{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"XII ZR 175/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 175/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden wird insoweit angenommen, als die\n\nKlage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume abgewiesen\n\nworden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nnur im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Aus-\n\nlegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -\n\nBVerfGE 54, 277).\n\n1. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens hat der Senat eine Erfolgsaus-\n\nsicht der Revision verneint:\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund der\n\ngetroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Män-\n\ngel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietver-\n\ntrags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAufgrund dieser Mängel ist der Mietzinsanspruch der Klägerin \"auf 0\"\n\ngemindert. § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags steht dem Minderungs-\n\nrecht - weil entscheidungsreif - nicht entgegen. Die Klagforderung läßt sich in-\n\nsoweit auch nicht auf § 557 Abs. 1 BGB stützen: Der nach Satz 1 Halbsatz 1\n\ndieser Vorschrift als Nutzungsentschädigung geschuldete \"vereinbarte\" Miet-\n\nzins bestimmt sich, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses mit Mängeln behaftet ist, nach dem geminderten Mietzins (BGH,\n\nUrteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - BGHR BGB § 537 Abs. 1 \"Min-\n\nderungsvereinbarung 1\"). Zu einem für die mängelbehafteten Räume erzielba-\n\nren ortsüblichen Mietzins, der nach § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB als Nut-\n\nzungsentschädigung verlangt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Auch für\n\nden Ersatz eines weitergehenden Schadens, dessen Geltendmachung § 557\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter offenhält, fehlt nach Anspruchsgrund und\n\n-höhe jeder Vortrag.\n\n2. Hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens hat die Revi-\n\nsion dagegen Aussicht auf Erfolg:\n\nDie Klägerin hat das Mietverhältnis mit \n\nihrem Schreiben vom\n\n23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wirksam gekündigt, da der\n\nBeklagte seit Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom Beklagten\n\ngeltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug nicht aus, da\n\n§ 3 \n\nNr. 5\n\nvorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht auf anerkannte oder\n\nrechtskräftig festgestellte Mängel beschränkt. Die spätere Entscheidungsreife\n\ndes Minderungsrechts läßt die Kündigung nicht wirkungslos werden.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zr-175-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zr-175-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:27.198638+00:00"}}