{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_136-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"XII ZR 136/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 136/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil 3. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. März 1998\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der\n\nSparkasse in B. (im folgenden: Sparkasse) den Betrag zurück, den diese als\n\nBürge für den Kläger an die Beklagte geleistet hat.\n\nDer Kläger mietete von der Beklagten Räumlichkeiten zum Betrieb einer\n\nGaststätte. Das Mietverhältnis sollte \"mit Baufertigstellung, voraussichtlich zum\n\n01.09.1993\" beginnen. Eine ordentliche Kündigung sollte \"frühestens zum\n\n30. 09.2013 zulässig\" sein. Im übrigen enthielt der Mietvertrag unter anderem\n\nfolgende Regelungen:\n\n§ 10 Nr. 1\n\n\"Der Vermieter liefert die Räume im rohbaufertigen Zustand. Die\n\nfür den Betrieb des Lokals notwendigen Einrichtungen und Deko-\n\nrationen sind Sache des Mieters. ... Der Mieter übernimmt die\n\nRäume im rohbaufertigen Zustand gem. Baubeschreibung ... .\"\n\n§ 18 Nr. 2\n\n\"Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter das\n\nRecht zu, ... die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu über-\n\nnehmen. ... Einen Anspruch auf Entschädigung auf verbleibende,\n\nvom Mieter geschaffene Einrichtungen kann der Mieter nur gel-\n\ntend machen, wenn und soweit er schriftlich festgelegt ist. Ein An-\n\nspruch aus § 812 BGB ist ausgeschlossen. ...\"\n\nNach der dem Mietvertrag beigefügten Baubeschreibung hatte der Ver-\n\nmieter unter anderem einen Fettabscheider und eine Elektrounterverteilung zu\n\ninstallieren, Sanitäranlagen im Kellergeschoß und eine Treppenverbindung\n\nzwischen Erd- und Kellergeschoß herzustellen sowie die Stellplatzablösung\n\nvorzunehmen. Die Kosten für Abzugsanlagen über Kochstellen sowie für die\n\nBe- und Entlüftung im Gastronomiebereich sollten die Parteien jeweils hälftig\n\ntragen.\n\nNach einer zugleich mit dem Mietvertrag abgeschlossenen Zusatzver-\n\neinbarung sollten \"die durch die gastronomische Nutzung bedingten zusätzli-\n\nchen Aufwendungen des Vermieters in Höhe von 440.000,-- DM ... mieterseitig\n\ndurch eine ... Bankbürgschaft abgesichert\" werden. Der Bürgschaftsbetrag\n\nsollte sich \"über die Festlaufzeit von 20 Jahren um \n\njährlich 5 % von\n\n440.000,-- DM\" reduzieren.\n\nDem Mietvertrag war ein Angebot des Klägers vorausgegangen, das\n\nunter anderem folgenden Passus enthielt: \"Die Absicherung der Sonderkosten\n\nmuß [sich] ... so reduzieren[,] das [daß] mit Ablauf der Pachtjahre ein[e] Null-\n\nstellung erreicht wird.\"\n\nDer Kläger übergab der Beklagten in der Folgezeit eine Bürgschaftser-\n\nklärung der Sparkasse, in der es unter anderem heißt: \"Gemäß Zusatzverein-\n\nbarung ... ist der Hauptschuldner [der Kläger] verpflichtet, die durch die gastro-\n\nnomische Nutzung bedingten Aufwendungen in Höhe von DM 440.000,00 in-\n\nnerhalb von 20 Jahren an den Bürgschaftsnehmer [die Beklagte] zurückzu-\n\nzahlen. ... 1. Dies vorausgeschickt, übernehmen wir ... die selbstschuldneri-\n\nsche Bürgschaft ... bis zum Höchstbetrag von DM 440.000,00 (vierhundertvier-\n\nzigtausend). 2. Diese Bürgschaft dient zur Sicherung der Rückzahlungsver-\n\npflichtungen des Hauptschuldners [des Klägers] aus der Zusatzvereinbarung ...\n\ngegenüber dem Bürgschaftsnehmer [der Beklagten]. ... 4. Wir zahlen auf erstes\n\nschriftliches Anfordern ... . ... 6. Diese Bürgschaft reduziert sich jeweils mit Ab-\n\nlauf des 30.09. eines \n\njeden Jahres, erstmals zum 30.09.1994, um\n\nDM 22.000,00 ... .\"\n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Verzugs des Klägers\n\nmit dem Mietzins fristlos. Die Mieträume wurden im September 1995 an die\n\nBeklagte zurückgegeben. Die Sparkasse zahlte an die Beklagte (440.000 DM -\n\n5 % von 440.000 DM =) 418.000 DM.\n\nDas Landgericht hat einen eigenen Anspruch des Klägers gegen die\n\nBeklagte verneint und die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der\n\nKläger sein Begehren zusätzlich auf einen ihm abgetretenen Anspruch der\n\nSparkasse gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers auch\n\ninsoweit zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur noch einen Anspruch aus ab-\n\ngetretenem Recht der Sparkasse geltend macht, führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach den im Ansatz zutreffenden Überlegungen des Oberlandesge-\n\nrichts konnte die Sparkasse von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Alt. BGB Rückzahlung des Betrags verlangen, den sie aufgrund ihrer Ver-\n\npflichtung aus der von ihr übernommenen Bürgschaft an die Beklagte geleistet\n\nhatte, wenn und soweit der durch die Bürgschaft gesicherte Anspruch nicht\n\nbestand. Die Bürgschaft sicherte einen Anspruch der Beklagten gegen den\n\nKläger auf Erstattung der von ihr für eine gastronomische Nutzung der Mie-\n\nträume getätigten Aufwendungen. Nach der Bürgschaftserklärung war die\n\nSparkasse zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, mithin auch dann,\n\nwenn dem gesicherten Anspruch der Beklagten Einwendungen des Klägers\n\nentgegenstanden (BGHZ 74, 244, 246 ff.). In diesem Falle wurde die Beklagte\n\nallerdings um die Leistung aus der Bürgschaft ungerechtfertigt bereichert; sie\n\nwar deshalb der Sparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. 1. Alt. BGB zur Her-\n\nausgabe der Bereicherung verpflichtet (vgl. etwa Staudinger/Horn BGB\n\n13. Bearb. 1997, Rdn. 24 ff., 33 vor §§ 765 ff.). Diesen Rückzahlungsanspruch\n\nhat die Sparkasse an den Kläger abgetreten; er ist Gegenstand des vorliegen-\n\nden Rechtsstreits.\n\n2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die durch die Bürgschaft\n\ngesicherte Forderung \"an sich\" bestand. Der Kläger habe durch die von den\n\nParteien getroffenen Abreden verpflichtet werden sollen, der Beklagten diejeni-\n\ngen Aufwendungen zu erstatten, die - über die Herstellung eines rohbauferti-\n\ngen Zustandes hinaus - für eine gastronomische Nutzung der Mieträume erfor-\n\nderlich waren. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und\n\nvor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Interessen der Parteien sogar nahe-\n\nliegend.\n\nSoweit die Revision demgegenüber jegliche Verpflichtung des Klägers,\n\nim Verhältnis zur Beklagten für deren gastronomiebezogene Investitionen auf-\n\nzukommen, verneinen und den Sinn der Bürgschaft lediglich in der Absiche-\n\nrung dieser Investitionen sehen will, bleibt ihr der Erfolg versagt: Sie setzt in\n\nunzulässiger Weise eine eigene Interpretation der Parteiabreden an die Stelle\n\nder tatrichterlichen Würdigung. Auch läßt sie die Frage offen, welcher Rechts-\n\nanspruch der Beklagten nach ihrem Verständnis durch die Bürgschaft der\n\nSparkasse gesichert werden sollte.\n\n3. Eine durch Bürgschaft gesicherte Verpflichtung des Klägers, der Be-\n\nklagten die von ihr für eine gastronomische Nutzung der Mieträume erbrachten\n\nInvestitionen in vollem Umfang zu erstatten, war nach Auslegung des Oberlan-\n\ndesgerichts allerdings nur für den Fall gewollt, daß das Mietverhältnis, wie von\n\nden Parteien vereinbart, 20 Jahre besteht. Für den Fall vorzeitiger Beendigung\n\ndes Mietverhältnisses ergebe sich eine Regelungslücke, die im Wege ergän-\n\nzender Vertragsauslegung wie folgt zu schließen sei: Die Parteien seien, wie\n\nsich dem Mietangebot des Klägers und der Bürgschaftserklärung der Sparkas-\n\nse entnehmen lasse, von einer Amortisation der mit 440.000 DM kalkulierten\n\nAufwendungen nach 20 Jahren, mithin von einer jährlichen Amortisationsrate\n\nvon 5 % ausgegangen. Es entspreche deshalb dem hypothetischen Parteiwil-\n\nlen, daß bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses der Kläger der Be-\n\nklagten die von ihr für eine gastronomische Nutzung der Mieträume getätigten\n\nAufwendungen abzüglich eines Betrags von 5 % dieser Aufwendungen für je-\n\ndes Jahr der tatsächlichen Mietdauer zu erstatten habe.\n\nDas ist im Grundsatz nicht zu beanstanden: Der Kläger sollte seine\n\nPflicht, der Beklagten deren für eine gastronomische Nutzung aufgewandte\n\nInvestitionskosten zu erstatten, nicht durch gesonderte Zahlungen erfüllen;\n\nvielmehr waren die geschuldeten Erstattungsleistungen, wie sich dem Mietver-\n\ntragsangebot des Klägers, der Zusatzvereinbarung der Parteien und der Bürg-\n\nschaftserklärung der Sparkasse entnehmen läßt, als Teil des Mietzinses kalku-\n\nliert und mit 5 % der Investitionssumme für jedes Jahr der Mietvertragsdauer\n\nbemessen worden. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger\n\nwäre deshalb bei der in den Parteiabreden zugrunde gelegten 20-jährigen Ver-\n\ntragsdauer erloschen. Mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses ist\n\ndie Möglichkeit, den Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer Investitions-\n\nkosten ratenweise als Teil des Mietzinses abzugelten, entfallen. Es entspricht\n\nder von den Parteien gewollten Risikoverteilung, daß die Beklagte für diesen\n\nFall nicht, wie das Oberlandesgericht formuliert, auf ihren Investitionen \"sitzen\n\nblieb\", sondern grundsätzlich deren Erstattung, soweit nicht bereits - in Höhe\n\nvon 5 % jährlich - durch die bisherigen Mietzinszahlungen erbracht (\"amorti-\n\nsiert\"), verlangen konnte.\n\n4. Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß der Kläger bei (gut) zwei-\n\njähriger Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich die Rückzahlung nicht\n\namortisierter und von ihm bezahlter Aufwendungen in Höhe von (440.000 DM\n\nabzüglich 2 x 22.000 DM =) 396.000 DM beanspruchen könne. Dieser An-\n\nspruch sei, wie der - mangels einer ausdrücklichen Regelung maßgebende -\n\nhypothetische Parteiwille ergebe, aber nicht fällig. Die Parteien hätten, wie die\n\nAbrede bezüglich der Bürgschaftserteilung zeige, eine effektive Amortisierung\n\nder von der Beklagten getätigten Investitionen zu gastronomischen Zwecken\n\nsicherstellen wollen. Derzeit sei jedoch durchaus ungewiß, ob die Beklagte ihre\n\nInvestitionen im Wege der Weitervermietung an gastronomische Betriebe wer-\n\nde amortisieren können. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Schon der gedankliche Ausgangspunkt begegnet rechtlichen Beden-\n\nken: Aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die von\n\nihr für eine gastronomische Nutzung der Mieträume getätigten Aufwendungen\n\nabzüglich eines Betrags von 5 % dieser Aufwendungen für jedes Jahr der tat-\n\nsächlichen Mietdauer zu erstatten, läßt sich noch kein Recht des Klägers her-\n\nleiten, die Rückzahlung nicht amortisierter und von ihm bezahlter Aufwendun-\n\ngen zu verlangen. Richtig ist vielmehr, daß sich - wie bereits unter 1. ausge-\n\nführt - der dem Kläger abgetretene Anspruch der Sparkasse gemäß § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB insoweit als begründet erweist, als die Sparkasse als\n\nBürgin \"auf erstes Anfordern\" an die Beklagte geleistet hat, obwohl der Kläger\n\nals Hauptschuldner zur Erfüllung der durch die Bürgschaft gesicherten Forde-\n\nrung nicht verpflichtet war. An einer derartigen Verpflichtung des Klägers fehlt\n\nes, wenn das Erstattungsverlangen der Beklagten rechtsmißbräuchlich war.\n\nDas ist hier der Fall, soweit der Kläger seinerseits von der Beklagten infolge\n\nder vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich für von ihm\n\nauf die Mietsache getätigte Aufwendungen verlangen kann; denn die Beklagte\n\nkann nicht aufgrund des Mietvertrags vom Kläger die Bezahlung ihrer gastro-\n\nnomischen Aufwendungen fordern, wenn und soweit der Kläger aufgrund der\n\nvorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich für eben diese\n\n- dann nämlich von ihm getragenen - Investitionen von der Beklagten bean-\n\nspruchen kann (§ 242 BGB \"dolo petit\").\n\nb) Ein solcher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf - zumindest\n\nteilweisen - Wertausgleich für von ihm vorgenommene Investitionen kann sich\n\naus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen: Ist in einem auf längere Zeit fest\n\nabgeschlossenen Mietvertrag vorgesehen, daß der Mieter entschädigungslos\n\nLeistungen für das Mietobjekt zu erbringen hat, so kann nach gefestigter\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei vorzeitiger Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses ein Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Ver-\n\nmieter gegeben sein, der darauf beruht, daß der Vermieter vorzeitig in den Ge-\n\nnuß des durch die Mieterleistungen geschaffenen erhöhten Ertragswertes ge-\n\nlangt. Die Höhe dieses Anspruchs bemißt sich nicht nach den vom Mieter auf-\n\ngewandten Kosten; sie bestimmt sich vielmehr gemäß § 818 Abs. 2 BGB da-\n\nnach, inwieweit der Vermieter durch die Investitionen in die Lage versetzt wird,\n\nbei einer anderweitigen Vermietung die fraglichen Leistungen gewinnbringend\n\nzu nutzen (Senatsurteil vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - ZMR 1996,\n\n122, 123 f. = WM 1996, 1265, 1266; BGH Urteile vom 22. Mai 1967 - VIII ZR\n\n25/65 - WM 1967, 750, 752, vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 2/66 - NJW 1968,\n\n888 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315 = WM\n\n1984, 1613, 1615; vgl. auch Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-\n\nund Wohnraummiete 3. Aufl., V B Rdn. 411; Wolf/Eckert, Handbuch des ge-\n\nwerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl., Rdn. 1246, 1260).\n\nEin auf den Ausgleich eines gesteigerten Ertragswertes gerichteter Be-\n\nreicherungsanspruch wird durch die Abreden der Parteien nicht ausgeschlos-\n\nsen. § 18 Nr. 2 des Mietvertrags räumt dem Vermieter zwar das Recht ein, bei\n\nBeendigung des Mietverhältnisses die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen\n\nentschädigungslos zu übernehmen. Wie das Berufungsgericht in revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise darlegt, gilt diese Regelung aber nur\n\nfür die Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Miet-\n\ndauer von 20 Jahren; eine Verpflichtung des Klägers, auch bei vorzeitiger Be-\n\nendigung des Mietverhältnisses die von der Beklagten für eine gastronomische\n\nNutzung getätigten Aufwendungen in vollem Umfang zu tragen, war, wie das\n\nOberlandesgericht zu Recht bemerkt, mit dieser Regelung von den Parteien\n\nnicht gewollt.\n\nSoweit das Oberlandesgericht einer ergänzenden Vertragsauslegung\n\nentnimmt, daß der von ihm - wenn auch letztlich auf unklarer Grundlage - be-\n\njahte Erstattungsanspruch des Klägers nicht fällig sei, können seine Überle-\n\ngungen nicht überzeugen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein\n\nRaum, wenn die vertragliche Regelungslücke durch das dispositive Recht ge-\n\nschlossen wird. Das ist hier der Fall, da § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB einen fälligen\n\nAnspruch auf Ausgleich einer von der Beklagten auf Kosten des Klägers er-\n\nzielten Ertragswertsteigerung gewährt. Zudem ist die ergänzende Vertrags-\n\nauslegung durch das Oberlandesgericht nicht interessegerecht. Zwar ist die\n\ntatrichterliche Vertragsauslegung für das Revisionsgericht grundsätzlich bin-\n\ndend. Dies gilt aber nicht, wenn allgemein anerkannte Auslegungsregeln ver-\n\nletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grund-\n\nsatz einer nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (vgl. etwa\n\nBGHZ 131, 136, 138 m.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Oberlandesge-\n\nricht verstoßen: Es betont einseitig das Interesse der Beklagten an einer effek-\n\ntiven Absicherung gegen das Risiko nutzloser, weil nicht amortisierbarer Inve-\n\nstitionen für gastronomische Zwecke; es vernachlässigt dabei zugleich die Be-\n\nlange des Klägers, dem schwerlich zugemutet werden kann, der Beklagten ei-\n\nne dauerhafte Nutzung der von ihm finanzierten Investitionen zu ermöglichen,\n\ndafür jedoch erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit\n\nvon 20 Jahren entschädigt zu werden. Einen sachgerechten Ausgleich beider\n\nInteressen ermöglicht der dem Kläger zustehende und auch fällige Anspruch\n\nauf Herausgabe der in einer Ertragswertsteigerung des Mietobjekts liegenden\n\nungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten: Dieser Anspruch zielt gerade\n\nnicht auf die Abschöpfung ungewisser, weil erst künftiger Nutzungsvorteile,\n\nsondern auf den Ausgleich eines bereits gegenwärtig vorhandenen Wertzu-\n\nwachses; seine Fälligkeit steht deshalb dem - anzuerkennenden - Schutz der\n\nBeklagten vor einem Fehlschlagen ihrer Investitionen für die vom Kläger ge-\n\nwünschte gastronomische Nutzung der Mieträume nicht entgegen.\n\nHätte der Kläger im vorliegenden Fall die von der Beklagten für eine ga-\n\nstronomische Nutzung der Mieträume vorgenommen Investitionen selbst be-\n\nzahlt, so hätte er somit von der Beklagten die durch diese Investitionen erzielte\n\nErtragswertsteigerung des Mietobjekts als ungerechtfertigte Bereicherung er-\n\nstattet verlangen können. Im Umfang dieses gegen die Beklagte gerichteten\n\nBereicherungsanspruchs konnte er folglich gegenüber der Beklagten eine Be-\n\nzahlung dieser von ihr vorgenommen Investitionen verweigern. Im Umfang die-\n\nses Verweigerungsrechts ist die Beklagte um die Leistung der Sparkasse aus\n\nder Bürgschaft ungerechtfertigt bereichert und das Zahlungsbegehren des Klä-\n\ngers - aus abgetretenem Recht der Sparkasse - begründet.\n\n5. Das klagabweisende Berufungsurteil war danach aufzuheben. Da das\n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Frage einer\n\nSteigerung des Ertragswertes der Mieträume ebenso wie auch zu der von der\n\nBeklagten geltend gemachten Aufrechnung keine Feststellungen getroffen hat,\n\nwar die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_136-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/xii-zr-136-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_136-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_136-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/xii-zr-136-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_136-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:27.611547+00:00"}}