{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_161-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"XII ZR 161/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1578, 1610 a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht ge- meinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806 f.). b) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermes- sen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 161/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juli 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1578, 1610\n\na) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht ge-\n\nmeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch\n\ndann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den\n\nanderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der\n\nScheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997\n\n- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806 f.).\n\nb) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung\n\ndes Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermes-\n\nsen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - OLG München/Augsburg\n\n AG Neu-Ulm\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragsgegners und die Berufung der An-\n\ntragstellerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Famili-\n\nensenat, des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg\n\nvom 5. Mai 1998 in Ziffer I und III des Entscheidungssatzes auf-\n\ngehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -\n\nNeu-Ulm vom 4. November 1997 in Ziffer 1 und 3 des Entschei-\n\ndungssatzes abgeändert:\n\nDer Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin fol-\n\ngenden Unterhalt zu zahlen:\n\nFür die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 monatlich\n\n894 DM,\n\nfür die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 monatlich\n\n670 DM,\n\nab dem 1. März 1998 monatlich 176 DM.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 5/8,\n\nder Antragsgegner 3/8, von den Kosten des Berufungsverfahrens\n\ndie Antragstellerin 4/5, der Antragsgegner 1/5.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Antragstellerin zu\n\n2/5 und dem Antragsgegner zu 3/5 zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.\n\nDie am 29. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit\n\nUrteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. September 1997, rechtskräf-\n\ntig seit 10. Oktober 1997, geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsa-\n\nmen Kinder Julian, geboren am 29. Juli 1990 und Laura-Marie, geboren am\n\n15. August 1993, wurde der Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner ist\n\nVater eines dritten Kindes Rouven, geboren am 16. Mai 1997, dessen Mutter er\n\ninzwischen geheiratet hat. Für das Kind bezieht er erhöhtes Kindergeld in Hö-\n\nhe von 300 DM. Er war während der Ehe Außendienstmitarbeiter einer GmbH\n\nund hat seit September 1997 die höher bezahlte Stelle eines Bezirksleiters mit\n\neinem Nettogehalt von rund 4.152 DM monatlich inne. Er zahlt aufgrund einer\n\nVereinbarung für die beiden gemeinsamen Kinder insgesamt 700 DM monat-\n\nlich.\n\nDie Antragstellerin hat während der Trennungszeit zunächst von Febru-\n\nar bis August 1997 stundenweise in einer Arztpraxis ausgeholfen, diese Tätig-\n\nkeit aber wegen Schwierigkeiten bei der Betreuung der Tochter aufgegeben.\n\nSeit März 1998 ist sie wieder als Arzthelferin teilzeitbeschäftigt mit einem mo-\n\nnatlichen Bruttolohn von 1.600 DM. Sie lebt seit Januar 1998 zusammen mit\n\nihrem Lebensgefährten in der Wohnung seiner Eltern, für die sie anteilige\n\nMiete zahlt. Bis Februar 1998 bezog sie ergänzende Sozialhilfe. Die auf den\n\nSozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden ihr durch Ver-\n\neinbarung vom 15. Oktober 1996 rückübertragen.\n\nDas Amtsgericht hat die Folgesache Unterhalt abgetrennt und den An-\n\ntragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Betreuungsunterhalts an die An-\n\ntragstellerin in Höhe von 391 DM für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezem-\n\nber 1997 und von 127 DM ab dem 1. Januar 1998 verurteilt. Dabei ist es noch\n\nvon dem geringeren Monatsgehalt des Antragsgegners als Außendienstmitar-\n\nbeiter in Höhe von netto (bereinigt) 2.616 DM ausgegangen.\n\nAuf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Ur-\n\nteil abgeändert und den Antragsgegner auf der Basis des höheren Gehaltes\n\nund unter Einbezug des Zählkindvorteils zu folgenden monatlichen Unterhalts-\n\nzahlungen verurteilt: Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997\n\n894 DM, vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 670 DM und ab 1. März 1998\n\n258 DM. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.\n\nDagegen wehrt sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision,\n\nmit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n1. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche\n\naktivlegitimiert. Die zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger am 15. Oktober\n\n1996 vereinbarte Rückübertragung entspricht den Vorgaben des durch das\n\nGesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, in Kraft seit\n\n1. August 1996 (BGBl. I 1088), geänderten §§ 91 Abs. 4 BSHG. Danach ist\n\nnunmehr im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger eine Rückübertragung der\n\nUnterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung zulässig.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat rechtlich bedenkenfrei der Berechnung\n\ndes nachehelichen Betreuungsanspruches der Antragstellerin aus § 1570 i.V.\n\nmit § 1578 BGB das vom Antragsgegner nach der Trennung erzielte höhere\n\nEinkommen als Bezirksleiter zugrunde gelegt. Einkommenssteigerungen, die\n\nwährend der Trennung erzielt werden, sind für die Unterhaltsbemessung nur\n\ndann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer außergewöhnlichen, vom\n\nNormalverlauf erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen (stän-\n\ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 -\n\nFamRZ 1990, 1090 ff.; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991,\n\n307 ff., vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, jeweils\n\nm.w.N.). Die Beförderung des Antragsgegners vom Außendienstmitarbeiter\n\nzum Bezirksleiter stellt schon für sich gesehen keinen außergewöhnlichen be-\n\nruflichen Karriereanstieg dar. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht fest-\n\ngestellt, daß dem Antragsgegner auch schon während des Zusammenlebens\n\nähnliche Optionen angeboten worden seien, die er jedoch aus verschiedenen\n\nGründen, u.a. wegen eines damit verbundenen Umzugs in die neuen Bundes-\n\nländer, abgelehnt habe.\n\nDie Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe hierbei verfah-\n\nrensfehlerhaft Vortrag und Beweisangebote des Antragsgegners nicht berück-\n\nsichtigt, geht ins Leere. Denn der Antragsgegner hat lediglich pauschal vorge-\n\nbracht, daß es ihm während des Zusammenlebens mit der Antragstellerin\n\ndurch deren Verhalten unmöglich gewesen sei, eine solche Position zu beklei-\n\nden, ohne dies näher zu konkretisieren, und hat den Vortrag der Antragstellerin\n\n(Schriftsatz vom 31. März 1998), daß er selbst die vorliegenden Angebote ab-\n\ngelehnt habe, weil ihm verschiedene Bezirke nicht zugesagt hätten und er nicht\n\nhabe wegziehen wollen, unwidersprochen gelassen. Damit ist auch die Rüge\n\nder Revision aus § 1579 Nr. 4 und 7 BGB, die Antragstellerin habe höhere Ein-\n\nkünfte durch ihre Verweigerungshaltung verhindert und könne sich daher jetzt\n\nnicht auf diese zur Verbesserung ihres Unterhalts berufen, gegenstandslos.\n\n3. Das Oberlandesgericht ist von einem monatlichen Nettoeinkommen\n\ndes Antragsgegners vom 4.152 DM unter Berücksichtigung der durch seine\n\nWiederheirat bedingten tatsächlichen Steuerbelastung nach Steuerklasse III\n\nausgegangen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom\n\n24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 - FamRZ 1990, 499 ff. m.w.N.) und wird auch\n\nvon der Revision nicht beanstandet. Der Abzug von 5 % pauschalen berufsbe-\n\ndingten Aufwendungen liegt im Rahmen des zulässigen tatrichterlichen Ermes-\n\nsens. Es hat danach zutreffend ein bereinigtes Nettoeinkommen von rund\n\n3.945 DM zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß es hiervon mo-\n\nnatliche Kreditverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seinen Eltern in\n\nHöhe von 200 DM nur noch für den Zeitraum vom 10. Oktober bis 31. Dezem-\n\nber 1997 abgezogen hat und für die Folgezeit mangels substantiierten Vortrags\n\ndes Antragsgegners davon ausgegangen ist, daß das Darlehen zurückgezahlt\n\nwar. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge des Antragsgegners hat der Senat\n\ngeprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\n4. Vom Einkommen des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht ne-\n\nben dem von den Parteien vereinbarten Unterhalt für die gemeinsamen Kinder\n\nin Höhe von insgesamt 700 DM auch den Unterhalt für das während der Tren-\n\nnungszeit geborene dritte Kind des Antragsgegners vorweg abgesetzt. Das\n\nentspricht der Rechtsprechung des Senats, da die ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse auch von der Unterhaltslast gegenüber einem während der Trennungszeit\n\ngeborenen nicht gemeinsamen Kind mitgeprägt werden (vgl. zuletzt Senatsur-\n\nteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367 ff. m.w.N.). Den\n\nUnterhalt hat es unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages der Düsseldorfer\n\nTabelle und unter Berücksichtigung der Belastung des Antragsgegners mit den\n\nUnterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder der Parteien, der Antragstelle-\n\nrin und seiner jetzigen Ehefrau mit dem untersten Tabellenbetrag von 349 DM\n\nbemessen, um den notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners von\n\n1.500 DM zu wahren.\n\nDie Revision meint demgegenüber, der Unterhalt des dritten Kindes\n\nmüsse mit dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle angesetzt werden,\n\nder dem Gehalt des Antragsgegners in Höhe von 3.945 DM entspreche, näm-\n\nlich mit monatlich 471 DM ab dem 1. Juli 1998 und für die Zeit davor mit mo-\n\nnatlich 410 DM. Sie sieht in der Berechnung des Oberlandesgerichts eine Ab-\n\nweichung von der Senatsrechtsprechung, insbesondere zu den Grundsätzen\n\nder Mangelfallberechnung im Urteil vom 16. April 1997 (XII ZR 233/95 - FamRZ\n\n1997, 806 ff.). Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einstufung des Un-\n\nterhalts für das dritte Kind ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allge-\n\nmeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfül-\n\nlung des unbestimmten Rechtsbegriffs des \"angemessenen Unterhalts\" er-\n\nleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnit-\n\nten, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt\n\nzu gewähren hat. Da die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung\n\nsind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umstän-\n\nden des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin\n\nzu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen sogenannten Man-\n\ngelfall handelt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 -\n\nFamRZ 1992, 539, 541 und zuletzt Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO\n\nS. 811) oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 -\n\nFamRZ 1987, 456, 459). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Institute der\n\nHerauf- oder Herabstufung und des Bedarfskontrollbetrages bereit\n\n(Wendl/Scholz Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2\n\nRdn. 124, 208). Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbela-\n\nstung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher-\n\noder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von indivi-\n\nduell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falles\n\nangemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Wendl/Scholz aaO § 2\n\nRdn. 231 ff., 234). Als weiteres, mehr schematisiertes Hilfsmittel wird die\n\n- allerdings nicht von allen Oberlandesgerichten übernommene - Ausrichtung\n\nan einem sogenannten Bedarfskontrollbetrag vorgeschlagen, der ebenfalls zu\n\neiner Herauf- oder Herabstufung führen kann. Dieser - ab Gehaltsgruppe 2\n\nnicht mit dem Eigenbedarf identische - Betrag soll nach den Vorstellungen der\n\nDüsseldorfer Tabelle eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen\n\ndem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährlei-\n\nsten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unter-\n\nschritten, soll der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Be-\n\ndarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag ange-\n\nsetzt werden (Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A 6 in FamRZ-Buch Band 1,\n\nDaten und Tabellen zum Familienrecht 3. Aufl. S. 44; zur Handhabung vgl.\n\nWendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 239 ff.).\n\nDie Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Ta-\n\nbelle je nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen\n\nUnterhaltslast hat der Senat stets gebilligt, weil sie im tatrichterlichen Ermes-\n\nsen liegt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 aaO S. 540). Entspre-\n\nchendes gilt, wenn der Tatrichter die Einstufung mit Hilfe eines Bedarfskon-\n\ntrollbetrages vornimmt, weil es sich auch insoweit um eine der denkbaren Kon-\n\ntrollen handelt, die dem Tatrichter bei der Überprüfung einer Unterhaltsbemes-\n\nsung auf ihre Angemessenheit und Ausgewogenheit nach den Umständen des\n\nEinzelfalles stets obliegt. Denkbar wäre auch, die Angemessenheitskontrolle im\n\nRahmen einer Ergebnisprüfung erst in einer letzten Stufe und ohne die von der\n\nTabelle vorgegebenen festen Kontrollbeträge vorzunehmen. Welche der Me-\n\nthoden der Tatrichter wählt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Soweit das\n\nOberlandesgericht hier unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber\n\ndrei Kindern, einer Ehefrau und der Antragstellerin eine Herabstufung auf den\n\nuntersten Tabellenwert vorgenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nb) Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, es müsse nach der\n\nBerechnungsmethode, die der Senat in einem Mangelfall angewendet hat (Se-\n\nnatsurteil vom 19. April 1997 aaO S. 808), der volle Tabellenunterhalt entspre-\n\nchend dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners (hier 3.945 DM\n\nbzw. 3.745 DM bei Abzug der Kreditverpflichtung) eingesetzt werden, verhilft\n\ndies seiner Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg.\n\nZwar ist im Rahmen einer mehrstufigen Mangelfallberechnung zunächst\n\nals Einsatzbetrag der jeweilige volle Tabellenunterhalt der Kinder (ebenso wie\n\nder eheangemessene Bedarf der Ehefrau) in die Berechnung einzustellen, um\n\ndie Kürzungsquote für die dann folgende proportionale Kürzung aller Unter-\n\nhaltsbeträge im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse zum\n\nGesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten feststellen zu können. Der Ansatz\n\nbloßer Mindestbeträge würde andernfalls zu verzerrten Ergebnissen führen\n\n(Senatsurteil vom 19. April 1997 aaO S. 808). Indessen bedarf es hier einer\n\nsolchen Berechnung nicht, weil es sich für die Zeit ab 1. Januar 1998 wegen\n\ndes dann gegebenen anzurechnenden Eigenverdienstes der Antragstellerin\n\n(zunächst in Höhe von 550 DM) nicht um einen Mangelfall handelt. Daher ver-\n\nstößt die Handhabung des Oberlandesgerichts insoweit nicht gegen Recht-\n\nsprechungsgrundsätze des Senats.\n\nFür die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997, in der der An-\n\ntragsgegner noch eine Kreditverpflichtung von 200 DM hatte und die Antrag-\n\nstellerin über keine anrechenbaren Eigeneinkünfte verfügte, liegt zwar ein\n\nMangelfall vor. Eine Verringerung des Unterhalts der Antragstellerin ergibt sich\n\njedoch auch bei der dann vorzunehmenden Mangelfallberechnung nicht. Das\n\nbereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt unter Vorwegabzug\n\nder Kreditrate, des Tabellenunterhalts für das dritte Kind und des vereinbarten\n\nund tatsächlich gezahlten Unterhalts von zusammen 700 DM für die beiden\n\ngemeinsamen Kinder (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR\n\n85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094/95 und vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 -\n\nFamRZ 1990, 979, 980; 2.570 DM (3.945 DM - 200 DM - 700 DM - 475 DM).\n\nDavon stehen der Ehefrau 3/7, also rund 1.100 DM zu, so daß der notwendige\n\nSelbstbehalt des Antragsgegners von 1.500 DM nicht gewahrt ist und eine Kür-\n\nzung des Unterhalts nach dem Verhältnis der Verteilungsmasse (3.945 DM -\n\n200 DM - 1.500 DM Selbstbehalt = 2.245 DM) zum Gesamtbedarf der vorrangi-\n\ngen Unterhaltsberechtigten (1.100 DM + 700 DM + 475 DM = 2.275 DM) vor-\n\nzunehmen ist. Die Kürzungsquote beträgt 0,9868, der danach gekürzte Unter-\n\nhalt der Ehefrau 1.085 DM. Er liegt damit immer noch über den verlangten\n\n894 DM.\n\n5. Das Oberlandesgericht hat das vom Antragsgegner für sein drittes\n\nKind bezogene Kindergeld in Höhe des auf ihn entfallenden sogenannten\n\nZählkindvorteils von 190 DM (300 DM Kindergeld für das dritte Kind abzüglich\n\n110 DM Kindergeldanteil der Mutter, für die Rouven als erstes Kind zählt) sei-\n\nnem Einkommen hinzugerechnet und daraus einen entsprechend erhöhten\n\nUnterhaltsbedarf der Antragstellerin errechnet. Es hält es für unbillig, daß sich\n\ndie Antragstellerin die Unterhaltslast für das noch während der Trennungszeit\n\ngeborene außereheliche Kind des Antragsgegners als die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse prägend bei der Berechnung ihres Unterhalts bedarfsmindernd\n\nentgegenhalten lassen müsse, aber von der zugleich gegebenen Erleichterung\n\nder Unterhaltslast ausgeschlossen sei, während der Antragsgegner die Kin-\n\ndesunterhaltslast durch seinen Kindergeldanteil ganz oder teilweise wieder\n\nausgleichen könne. Das ließe sich auch mit dem Zweck des Kindergelds, die\n\nUnterhaltslast des Elternteils zu erleichtern, nicht rechtfertigen (vgl. auch Gra-\n\nba Anm. FamRZ 1992, 541, 544). Das Oberlandesgericht hat dementspre-\n\nchend für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 einen Unterhalts-\n\nbedarf von (3.945 DM - 200 DM Kredit - 700 DM Kindesunterhalt für die ge-\n\nmeinsamen Kinder - 349 DM Unterhalt für das dritte Kind + 190 DM Zählkind-\n\nvorteil = 2.886 x 3/7 =) 1.237 DM ermittelt, und für die Zeit ab 1. Januar 1998\n\nnach Wegfall der Kreditverpflichtung einen solchen von 1.323 DM.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\nDie Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts läuft darauf hinaus,\n\nKindergeld bzw. Teile hiervon zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Un-\n\nterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Bedarf des\n\nBerechtigten zu ermitteln. Der Senat hat sich mit dieser Problematik in seiner\n\nEntscheidung vom 16. April 1997 (aaO S. 809 ff.) bereits ausführlich befaßt.\n\nSie betraf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige für ein\n\nwährend der Trennungszeit geborenes außereheliches Kind, dessen Unter-\n\nhaltsanspruch sich die geschiedene Ehefrau entgegenhalten lassen mußte,\n\nerhöhtes Kindergeld bezog. Der Senat hat entschieden, daß Kindergeld nicht\n\nwie sonstiges Einkommen zur Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB herange-\n\nzogen werden kann, da seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine\n\nentlastende Leistung nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden darf, daß\n\nsie - im Wege der Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zu\n\neiner Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt. Auch soweit einem Ehegatten bei\n\neinem weiteren nicht gemeinsamen Kind wegen der Berücksichtigung gemein-\n\nsamer Kinder ein sogenannter Zählkindvorteil erwächst, ist dieser nicht als\n\nunterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen,\n\nsondern kommt dem betreffenden Elternteil allein zugute. Darin liegt keine un-\n\ngerechtfertigte Doppelbegünstigung dieses Ehegatten. Wie der Senat bereits\n\nin früheren Entscheidungen ausgeführt hat, entspricht es dem Regelungszweck\n\ndes erhöhten Kindergeldes, die Mehrbelastung aufzufangen, die dem unter-\n\nhaltspflichtigen Elternteil dadurch erwächst, daß er nicht nur die gemeinsamen,\n\nsondern noch ein oder mehrere weitere Kinder zu unterhalten hat (ständige\n\nRechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 -\n\nFamRZ 1981, 26; vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650; vom\n\n11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 - FamRZ 1984, 1000). Nach der Berechnungswei-\n\nse des Oberlandesgerichts müßte sich im übrigen folgerichtig bei einer Zu-\n\nrechnung des Zählkindvorteils zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Un-\n\nterhaltspflichtigen nicht nur der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nach § 1578\n\nBGB, sondern auch der der Kinder erhöhen. Eine Beschränkung nur auf den\n\nUnterhaltsbedarf des Ehegatten wäre nicht zu begründen. Das aber liefe der\n\noben angesprochenen generellen Zwecksetzung des Kindergeldes zuwider.\n\nAngesichts der Bandbreite an Variationsmöglichkeiten, in denen sich für den\n\neinen oder anderen Ehegatten oder für beide ein Zählkindvorteil ergeben kann,\n\nhat der Senat auch aus Gründen der Praktikabilität am Grundsatz des Nicht-\n\neinbezugs dieses Kindergeldes festgehalten (Urteil vom 16. April 1997 aaO\n\nS. 811). Daß dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Ergebnis mehr verbleibt,\n\nliegt in der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, Kindergeld für mehre-\n\nre Kinder, gleichgültig, ob sie aus einer oder aus verschiedenen Verbindungen\n\nstammen, nicht in gleichbleibender, sondern in gestaffelter Höhe zu zahlen. Mit\n\nder durch Art. 1 Nr. 11 KindUG vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) eingeführten\n\nNeuregelung des § 1612 b Abs. 4 BGB für den Kindergeldausgleich zwischen\n\nden Eltern hat der Gesetzgeber im übrigen unter Übernahme der vom Senat\n\nentwickelten Grundsätze bestimmt, daß Kindergeld, welches unter Berücksich-\n\ntigung eines nicht gemeinsamen Kindes erhöht ist, im Umfang der Erhöhung\n\nnicht anzurechnen ist. Wenn es in der Begründung (BT-Drucks. 13/7338 S. 30)\n\nheißt, der Zählkindvorteil wirke sich unterhaltsrechtlich generell nur noch inso-\n\nfern aus, als er das Einkommen des betreffenden Elternteils erhöhe, so erlaubt\n\ndas noch keinen Rückschluß darauf, daß der Zählkindvorteil nach dem Willen\n\ndes Gesetzgebers bedarfserhöhend in die Ermittlung des Unterhalts einfließen\n\nund damit letztlich doch zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten führen\n\nsolle. Der Senat sieht daher auch insoweit keinen Anlaß, von seiner Recht-\n\nsprechung abzuweichen.\n\n6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Berechnung des von\n\nder Antragstellerin ab März 1998 bezogenen Nettolohns aus der Teilzeitbe-\n\nschäftigung, den das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der üblichen\n\ngesetzlichen Abzüge mit 1.264 DM ermittelt und hiervon 5 % für berufsbeding-\n\nten Aufwand und 1/7 als Erwerbstätigenbonus abgezogen hat, so daß rund\n\n1.029 DM verbleiben. Auch die angesichts des Alters der beiden betreuungs-\n\nbedürftigen Kinder gemäß § 1577 Abs. 2 BGB vorgenommene lediglich hälftige\n\nAnrechnung ihres Verdienstes (in Höhe von 515 DM) ist nicht zu beanstanden\n\n(vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988,\n\n145, 148).\n\n7. Danach ergeben sich für die Antragstellerin folgende monatliche Un-\n\nterhaltsansprüche:\n\nZeitraum 10. Oktober bis 31. Dezember 1997:\n\n3.945 DM\nNettoeinkommen des Antragsgegners\nKreditbelastung \n- 200 DM\nUnterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 DM\n- 349 DM\nUnterhalt für das dritte Kind\n= 2.696 DM x 3/7 = rund 1.155 DM.\n\nDa die Antragstellerin in dieser Zeit über kein anrechenbares Einkom-\n\nmen verfügte, ist ihr verlangter Unterhalt in Höhe von 894 DM gerechtfertigt.\n\nZeitraum Januar und Februar 1998:\n\nDer Unterhalt hat sich wegen Wegfalls der Kreditverpflichtung und An-\n\nrechnung von Haushaltsleistungen für den Partner (550 DM) wie folgt geän-\n\ndert:\n\nNettoeinkommen des Antragsgegners\n3.945 DM\nUnterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 DM\n- 349 DM\nUnterhalt für das dritte Kind\n= 2.896 DM x 3/7\n\n= rund 1.241 DM\n- 550 DM\n= 691 DM\n\nEs verbleibt bei den verlangten 670 DM.\n\nZeitraum ab März 1998:\n\nWegen Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung sind auf den Bedarf von\n\n1.241 DM nunmehr 550 DM und 515 DM anrechenbar, so daß sich der An-\n\nspruch auf 176 DM verringert. Nur insoweit hat die Revision Erfolg.\n\n8. Der Antragsgegner wird hierdurch nicht unangemessen belastet, zu-\n\nmal ihn die höhere Unterhaltspflicht ohnehin nur für knapp fünf Monate trifft\n\nund sodann wegen des anrechenbaren Eigenverdienstes der Antragstellerin\n\nauf einen geringen Betrag absinkt. Nach Abzug des Kindesunterhalts und des\n\nhöchsten Unterhaltsbetrages für die Antragstellerin in Höhe von 894 DM ver-\n\nbleiben ihm von seinem um die Kreditlasten bereinigten Einkommen von\n\n3.745 DM rund 1.800 DM zuzüglich des erhöhten Kindergeldes von 300 DM, so\n\ndaß ihm und seiner jetzigen Ehefrau 2.100 DM zur Verfügung stehen. Das ist\n\nausreichend und nötigt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat,\n\nauch nicht dazu, den infolge der Wiederheirat erzielten steuerlichen Splitting-\n\nvorteil zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit für seine jetzige Ehefrau zu\n\nreservieren.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/xii-zr-161-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/xii-zr-161-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_161-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:38.762643+00:00"}}