{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_179-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"XII ZR 179/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 566, 150 Abs. 2, 126 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Miet- vertrages nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen Änderungen zustimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 179/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 566, 150 Abs. 2, 126 Abs. 2\n\nZu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in\n\nForm eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluß eines Miet-\n\nvertrages nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen\n\nÄnderungen zustimmt.\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 1998 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHalle vom 11. Februar 1998 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende\n\nMietvertrag über die Ladenfläche Nr. E- im Erdgeschoß des\n\nEinkaufszentrums \"S. G. D. \" in H. auf\n\nunbestimmte Zeit geschlossen ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin mietete im Jahre 1993 von der Beklagten ein Ladenlokal in\n\ndem Einkaufszentrum \"S. \" in H. an. Am 20. Juli 1993 übersandte\n\ndie Klägerin der Beklagten ein aus mehreren Teilen und einigen Anlagen be-\n\nstehendes Mietvertragsangebot. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jeden\n\nTeil der Urkunde unterschrieben. Die verschiedenen Teile und die Anlagen\n\nwaren durch Schnur und Siegel fest miteinander verbunden. Die Mietdauer\n\nsollte zehn Jahre betragen. In dem Begleitschreiben heißt es, die Klägerin\n\nfühle sich bis zum 30. November 1993 an ihr Vertragsangebot gebunden.\n\nDie Vertreter der Beklagten unterschrieben unter dem Datum des\n\n20. September 1993 jeden Teil der Urkunde, brachten aber über ihren Unter-\n\nschriften jeweils den Zusatz an: \"gilt nur im Zusammenhang mit unserem\n\nSchreiben vom 20.9.93\".\n\nIn diesem Schreiben, mit dem die unterschriebene Vertragsurkunde der\n\nKlägerin zurückgeschickt wurde, heißt es, die Vermieterin werde für das Ein-\n\nkaufszentrum insgesamt eine Glasversicherung abschließen, auch für die\n\nSchaufensteranlagen der Mieter, und die Kosten umlegen; die in dem Vertrag\n\nvorgesehene Sicherheitsleistung solle durch eine bestimmte Bürgschaft gelei-\n\nstet werden; in Abweichung von dem schriftlichen Mietvertrag solle die Abrech-\n\nnung der Heizkosten zum 31. Dezember eines jeden Jahres (nicht: zum Ende\n\nder Heizperiode) erfolgen.\n\nAm Ende des Schreibens wird ausgeführt:\n\n\"Der als Anlage beigefügte Mietvertrag gilt nur auf der Grundlage\n\nder in diesem Schreiben genannten Bedingungen. Wir bitten Sie\n\ndeshalb um umgehende Rücksendung der von Ihnen unterschrie-\n\nbenen beiliegenden Kopie dieses Schreibens, das Vertragsbe-\n\nstandteil ist.\"\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete eine Fotokopie des\n\nSchreibens der Beklagten vom 20. September 1993 und sandte es an die Be-\n\nklagte zurück.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob bei diesem Zustandekommen des Ver-\n\ntrages die Schriftform des § 566 BGB gewahrt ist. Die Klägerin möchte den\n\nVertrag vor Ablauf der zehn Jahre ordentlich kündigen und begehrt zur Vorbe-\n\nreitung einer solchen Kündigung die Feststellung, daß der Vertrag mangels\n\nEinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen\n\nErfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Vorinstanzen\n\nhaben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zulässig\n\nund begründet.\n\n1. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist\n\ngegeben. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Be-\n\nstehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn bezüg-\n\nlich des Rechtsverhältnisses eine Unsicherheit besteht und wenn das auf die\n\nFeststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu\n\nbeseitigen und dem Kläger eine Richtschnur für sein künftiges Verhalten zu\n\nbieten (BGHZ 69, 144, 147; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 256 Rdn. 16).\n\nDurch die beantragte Feststellung kann geklärt werden, ob die Klägerin den\n\nzwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzli-\n\nchen Kündigungsfrist kündigen kann oder ob sie zehn Jahre gebunden ist.\n\n2. Nach § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für\n\nlängere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die\n\nForm nicht eingehalten, ist der Vertrag nicht etwa unwirksam, er gilt vielmehr\n\n- unabhängig von etwa in dem Vertrag getroffenen anderen Regelungen - als\n\nfür unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von einem Jahr kann er or-\n\ndentlich gekündigt werden.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten wirksam eine Lauf-\n\nzeit des Vertrages von zehn Jahren vereinbart. Der zwischen ihnen abge-\n\nschlossene Mietvertrag wahre nämlich die gesetzliche Schriftform. Nach der\n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich die Einheit einer\n\naus mehreren Teilen bestehenden Urkunde nicht nur aus einer festen Verbin-\n\ndung ergeben, sondern auch aus fortlaufender Paginierung, Numerierung der\n\neinzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem\n\nZusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen. Bei dem Schrei-\n\nben der Beklagten vom 20. September 1993 handele es sich nicht um eine\n\nNachtragsurkunde, es unterscheide sich vielmehr nicht von einer dem Vertrag\n\nbeigefügten Anlage. Ein unmißverständlicher inhaltlicher Zusammenhang zwi-\n\nschen diesem Schreiben und dem schriftlichen Mietvertrag sei durch die wech-\n\nselseitige Bezugnahme und den inhaltlichen Kontext eindeutig hergestellt.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht vorrangig um die Frage,\n\nwann eine Anlage zu einem Vertrag, die wesentlichen Vertragsinhalt enthält,\n\nals Teil der die Schriftform wahrenden Vertragsurkunde angesehen werden\n\nkann.\n\nDie Klägerin hat der Beklagten einen von ihr - der Klägerin - bereits un-\n\nterschriebenen Vertragsentwurf zur Gegenzeichnung übersandt. Damit hat sie\n\nder Beklagten ein Vertragsangebot gemacht. Die Beklagte hat dieses Ver-\n\ntragsangebot der Klägerin jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht\n\nworden ist, sondern nur mit Modifizierungen. Das bedeutet rechtlich, daß sie\n\ndas Vertragsangebot der Klägerin abgelehnt und der Klägerin ein neues, ge-\n\nändertes Vertragsangebot unterbreitet hat. Das ursprünglich von der Klägerin\n\ngemachte Angebot war damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB).\n\nZwar betrafen die von der Beklagten gewünschten Modifizierungen un-\n\nbedeutende Nebenpunkte, die die Vertragsparteien wohl außerhalb der Urkun-\n\nde - ohne Einhaltung der Schriftform - hätten regeln können. Im Rahmen des\n\n§ 150 Abs. 2 BGB ist es jedoch ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche\n\noder unwesentliche Änderungen handelt (vgl. Staudinger/Bork, BGB Be-\n\narb. 1996 § 150 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 150 Rdn. 3; So-\n\nergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 150 Rdn. 9, jeweils m.N.). Auch geringfügige, un-\n\nwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsan-\n\ngebot führen dazu, daß es für das Zustandekommen des Vertrages einer neu-\n\nen Erklärung des Vertragspartners bedarf.\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich in wenigen, im Ge-\n\nsetz ausdrücklich geregelten Sonderfällen. Bei einem Versicherungsvertrag\n\nkönnen Änderungen in der Annahmeerklärung des Versicherers Vertragsinhalt\n\nwerden, wenn sie im Versicherungsschein enthalten sind und der Versiche-\n\nrungsnehmer trotz eines Hinweises nicht innerhalb eines Monats nach Emp-\n\nfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht (§ 5 VVG). Nach dem\n\nUN-Kaufrecht (Art. 19 CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über\n\nVerträge über den internationalen Warenkauf; BGBl. 1989 II, 588) stellen Er-\n\ngänzungen oder Abweichungen, welche das Angebot nicht wesentlich ändern,\n\neine Annahme des Angebots dar, wenn der Anbietende nicht unverzüglich das\n\nFehlen der Übereinstimmung beanstandet.\n\nDiese jeweils eine besondere Fallgestaltung regelnden Bestimmungen\n\nrechtfertigen es nicht, die dort getroffene Regelung im Wege eines Analogie-\n\nschlusses auf das allgemeine Vertragsrecht zu übertragen und von dem gefe-\n\nstigten Verständnis des § 150 Abs. 2 BGB abzurücken. Eine solche Analogie\n\nist zu Recht - soweit ersichtlich - in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht\n\nin Erwägung gezogen worden.\n\nAllerdings liegt eine Annahme und keine modifizierende Annahme vor,\n\nwenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzun-\n\ngen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, daß er bei einem Beharren des\n\nAntragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprüng-\n\nlichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungsvorschlä-\n\ngen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme ver-\n\nbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige\n\nErklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung\n\nzu ermitteln (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 155/81 - WM 1982,\n\n1329, 1330 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684,\n\n685; Jauernig, BGB 9. Aufl. § 150 Rdn. 2; Staudinger/Bork aaO § 150 Rdn. 10).\n\nEine Auslegung der modifizierenden Annahmeerklärung der Beklagten in die-\n\nsem Sinne scheidet jedoch aus. Die Erklärung ist auszulegen aus der Sicht des\n\nErklärungsempfängers, also aus der Sicht der Klägerin. Die Beklagte hat der\n\nKlägerin unmißverständlich mitgeteilt, der Vertrag solle nur zustande kommen,\n\nwenn die Klägerin die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiere.\n\n4. Der Mietvertrag ist mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Ände-\n\nrungen zustande gekommen, als die Klägerin eine Fotokopie des Schreibens\n\nvom 20. September 1993 unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt hat.\n\nAuf diese Weise konnte jedoch die Schriftform des § 566 BGB nicht gewahrt\n\nwerden. Nach § 126 Abs. 2 BGB ist es bei einem Vertrag zur Einhaltung der\n\ngesetzlichen Schriftform grundsätzlich erforderlich, daß beide Vertragsparteien\n\nden Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben. Das ist im vorliegen-\n\nden Fall nicht geschehen. Die Beklagte hat lediglich ihr modifizierendes Ange-\n\nbot unterschrieben und die Klägerin auf einem anderen Schriftstück dessen\n\nAnnahme. Zwar läßt § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB es genügen, wenn über den\n\nVertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede\n\nPartei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das setzt\n\naber voraus, daß jede der beiden Urkunden auch die zum Vertragsschluß not-\n\nwendige rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertragspartners enthält. Es genügt\n\nnicht, wenn eine der unterschriebenen Urkunden nur die Willenserklärung ei-\n\nner Partei enthält und sich die Willensübereinstimmung erst aus der Zusam-\n\nmenfassung beider Urkunden ergibt (Soergel/Hafermehl, aaO § 126 Rdn. 20\n\nm.N.). Jedenfalls die von der Beklagten unterschriebenen Urkunden enthalten\n\nnicht die zum Vertragsschluß führende Erklärung der Klägerin, sie sei mit den\n\nÄnderungswünschen der Beklagten einverstanden. Es handelt sich somit um\n\neinen sogenannten Vertragsschluß durch Briefwechsel. Dieser würde einer\n\ngewillkürten Schriftform genügen (§ 127 Satz 2 BGB), nicht aber der gesetzli-\n\nchen Schriftform (§ 126 BGB).\n\n5. Da die Schriftform nicht eingehalten ist, kann das Berufungsurteil kei-\n\nnen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Sachverhalt ist unstreitig und weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen sind weder zu erwarten noch erforderlich. Da die\n\nSchriftform nicht eingehalten ist, gilt der zwischen den Parteien abgeschlosse-\n\nne Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anhaltspunkte dafür, das\n\nBerufen der Klägerin auf das Fehlen der Schriftform könne ausnahmsweise\n\nrechtsmißbräuchlich sein, sind nicht ersichtlich. Der Feststellungsklage war\n\ndeshalb stattzugeben.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-179-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-179-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:51.592091+00:00"}}