{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"XII ZR 182/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 182/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1998 beschwert\n\ndie Beklagten mit mehr als 60.000 DM.\n\nGründe:\n\nDie Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil übersteigt\n\n60.000 DM.\n\n1. Die Beklagten sind zum einen durch Verurteilung zur Zahlung von\n\n6.000 DM und die vergeblich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen\n\nmit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 DM beschwert.\n\nHat die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung gegen die (streitige)\n\nKlageforderung erklärt, umfaßt die Beschwer aus einer Verurteilung außer der\n\nKlageforderung auch die (vergeblich) zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-\n\nrung in Höhe der Verurteilung, weil bei Rechtskraft des Berufungsurteils das\n\nvom Berufungsgericht angenommene Nichtbestehen der Gegenforderung nach\n\n§ 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre und die Gegenforderung in\n\ndieser Höhe nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Klageforderung und\n\nvorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sind daher in Höhe des\n\nzuerkannten Betrages zusammenzurechnen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ\n\n48, 212, 213 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 -\n\nNJW-RR 1996, 828, 829).\n\na) Das Berufungsgericht hat die in erster Linie von den Beklagten zur\n\nAufrechnung gestellte Gegenforderung wegen unterlassener Reinigungs- bzw.\n\nAusbesserungsarbeiten in Gesamthöhe von 7.625 DM (1.300 DM für Reini-\n\ngungsarbeiten an den Fliesen; 6.325 DM für das Ausbessern der Fliesenfugen;\n\nsiehe Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 1996) für nicht bestehend\n\nerachtet. Dabei ist es insoweit unzutreffend von einer Primäraufrechnung aus-\n\ngegangen, wie sich aus der Zusammenstellung des festgesetzten Streitwerts\n\nergibt. Die Beklagten haben aber das Bestehen der Klageforderung in Abrede\n\ngestellt, indem sie die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 bestritten haben. Mit-\n\nhin handelt es sich auch insoweit um eine Hilfsaufrechnung (in Höhe von\n\n7.625 DM), die die Beschwer zusätzlich zur Verurteilungssumme (um weitere\n\n6.000 DM) erhöht.\n\nb) Die Beklagten haben ferner die Hilfsaufrechnung mit einem Mietzins-\n\nausfallschaden für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 (6 x\n\n3.000 DM) in Gesamthöhe von 18.000 DM erklärt. Das Berufungsgericht hat\n\ndas Bestehen dieser Forderung verneint. Somit sind die Beklagten mit weiteren\n\n6.000 DM beschwert.\n\nc) Schließlich haben die Beklagten eine Schadensersatzforderung we-\n\ngen Nichtdurchführung geschuldeter Umbauarbeiten in Höhe von 30.000 DM\n\ngeltend gemacht und hiermit höchst vorsorglich die Aufrechnung gegen die\n\nKlageforderung erklärt. Das Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch ver-\n\nneint, was die Beschwer der Beklagten um weitere 6.000 DM erhöht.\n\n2. Durch die Abweisung ihrer Widerklage (Feststellungsklage) im ange-\n\nfochtenen Berufungsurteil sind die Beklagten zum anderen in Höhe von\n\n63.900 DM beschwert.\n\nDas Berufungsgericht hat die Festsetzung der Beschwer nicht begrün-\n\ndet. Bei der insoweit vorgenommenen Bewertung hat es ersichtlich nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, daß die Beklagten die ihrem Feststellungsbegehren zu-\n\ngrunde liegenden Forderungen in der Widerklagebegründung beziffert haben.\n\nDie von den Beklagten genannten Beträge waren - wie auch bei einer entspre-\n\nchenden Leistungsklage - der Wertberechnung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/\n\nHerget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16 \"Schadensersatz\").\n\nDie Beschwer der Feststellungswiderklage errechnet sich danach wie\n\nfolgt (jeweils unter Berücksichtigung der Aufrechnung gegen die Klageforde-\n\nrung):\n\n- unterlassenes Reinigen der Fliesen\n\n und Ausbessern der Fliesenfugen\n\n 1.625 DM (7.625 DM - 6.000 DM)\n\n- Mietausfallschaden\n\n54.250 DM (60.250 DM - 6.000 DM)\n\n- nichtdurchgeführte Umbauarbeiten\n\n24.000 DM (30.000 DM - 6.000 DM)\n\n- Zwischensumme\n\n79.875 DM\n\n- abzüglich eines Abschlags von 20 %\n\n (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997\n\n - VIII ZR 303/96 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1,\n\n Beschwer 7)\n\n- gesamt\n\n- 15.975 DM\n\n63.900 DM\n\n3. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt\n\nsomit insgesamt (24.000 DM, siehe oben zu 1., + 63.900 DM, siehe oben\n\nzu 2. =) 87.900 DM.\n\nBlumenröhr Hahne Weber-Monecke\n\n Wagenitz Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zr-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zr-182-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:15.736754+00:00"}}