{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_174-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"XII ZR 174/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. September 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UVG § 7; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 1 Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG keine entsprechende Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 174/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n27. September 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nUVG § 7; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nDie Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang\n\nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG keine entsprechende Anwendung.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - OLG Düsseldorf\n\n AG Mönchengladbach\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai\n\n1998 aufgehoben, soweit die Klage auf Unterhalt für die Zeit vom\n\n1. Dezember 1996 bis 31. März 1998 abgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kin-\n\ndesunterhalt in Anspruch.\n\nDie Parteien schlossen, nachdem sie bereits acht Jahre zusammenge-\n\nlebt hatten, im Jahre 1989 die Ehe. Aus ihrer Beziehung stammen die Kinder\n\nAntonio, geboren am 6. August 1984, Giusy, geboren am 9. Juni 1986 und\n\nMarco, geboren am 21. Oktober 1988, für die der Beklagte die Vaterschaft an-\n\nerkannt hat. Seit der im September 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben\n\ndie Kinder bei der Klägerin. Diese ging Ende 1996/Anfang 1997 einer Tätigkeit\n\nals Telefonistin nach. Sie bezog für sich und den Sohn Antonio Sozialhilfe, für\n\ndie Kinder Giusy und Marco wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvor-\n\nschußgesetz erbracht. Das Sozialamt vereinbarte mit der Klägerin am\n\n19. Februar 1997 die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche.\n\nHinsichtlich der Unterhaltsvorschußleistungen erfolgte keine Rückabtretung.\n\nDer 1956 geborene Beklagte, der italienischer Staatsangehöriger ist,\n\nwar in Italien als ungelernter Bauarbeiter sowie in der Gastronomie tätig. 1980\n\nkam er nach Deutschland und fand eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Nach-\n\ndem ihm betriebsbedingt gekündigt worden war, verrichtete er in den folgenden\n\nJahren Gelegenheitsarbeiten und war im übrigen arbeitslos. 1994/95 war er als\n\nEisverkäufer tätig. Von Juni bis November 1996 betrieb er selbständig eine\n\nPizzeria. Seitdem ist er wiederum arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe.\n\nDurch Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 forderte die Klägerin\n\nden Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab Mitte No-\n\nvember 1996 auf. Mit ihrer Klage, die dem Beklagten am 7. April 1997 zuge-\n\nstellt wurde, machte sie - entsprechend der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe -\n\nzuletzt folgende (im Wege einer Mangelfallberechnung ermittelten) Ansprüche\n\ngeltend: Kindesunterhalt für Antonio: ab 1. März 1997 monatlich 54 DM; Kin-\n\ndesunterhalt für Giusy und Marco: ab Rechtshängigkeit jeweils monatlich\n\n44 DM, zahlbar ab dem ersten des der letzten mündlichen Verhandlung folgen-\n\nden Monats an sie selbst und im übrigen an das Jugendamt; Trennungsunter-\n\nhalt: ab 1. März 1997 monatlich 38 DM sowie für die Zeit vom 15. November\n\n1996 bis 28. Februar 1997 rückständigen Trennungsunterhalt von 137,50 DM\n\nund rückständigen Kindesunterhalt für Antonio von 196,50 DM.\n\nDer Beklagte berief sich darauf, zur Leistung von Unterhalt finanziell au-\n\nßerstande zu sein, da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, eine\n\nneue Arbeitsstelle zu finden.\n\nDas Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung\n\nnahm der Beklagte zurück, soweit das Rechtsmittel die Verurteilung zur Zah-\n\nlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. April 1998, dem Tag der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Oberlandesgericht, betraf. Für die Zeit bis zum 31. März\n\n1998 begehrte er die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht änderte das\n\nangefochtene Urteil antragsgemäß ab. Mit der hiergegen eingelegten\n\n- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. März\n\n1998.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Sache allerdings zutreffend nach deut-\n\nschem Recht beurteilt. Sowohl auf die Unterhaltsansprüche von getrenntleben-\n\nden Ehegatten als auch auf diejenigen von Kindern sind primär die Sachvor-\n\nschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtig-\n\nten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Klä-\n\ngerin mit den Kindern in Deutschland lebt, ist für die Unterhaltsansprüche\n\ndeutsches Recht maßgebend. Das gilt gleichermaßen für die Abstammung der\n\nKinder. Der Beklagte, der die Vaterschaft für die Kinder anerkannt hat, ist nach\n\n§ 1600 a BGB a.F. (Art. 224 § 1 EGBGB) deren Vater. Die Unterhaltsansprü-\n\nche richten sich daher nach den §§ 1361, 1601 ff BGB.\n\n2. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß sich die nach\n\nden vorgenannten Bestimmungen für das Bestehen von Unterhaltsansprüchen\n\nunter anderem maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht\n\nallein nach dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen richtet, sondern\n\ngrundsätzlich auch nach den Mitteln bestimmt, die er bei gutem Willen aus zu-\n\nmutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Feststellungen zu der Frage, ob der\n\nBeklagte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, hat es jedoch für entbehrlich\n\ngehalten, weil die Klägerin bis einschließlich März 1998 Leistungen nach dem\n\nBundessozialhilfegesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz in einer die gel-\n\ntend gemachten Unterhaltsansprüche übersteigenden Höhe bezogen habe und\n\nschon deshalb für den vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Zeit-\n\nraum Unterhaltsansprüche nicht mehr durchsetzen könne. Hierzu hat das Be-\n\nrufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin für sich und\n\nden Sohn Antonio Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, seien die Ansprü-\n\nche auf Trennungs- und Kindesunterhalt wegen der Schutzvorschrift des § 91\n\nAbs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, weil\n\nsie allein auf der im Sozialhilferecht nicht vorgesehenen Berücksichtigung fikti-\n\nver, wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit zuzurechnender\n\nEinkünfte beruhten. Denn das Einkommen des Beklagten aus der bezogenen\n\nArbeitslosenhilfe liege mit durchschnittlich rund 1.116 DM monatlich für die Zeit\n\nbis Dezember 1997 und mit durchschnittlich rund 1.056 DM monatlich ab Janu-\n\nar 1998 unter dem mit monatlich 1.300 DM anzusetzenden unterhaltsrechtli-\n\nchen notwendigen Selbstbehalt und reiche auch nicht aus, um den unter Be-\n\nrücksichtigung der Kosten \n\nfür Unterkunft und Heizung mit mindestens\n\n1.200 DM monatlich anzunehmenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Be-\n\nklagten zu decken. Wenn ein Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nBSHG mangels Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners ausscheide, bleibe\n\nder Hilfeempfänger zwar grundsätzlich Anspruchsinhaber. Dies könne indes-\n\nsen zur Folge haben, daß er auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Be-\n\nrücksichtigung fiktiven Einkommens einen Unterhaltstitel erstreite und hieraus\n\nspäter, wenn der Unterhaltsschuldner eine neue Arbeitsstelle angetreten und\n\nzu pfändbarem Einkommen und Vermögen gekommen sei, erfolgreich die\n\nZwangsvollstreckung betreibe. Da die bezogene Sozialhilfe nicht zurückzuge-\n\nwähren sei, bestehe somit die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung des\n\nUnterhaltsgläubigers. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht. Dem Unterhalts-\n\ngläubiger sei vielmehr die Durchsetzung des Anspruchs zu versagen, weil sein\n\nBegehren gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Das sei auch hier\n\nder Fall. Soweit die Klägerin für die Kinder Giusy und Marco Leistungen nach\n\ndem Unterhaltsvorschußgesetz bezogen habe, gelte im Ergebnis nichts ande-\n\nres. Auch \n\ninsofern sei davon auszugehen, daß ein gesetzlicher An-\n\nspruchsübergang auf das Land in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2\n\nSatz 1 BSHG, einer letztlich im Verfassungsrecht begründeten Schutzvorschrift\n\nzugunsten des Unterhaltsschuldners, ausscheide. Die Klägerin könne deshalb\n\nfür den Monat April 1997 nicht die vom Amtsgericht zuerkannte Zahlung von\n\nKindesunterhalt an das Jugendamt erreichen. Für die Zeit ab Mai 1997 stehe\n\nder Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.\n\nDas hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n3. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden\n\nUnterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nBSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, daß der Unter-\n\nhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zu-\n\nmutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Senatsurteil vom 11. März 1998\n\n- XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819). Daß im vorliegenden Fall aus die-\n\nsem Grund ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Soh-\n\nnes Antonio auf den Träger der Sozialhilfe ausscheidet, hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach den getroffenen Feststellungen, die\n\nvon der Revision nicht angegriffen werden, kann der Beklagte mit der bezoge-\n\nnen Arbeitslosenhilfe weder den unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbe-\n\nhalt, den das Berufungsgericht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle mit\n\n1.300 DM angenommen hat, noch den mit 1.200 DM ermittelten sozialhilfe-\n\nrechtlichen Bedarf decken. Letzterer müßte dem Beklagten indessen verblei-\n\nben, da ihm entsprechend dem Schutzzweck des § 91 Abs. 2 BSHG der glei-\n\nche Schutz zugute kommen soll, den er in der Lage des Hilfeempfängers hätte\n\n(vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 aaO S. 819). Eine Unterhaltsverpflichtung\n\ndes Beklagten käme folglich nur unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbsein-\n\nkünfte in Betracht, die im Sozialhilferecht - anders als im Unterhaltsrecht - kei-\n\nne Berücksichtigung finden.\n\n4. Die Klägerin ist deshalb aktivlegitimiert, ohne daß es einer Vereinba-\n\nrung über die Rückabtretung ihrer Unterhaltsansprüche bedurfte. Die Unter-\n\nhaltsansprüche des Sohnes Antonio kann sie gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im\n\nWege der gesetzlichen Prozeßstandschaft geltend machen. Daß die Klägerin,\n\nwie die Revisionserwiderung meint, allein Unterhaltsansprüche verfolge, die\n\ndurch das Sozialamt rückübertragen worden seien, und nicht solche, die man-\n\ngels gesetzlichen Forderungsübergangs bei ihr bzw. Antonio verblieben sind,\n\nkann nicht angenommen werden. Denn der für den einzelnen Unterhaltsgläubi-\n\nger geltend gemachte Unterhalt bildet einen einheitlichen prozessualen An-\n\nspruch. In dem vorgenannten Sinn hat auch das Berufungsgericht das Klage-\n\nbegehren ersichtlich nicht verstanden. Für eine derartige Auslegung der pro-\n\nzessualen Willenserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst vornehmen\n\nkann, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Einer Rückabtretung\n\nhätte es im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe nur\n\nhinsichtlich derjenigen Unterhaltsansprüche bedurft, die vor Rechtshängigkeit\n\nder Klage, mithin vor dem 7. April 1997, entstanden sind. Hinsichtlich der da-\n\nnach entstandenen Ansprüche hätte ein Rechtsübergang auf den Prozeß kei-\n\nnen Einfluß gehabt, sofern die Klägerin - worauf sie gegebenenfalls hinzuwei-\n\nsen gewesen wäre - in Abweichung von ihrem Klageantrag auf Zahlung an das\n\nSozialamt angetragen hätte (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Thomas/Putzo ZPO\n\n22. Aufl. § 265 Rdn. 13). Für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Berufungsgericht unterlag die Rechtsverfolgung ohnehin keiner Ein-\n\nschränkung. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Klagebegehren aber\n\nnicht einschränkend in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Klägerin die\n\nGeltendmachung der Unterhaltsansprüche teilweise davon abhängig machen\n\nwollte, daß rückabgetretene Forderungen verfolgt werden. Der in der Klage-\n\nschrift enthaltene Hinweis auf die infolge der Rückabtretung fortbestehende\n\nAktivlegitimation ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin bestehende\n\nUnterhaltsansprüche in jedem Fall geltend machen könne und wolle. Nur eine\n\ngegenteilige Absicht hätte der Klarstellung bedurft.\n\n5. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, der Durchsetzung des Anspruchs auf Trennungsunter-\n\nhalt und auf Kindesunterhalt für Antonio stehe der Einwand der unzulässigen\n\nRechtsausübung entgegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat,\n\ngilt der Grundsatz, daß Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist\n\n(§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG), auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG\n\nvorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger\n\nausnahmsweise gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (Senats-\n\nurteil vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.N.).\n\nDa die Zielsetzung des Sozialhilferechts eine andere als die des Unterhalts-\n\nrechts ist und der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch das Bundes-\n\nsozialhilfegesetz nicht berührt wird, haben die Leistungen nach diesem Gesetz\n\nkeinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs. Die Gewäh-\n\nrung von Sozialhilfe ist demgemäß, wie auch das Berufungsgericht angenom-\n\nmen hat, unterhaltsrechtlich nicht als bedarfsdeckende Leistung mit der Folge\n\nanzusehen, daß damit die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und zugleich\n\nsein Unterhaltsanspruch entfiele.\n\nDer Senat hat zwar erwogen, daß einem nach Gewährung von Sozial-\n\nhilfe, aber ohne Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger erhobenen Unter-\n\nhaltsbegehren der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne\n\n(Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417,\n\n419). Dies ist allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -\n\nnicht generell der Fall, weil sonst die gesetzlich gewollte Subsidiarität der So-\n\nzialhilfe außer Kraft gesetzt würde. Die Heranziehung des § 242 BGB bedarf\n\nvielmehr unter Abwägung der Interessen des Unterhaltsschuldners und des\n\nUnterhaltsgläubigers der Prüfung im Einzelfall (Senatsurteil vom 17. März 1999\n\naaO S. 846 f.). Eine Korrektur in dem genannten Sinn kommt dabei grundsätz-\n\nlich nur für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit in Betracht, wobei als\n\nmaßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieser Rückstände in\n\nFällen der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei dem Unterhaltsschuldner der Zeit-\n\npunkt der Rechtshängigkeit des Unterhaltsrechtsstreits anzusetzen ist. In die-\n\nsem Rahmen kann eine Beschränkung des Unterhaltsbegehrens nach § 242\n\nBGB insbesondere dann zu erwägen sein, wenn andernfalls in Mangelfällen\n\ndie Gefahr besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen Forderun-\n\ngen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es ihm voraussichtlich auf Dauer\n\nunmöglich ist, diese Schulden zu tilgen und daneben seinen laufenden Ver-\n\npflichtungen nachzukommen (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO S. 847 mit\n\nAnmerkung von Diederichsen LM § 1361 BGB Nr. 69; a.A. WinnKindPrax 1999,\n\n128, 132; Zeranski FamRZ 2000, 1057, 1061 f.).\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden\n\nFall eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. Unterhalt für die Ver-\n\ngangenheit in dem dargelegten Sinn ist zugunsten der Klägerin und des Soh-\n\nnes Antonio vom Amtsgericht lediglich für die Zeit bis zum 6. April 1997 zuer-\n\nkannt worden. Der auf diese noch streitige Zeit entfallende Unterhalt beläuft\n\nsich für die Klägerin auf 162,60 DM und für Antonio auf 231,80 DM, zusammen\n\nalso auf lediglich rund 394 DM, und birgt angesichts seiner geringen Höhe\n\nnicht die Gefahr, daß es dem Beklagten im Falle einer Verbesserung seiner\n\nfinanziellen Verhältnisse auf Dauer unmöglich wäre, den Rückstand neben\n\ndem laufenden Unterhalt zu tilgen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2000\n\n- XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359).\n\n6. Soweit Unterhaltsvorschußleistungen gewährt werden, wie dies vor-\n\nliegend für die Kinder Giusy und Marco der Fall ist, geht der Unterhaltsan-\n\nspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, nach § 7 Abs. 1\n\nSatz 1 UVG auf das jeweilige Bundesland als Träger dieser Leistungen über.\n\nDie Frage, ob ein Anspruchsübergang in Fällen, in denen die Unterhaltsan-\n\nsprüche auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens beruhen, in entspre-\n\nchender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (siehe\n\noben unter 3), hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteile vom\n\n22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223 und vom 31. Mai\n\n2000). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.\n\nWenn die Ansprüche auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen\n\nsind, kann die Klägerin, die insoweit ausschließlich Unterhalt für die Zeit ab\n\nRechtshängigkeit geltend macht, die bis zum 31. März 1998 aufgelaufenen\n\nUnterhaltsbeträge als Prozeßstandschafterin des Landes geltend machen\n\n(§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den dieser Rechtslage angepaßten Klageantrag\n\nauf Leistung des bis zur letzten mündlichen Verhandlung fällig gewordenen\n\nUnterhalts an das Jugendamt hat sie in erster Instanz gestellt. Dementspre-\n\nchend hat auch das Amtsgericht teilweise auf Zahlung von Kindesunterhalt an\n\ndas Jugendamt erkannt. Wären die Unterhaltsansprüche der Kinder dagegen\n\nnicht auf das Land übergegangen, so wären die Kinder Anspruchsinhaber ge-\n\nblieben mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche als Prozeßstandschafte-\n\nrin der Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend machen könnte. Eine bedarfsdek-\n\nkende Anrechnung der Unterhaltsvorschußleistungen auf den Unterhaltsan-\n\nspruch hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Da der gewährte Unter-\n\nhaltsvorschuß - ebenso wie die Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-\n\nsetz - eine subsidiäre Sozialleistung darstellt (Johannsen/Henrich/Graba, Ehe-\n\nrecht 3. Aufl. § 1601 Rdn. 3; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6\n\nRdn. 574; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV\n\nRdn. 646; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des\n\nUnterhalts 7. Aufl. Rdn. 561), müssen, wenn einerseits die sozialhilferechtliche\n\nSchutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprechend angewandt\n\nwird, andererseits auch die Erwägungen, die der Senat in der Entscheidung\n\nvom 17. März 1999 (aaO S. 845 ff.) für Leistungen nach dem Bundessozialhil-\n\nfegesetz angestellt hat und nach denen der Nachrang der Sozialhilfeleistungen\n\nnicht davon berührt wird, ob im Einzelfall ein Anspruchsübergang stattfindet, für\n\nden Bereich von Unterhaltsvorschußleistungen gleichermaßen dazu führen,\n\ndaß eine unterhaltsrechtliche Anrechnung ausscheidet. Es besteht kein sach-\n\nlich berechtigter Grund, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen als bei\n\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das gilt ebenfalls für die vom\n\nSenat grundsätzlich für möglich erachtete Korrektur der gesetzlichen Regelung\n\nnach § 242 BGB. Auch insoweit erscheint es allein angemessen, den Unter-\n\nhaltsschuldner vor einer hohen Belastung wegen Unterhaltsrückständen zu\n\nschützen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO). Vorliegend\n\nkommt hinsichtlich des Kindesunterhalts für Giusy und Marco schon angesichts\n\ndes Umstandes, daß keine Unterhaltsrückstände für die Zeit vor Rechtshängig-\n\nkeit zuerkannt worden sind, sowie angesichts der geringen Höhe des laufen-\n\nden Unterhalts eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht.\n\n7. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Ob die\n\ngeltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. März 1998\n\nbestehen, hängt insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit der\n\nBeklagte unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen ist. Das gilt auch\n\nhinsichtlich des für April 1997 geltend gemachten Unterhalts für Giusy und\n\nMarco. Der Anspruch kann insoweit nicht mit der Begründung verneint werden,\n\nmangels Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG könne eine Zahlung an\n\ndas Jugendamt nicht verlangt werden. Daß die Klägerin auch für den Fall, daß\n\ndie Kinder Anspruchsinhaber geblieben sind, Leistung an das Jugendamt be-\n\nantragt hat, kann nicht zur Klageabweisung führen, da dies dem Beklagten\n\nnicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den Dritten auf Antrag der\n\nKlägerin erfolgt für den Beklagten mit befreiender Wirkung (vgl. §§ 362 Abs. 2,\n\n185 BGB). Da das Berufungsgericht zur Frage der Leistungsfähigkeit des Be-\n\nklagten keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung der\n\nangefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n8. Damit das Berufungsgericht im weiteren Verfahren auf die Stellung\n\nsachdienlicher Anträge hinwirken kann, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des Kindesunterhalts für\n\nGiusy und Marco Zahlung ab dem 1. des der letzten mündlichen Verhandlung\n\nfolgenden Monats an sich selbst und im übrigen an das Jugendamt beantragt.\n\nDem entspricht das Urteil des Amtsgerichts. Da für den Fall eines An-\n\nspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land auch im weiteren\n\nVerfahren mit Rücksicht auf § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die letzte mündliche\n\nVerhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, müßte die Klägerin ihren\n\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung mit der klarstellenden Maßgabe ver-\n\nbinden, daß die Zahlung erst ab dem 1. des auf die letzte mündliche Verhand-\n\nlung in der Berufungsinstanz folgenden Monats an sie selbst und nur im übri-\n\ngen an das Jugendamt erfolgen soll. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden\n\nKlarstellung hängt davon ab, ob eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der\n\nKinder Giusy und Marco nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegan-\n\ngen sind. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall.\n\nZwar ist der Übergang eines Anspruchs des Hilfeempfängers auf den\n\nTräger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, soweit\n\nder Anspruch auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seiten des Unterhalts-\n\npflichtigen beruht (siehe oben unter 3.). Das Unterhaltsvorschußgesetz enthält\n\nindessen - im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz - keine derartige Ein-\n\nschränkung hinsichtlich des Anspruchsübergangs. Eine analoge Anwendung\n\ndes § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7\n\nAbs. 1 Satz 1 UVG kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, da nicht\n\ndavon ausgegangen werden kann, daß das Unterhaltsvorschußgesetz eine im\n\nWege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthält. Nachdem der Ge-\n\nsetzgeber im Rahmen der Reform des Kindesunterhaltsrechts durch das Kin-\n\ndesunterhaltsgesetz andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, unter\n\nanderem die Rückabtretungsmöglichkeit (§ 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG), und die\n\nZulässigkeit der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91 Abs. 3 Satz 2\n\nBSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvorschußgesetz übernommen hat, ist die\n\nAnnahme, bezüglich der nicht übernommenen Regelung des § 91 Abs. 2\n\nSatz 1 BSHG liege eine versehentliche Gesetzeslücke vor, nicht gerechtfertigt.\n\nDa die betreffende Problemlage schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des\n\nKindesunterhaltsgesetzes bekannt war, der Gesetzgeber aber gleichwohl da-\n\nvon abgesehen hat, § 7 UVG auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der sozial-\n\nhilferechtlichen Schutzbestimmungen der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nBSHG anzupassen, ist davon auszugehen, daß die unterbliebene Regelung\n\nder gesetzgeberischen Intention entspricht.\n\nDer Annahme, daß eventuell bestehende Unterhaltsansprüche somit auf\n\ndas Land übergegangen sind, kann nicht entgegengehalten werden, daß eine\n\nUnterhaltspflicht dann nicht besteht, wenn der Unterhaltspflichtige durch die\n\nUnterhaltsleistung in erhöhtem Maße sozialhilfebedürftig würde (vgl. Senats-\n\nurteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850). In der vorge-\n\nnannten Entscheidung hat der Senat zu der Leistungsfähigkeit eines Unter-\n\nhaltspflichtigen ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo\n\ndem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf\n\nverblieben. Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des\n\nAnspruchsübergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung nicht in Frage\n\ngestellt, ebensowenig wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst\n\nUnterhaltsansprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht.\n\nBlumenröhr\n\nBundesrichterin Dr. Krohn ist Gerber\nim Urlaub und verhindert zu\n\nunterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_174-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zr-174-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_174-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_174-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/xii-zr-174-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_174-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:52.229198+00:00"}}