nscheidungen nur auf den durch den Spruch der Einigungsstelle erzwungenen\n\nSozialplan, der sich an die in § 112 Abs. 5 BetrVG normierten Richtlinien hal-\n\nten muß. Hingegen sind die Betriebsparteien in einem freiwillig vereinbarten\n\nSozialplan in der Gestaltung und im Regelungsinhalt der Vereinbarung frei\n\n(vgl. Richardi aaO; FKHE aaO Rdn. 82). Sie können in den Grenzen von Recht\n\nund Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei darüber entscheiden, welche Nachteile, die der\n\nVerlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen\n\nwerden sollen. In einem freiwilligen Sozialplan können demgemäß beispiels-\n\nweise Abfindungen \n\nfestgesetzt werden, deren Höhe sich vorwiegend\n\n- vergangen-heitsbezogen - nach dem bisherigen Monatseinkommen und der\n\nDauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bemißt (vgl. Richardi aaO\n\nRdn. 52 m.w.N.).\n\nIn diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung\n\nfestgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen\n\nwurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grund-\n\nlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte,\n\noder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in\n\nerster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines\n\nArbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, oh-\n\nne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 aaO S. 362). Auch unter die-\n\nsem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antrag-\n\nstellers mithin nichts entgegen.\n\nWäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der\n\nBetriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweg-\n\ngenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet\n\nworden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem\n\ngüterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/xii-zr-197-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":13},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/xii-zr-197-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:28.485762+00:00"}}