{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-20","aktenzeichen":"XII ZR 175/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 175/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hah-\n\nne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91 a ZPO der\n\nKlägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.\n\nGründe:\n\nDie Klägerin hat dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Musik-Cafes\n\nvermietet. Nach § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags vom 27. Februar\n\n1996 ist \"eine Minderung ... nur dann zulässig, wenn der Minderungsanspruch\n\nanerkannt oder nach Grund und Höhe festgestellt ist\".\n\nDer Beklagte hat an die Klägerin seit Mai 1996 keinen Mietzins mehr\n\ngezahlt, weil die Mieträume funktionsuntauglich seien. Die Klägerin hat darauf-\n\nhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 gekündigt und den\n\nBeklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses sowie auf Räumung und Her-\n\nausgabe der Mietsache in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit ange-\n\nnommen, als das angefochtene Urteil die auf Räumung und Herausgabe ge-\n\nrichtete Klage abgewiesen hat.\n\nNachdem die Parteien den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in\n\nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten gemäß\n\n§ 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenlast trifft hin-\n\nsichtlich dieses Teils den Beklagten; denn das Räumungs- und Herausgabe-\n\nverlangen der Klägerin war begründet. Wie der Senat bereits in seinem An-\n\nnahmebeschluß vom 16. August 2000 erkannt hat, hat die Klägerin den zwi-\n\nschen den Parteien bestehenden Mietvertrag mit ihrem Schreiben vom\n\n23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wirksam gekündigt, da\n\nder Beklagte seit dem 1. Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom\n\nBeklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug\n\nnicht aus, da § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht\n\nauf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt und die\n\nspätere Entscheidungsreife des Minderungsrechts die Kündigung nicht wir-\n\nkungslos werden läßt.\n\nBlumenröhr Krohn Hah-\n\nne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-20/xii-zr-175-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-20/xii-zr-175-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:26.701068+00:00"}}