{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 182/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom 10. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Rückzahlung einer gelei-\n\nsteten Mietkaution. Die Beklagten rechnen mit einer Vielzahl bestrittener Ge-\n\ngenforderungen auf und begehren widerklagend die Feststellung, daß der Klä-\n\nger zu 2 verpflichtet ist, den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhält-\n\nnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\nDie Beklagten haben dem Kläger zu 2 eine Halle vermietet, in der er zu-\n\nsammen mit dem Kläger zu 1 einen Gewerbebetrieb führte. Mit Schreiben vom\n\n13. Juni 1996 hat der Kläger zu 2 das Mietverhältnis außerordentlich gekün-\n\ndigt. Das Mietobjekt wurde am 30. Juni 1996 an die Beklagten zurückgegeben.\n\nDie Parteien streiten in erster Linie um das Bestehen der von den Beklagten\n\ngeltend gemachten Forderungen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien der Kla-\n\nge stattgegeben und die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt, daß der\n\nWert der Beschwer für die Beklagten 30.000 DM beträgt; von der Darstellung\n\neines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Der Senat hat auf\n\nAntrag der Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und\n\nihre Revision, mit der sie ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen,\n\nangenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nAufgrund der Säumnis der Kläger und Revisionsbeklagten ist durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer\n\nSäumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82).\n\nI.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstel-\n\nlung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sa-\n\nche als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzo-\n\ngen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als\n\n60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-\n\nnen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur\n\nAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-\n\nden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-\n\ngrundegelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993\n\n- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der\n\nAufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwen-\n\ndung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft wer-\n\nden kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der\n\naufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungs-\n\ngründen ergibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 -\n\nNJW-RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gege-\n\nben.\n\nUnter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\n\nbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\n3. Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:\n\na) Das Fehlen einer an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Ge-\n\nnehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 537\n\nBGB a.F. und zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraus-\n\nsetzung dafür ist vielmehr, daß die fehlende Genehmigung eine Aufhebung\n\noder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum ver-\n\ntragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat (vgl. Senatsurteil vom 23. September\n\n1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227; Kraemer in Bub/Treier Handbuch\n\nder Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III, Rdn. 1346;\n\nBlank/Börsting-haus, Miete, Kommentar, § 537 BGB Rdn. 13). Eine solche liegt\n\nnur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum Zwek-\n\nke eines Kfz-Handels untersagt hat oder wenn ein behördliches Einschreiten\n\ninsoweit zu erwarten war (vgl. auch BGHZ 68, 294, 297).\n\nb) Eine Feststellungsklage ist nicht mangels Feststellungsinteresses un-\n\nzulässig, weil der Kläger einen Teil des Schadens, der bei Klageerhebung\n\nschon entstanden war, mittels Leistungsklage hätte geltend machen können.\n\nVielmehr ist er, wenn die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist,\n\ngrundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststel-\n\nlungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR\n\n204/89 - VersR 1991, 788, 789).\n\nII.\n\nWegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat\n\nvon § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil\n\nvom 12. Mai 1993 aaO).\n\nHahne Weber-Monecke Wage-\n\nnitz\n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-182-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:35.254386+00:00"}}