{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_183-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"XII ZR 183/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 183/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1998\n\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. März 1997 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vermieterin der Kläge-\n\nrin den Eintritt eines von dieser bestimmten Mieters in einen Mietvertrag ver-\n\nweigern durfte.\n\nMit Vertrag vom 24. September 1993 überließ die Beklagte ein ihr gehö-\n\nrendes Grundstück dem Verein \n\n\"S. und J. Z. \n\n \" mit einem auf 25 Jahre befristeten Vertrag zur Nutzung. Der Verein\n\nschloß am 15. Oktober 1993 einen Unterpachtvertrag über einen Teil des Ob-\n\njekts. Dort betrieb der Unterpächter die Diskothek \"K. \". Zwischen der\n\nKlägerin und dem Unterpächter und Betreiber der Diskothek kam es zu einem\n\nDarlehens- und Bierlieferungsvertrag.\n\nAm 14. Dezember 1993 unterzeichnete der erste Beigeordnete der Be-\n\nklagten eine \"Mieteintrittsrechtserklärung\". Darin räumte die Beklagte als Ver-\n\nmieterin für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages der Klä-\n\ngerin das Recht ein, durch einseitige Erklärung in den \"Mietvertrag\" mit Wir-\n\nkung für die Zukunft einzutreten und einen Unterpächter einzusetzen oder ei-\n\nnen Dritten als zukünftigen Mieter zum Eintritt zu bestimmen. Der Verein löste\n\nsich am 11. Mai 1995 auf. Da der Unterpächter nicht bereit war, den Pachtzins\n\nan die Beklagte zu zahlen, kündigte die Beklagte dem Unterpächter. Dieser\n\ngab daraufhin das Unterpachtobjekt am 14. August 1996 zurück.\n\nAm 6. Mai 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie von ihrem\n\nMieterbestimmungsrecht Gebrauch mache, und benannte J.L. als Mieter. Die\n\nBeklagte lehnte den Eintritt des Vorgeschlagenen in den Mietvertrag ab.\n\nMit \n\nihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n125.000 DM geltend gemacht. Sie hat ihren Anspruch damit begründet, daß\n\nder Unterpächter und Betreiber der Diskothek den mit ihr geschlossenen Dar-\n\nlehens- und Bierlieferungsvertrag nicht mehr erfüllt habe. Der von ihr vorge-\n\nschlagene Interessent hätte die Restschulden des bisherigen Unterpächters\n\nübernommen und seinerseits mit ihr einen Darlehens- und Bierlieferungsver-\n\ntrag abgeschlossen. Durch die Weigerung der Beklagten, den Interessenten in\n\nden Mietvertrag eintreten zu lassen, sei ihr ein Schaden entstanden, der in der\n\nNichtrückführung des alten Darlehens und in entgangenem Gewinn bestehe.\n\nDas Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es ist davon\n\nausgegangen, daß die Beklagte ihre vertraglich übernommene Verpflichtung,\n\neinen von der Klägerin benannten Mieter zu akzeptieren, verletzt habe und\n\nnach § 286 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sei. Die Berufung der Beklag-\n\nten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Be-\n\nklagte mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus sowie zur Ab-\n\nweisung der Klage.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage wegen\n\nVerschuldens der Beklagten bei Vertragsschluß (c.i.c.) dem Grunde nach ge-\n\nrechtfertigt ist. Im einzelnen hat es ausgeführt: Die \"Mieteintrittsrechtserklä-\n\nrung\" vom 14. Dezember 1993 sei unwirksam, weil sie die in § 67 Abs. 2 der\n\nBrandenburgischen Gemeindeordnung verlangten Formerfordernisse nicht er-\n\nfülle. Die Schriftform sei nicht eingehalten. Darüber hinaus habe die Verpflich-\n\ntung der Beklagten der Unterschrift des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters\n\nund des Vorsitzenden der Gemeindevertretung bedurft. Das Rechtsgeschäft\n\ngehöre nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Die Beklagte hafte\n\naus Verschulden bei Vertragsschluß. Der erste Beigeordnete der Beklagten\n\nhabe nach dem Inkrafttreten der Brandenburgischen Gemeindeordnung wissen\n\nmüssen, daß seine alleinige Unterschrift nicht ausreiche, um eine wirksame\n\nVerpflichtung der Beklagten zu begründen. Dieses Verschulden müsse sich die\n\nBeklagte zurechnen lassen und der Klägerin den Vertrauensschaden ersetzen.\n\nDazu gehöre auch der Ersatz des entgangenen Gewinns, wie ihn die Klägerin\n\ngeltend gemacht habe.\n\n2. Dies hält - wie die Revision mit Recht geltend macht - in einem ent-\n\nscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die \"Mietein-\n\ntrittsrechtserklärung\" der Beklagten vom 14. Dezember 1993 unwirksam ist.\n\nNach § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg bedürfen\n\nErklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schrift-\n\nform und sind vom hauptamtlichen Bürgermeister und vom Vorsitzenden der\n\nGemeindevertretung, somit von zwei Personen, zu unterzeichnen (sogenann-\n\ntes Vier-Augen-Prinzip; vgl. Potsdamer Kommentar zur Kommunalverfassung\n\ndes Landes Brandenburg § 67 Nr. 5). Die Nichteinhaltung der vorgesehenen\n\nFormvorschriften führt nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der\n\n§§ 177 ff. (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGH 32,\n\n375, \n\n380;\n\nSoergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 125 Rdn. 2). Unterzeichnet - wie hier - nur\n\nein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der\n\nFolge, daß die Körperschaft nicht verpflichtet wird.\n\nDa das Berufungsgericht eine Genehmigung nicht festgestellt hat und\n\nausreichende Anhaltspunkte für eine solche auch nicht ersichtlich sind, ist die\n\nVerpflichtung unwirksam. Das wird von den Parteien in der Revisionsinstanz\n\nnicht in Frage gestellt.\n\nb) Das Berufungsgericht bejaht unangegriffen eine Haftung aus c.i.c.\n\nund geht bei der Anwendung der Regeln der culpa in contrahendo von zutref-\n\nfenden Rechtsgrundsätzen aus. Es nimmt mit Recht an, daß hier einer der\n\nFälle vorliegt, in denen die Rechtsprechung Ersatz des Vertrauensschadens\n\ngewährt, weil ein an den Vertragsverhandlungen Beteiliger (hier: die Beklagte)\n\ndas berechtigte Vertrauen der Gegenseite (Klägerin) auf das Zustandekommen\n\neines Rechtsgeschäfts schuldhaft enttäuscht hat (BGHZ 92, 164, 176; Staudin-\n\nger/\n\nLöwisch BGB 13. Bearb. 1995 vor §§ 275 ff. Rdn. 66; MünchKomm/Emmerich\n\nBGB 3. Aufl. vor § 275 Rdn. 60 ff.). Die Beklagte muß sich das Verschulden\n\nihres Beigeordneten zurechnen lassen (§§ 31, 89 BGB). Ein Verschulden des\n\nAmtswalters ist schon deshalb zu bejahen, weil er die für ihn geltenden Ver-\n\ntrags- und Zuständigkeitsvorschriften besser kennen mußte als die Klägerin\n\n(BGHZ 92 aaO S. 175).\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von der Klä-\n\ngerin hier geltend gemachte Schaden nach den Grundsätzen der c.i.c. aber\n\nnicht ersatzfähig.\n\naa) Ist aus einer c.i.c. Schadensersatz wegen Nichtzustandekommens\n\neines wirksamen Rechtsgeschäfts zu leisten, beschränkt sich die Haftung - wie\n\nauch sonst - auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Der Gläubiger ist so zu\n\nstellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut\n\nhätte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - BGHR BGB vor\n\n§ 1/Verschulden bei Vertragsschluß, öffentliche Hand 1; Staudinger/Löwisch\n\naaO Rdn. 74).\n\nSchadensersatz in Höhe des positiven Interesses kann der Geschädigte\n\nnur in Ausnahmefällen verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. vor\n\n§ 249 Rdn. 17). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil eine öffentlich-\n\nrechtliche Körperschaft bei Mißachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Ver-\n\ntretungsregelung aus c.i.c. schadensersatzpflichtig wird. Die Kompetenzvor-\n\nschriften gewähren Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen\n\nvor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklä-\n\nrungen bewahren (BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 18/85 - NJW 1986,\n\n2939, 2940). Insoweit können und dürfen sie durch die §§ 31, 89 BGB nicht\n\nüberspielt werden. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ist\n\njedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der daraus abgeleitete Schadenser-\n\nsatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die Kom-\n\npetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist; insoweit kommt\n\nder Vertretungsordnung nach ständiger Rechtsprechung Vorrang zu (BGH,\n\nUrteil vom 11. Juni 1992, aaO). Der Vertragspartner der Körperschaft kann nur\n\nverlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er nicht auf die\n\nWirksamkeit des Vertrages vertraut hätte.\n\nbb) Mit Recht rügt die Revision, daß die Klägerin hier das positive Inter-\n\nesse geltend macht. Sie will so gestellt werden, wie sie stünde, wenn ihr das\n\nBestimmungsrecht wirksam eingeräumt worden wäre. Dann wäre die Beklagte\n\nverpflichtet gewesen, den von der Klägerin vorgeschlagenen Mieter in den\n\nMietvertrag eintreten zu lassen. Dieser Mieter hätte die vom Vormieter hinter-\n\nlassenen Verbindlichkeiten übernommen und der Klägerin weiterhin Gewinn\n\nermöglicht. Dieser Schaden fällt aber nicht unter das negative Interesse. Er ist\n\nnicht deshalb entstanden, weil die Klägerin auf die Wirksamkeit ihres Bestim-\n\nmungsrechts vertraut hat, sondern wäre auch eingetreten, wenn die Beklagte\n\ndie \"Mieteintrittsrechtserklärung\" nicht abgegeben hätte.\n\ncc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Be-\n\nstand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Sämtliche vom\n\nKläger geltend gemachten Schadenspositionen unterfallen nicht dem negativen\n\nInteresse und sind deshalb nicht erstattungsfähig. Die Sache ist daher zur En-\n\ndentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nBlumenröhr Gerber\n\nSprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_183-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zr-183-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_183-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_183-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zr-183-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_183-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:35.211451+00:00"}}