{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_133-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"XII ZR 133/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 133/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 11. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 1998\n\naufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDessau vom 2. Oktober 1997 abgeändert.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\ngerin 69.000 DM nebst 8,75 % Zinsen aus 23.000 DM seit dem\n\n7. April 1997, 8,75 % Zinsen aus weiteren 23.000 DM seit dem\n\n9. Mai 1997 und 4 % aus weiteren 23.000 DM seit dem 9. Juni\n\n1997 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage bleibt abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin\n\n3/4. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten\n\nals Gesamtschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 11. Februar 1994 vermietete die Klägerin der aus den\n\nBeklagten bestehenden Verwaltungs-, Service- und Betreuungsgesellschaft\n\nGbR für die Zeit vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 eine \"Lagerhalle mit\n\nNebenflächen zur Nutzung als Möbellagerfläche, Büro- und Sozialräume sowie\n\nRangierflächen\" im Objekt Merziener Straße 69 in Köthen zu einem Mietzins\n\nvon 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, im voraus zahlbar bis zum fünften\n\nWerktag eines jeden Monats.\n\nMit Schreiben vom 1. Oktober 1996 erklärten die Beklagten die Kündi-\n\ngung des Mietverhältnisses mit der Begründung, die Schriftform des Vertrages\n\nsei nicht gewahrt, zum 31. März 1997 und gaben das Grundstück zu diesem\n\nTermin geräumt zurück.\n\nDie Klägerin hält diese Kündigung für nicht wirksam und verlangt Zah-\n\nlung rückständigen Mietzinses nebst Verzugszinsen für die Monate April bis\n\nJuni 1997 in Höhe von insgesamt 69.000 DM nebst Zinsen.\n\nDer am Ende der letzten Seite von beiden Vertragsparteien unterzeich-\n\nnete Mietvertrag besteht aus acht nicht fest miteinander verbundenen, durch-\n\ngehend paginierten Einzelblättern mit einheitlichem Schriftbild und fortlaufen-\n\nder Paragraphenzählung.\n\n§ 1 Abs. 2 des Vertrages gestattet dem Mieter die Mitbenutzung von\n\n\"Freiflächen, Ein- und Ausfahrt des Gesamtgeländes (auf dem Lageplan blau\n\ngekennzeichnet)\" in Abstimmung mit den übrigen Nutzern des Grundstücks.\n\n§ 1 Abs. 3 des Vertrages gibt die Mietraumfläche mit \"ca. 4000 qm\" an\n\nund lautet im übrigen: \"Es wird ein Aufmaß der Mietfläche genommen, nach\n\ndem die Mietraumfläche präzisiert wird. Maßgeblich für die Miethöhe und das\n\nMietobjekt ist die auf dem als Anlage 1 dieses Mietvertrages beigefügten Lage-\n\nplan mit rot gekennzeichnete Fläche.\"\n\nNach § 25 des Vertrages sind die \"zusätzlich beigefügten Anlagen 1 und\n\n2 ... wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrages\"; sie sind in § 26 als \"Anla-\n\nge 1 - Lageplan\" und \"Anlage 2 - Wertsicherungsvereinbarung\" aufgeführt. Mit\n\nder Vertragsurkunde waren sie nicht fest verbunden.\n\nDer zu den Akten gereichte Lageplan, bei dem es sich unstreitig um das\n\nOriginal der Anlage 1 handelt, trägt den Vermerk \"Anlage 1\" und weist rot um-\n\nrandete Gebäudeflächen sowie blau schraffierte Verkehrsflächen auf, enthält\n\njedoch keinen Hinweis auf die Anschrift des Grundstücks oder den Mietvertrag\n\nund seine Parteien.\n\nEin weiteres Schriftstück ist mit \"Wertsicherungsvereinbarung II\" über-\n\nschrieben, als \"Anlage\" gekennzeichnet und von den als \"Vermieter\" bzw.\n\n\"Mieter\" bezeichneten Parteien unterzeichnet. Über der Unterschrift der Ver-\n\nmieterin befindet sich deren Firmenstempel mit Anschrift. Absatz 1 lautet: \"Die\n\nin § 3 dargestellte Miethöhe bleibt fest vereinbart für die ersten 3 Mietjahre bis\n\n28.02.1996\".\n\nDas Landgericht wies die Klage, mit der die Klägerin erstinstanzlich\n\nauch die Feststellung des Fortbestehens des Mietvertrages begehrt hatte, ins-\n\ngesamt ab. Die gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs gerichtete Be-\n\nrufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-\n\nanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen -\n\nErfolg.\n\n1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Kündigungserklärung der Be-\n\nklagten habe das Mietverhältnis der Parteien zum 31. März 1997 beendet,\n\nvermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDie Abweisung des Antrags, mit dem die Klägerin die Feststellung des\n\nFortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. März 1997 hinaus begehrt\n\nhatte, steht dem nicht entgegen. Denn soweit die Klägerin die Abweisung ihres\n\nden Mietzins für April bis Juni 1997 betreffenden Zahlungsantrages mit der Be-\n\nrufung angegriffen hat, umfaßt dieser Angriff auch die Entscheidung, das Miet-\n\nverhältnis habe in diesem Zeitraum nicht mehr bestanden. Eines ausdrückli-\n\nchen, erneut auf Feststellung gerichteten Berufungsantrages bedurfte es nicht,\n\nda dieser in dem Leistungsantrag enthalten ist.\n\n2. Die Kündigung konnte das Mietverhältnis nicht vorzeitig beenden, weil\n\ndie Parteien eine Festmietzeit von fünf Jahren formwirksam vereinbart haben.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haupturkunde\n\ndes Mietvertrages, für sich allein genommen, den Anforderungen an die\n\nSchriftform genügt, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 dar-\n\ngelegt hat.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht aber auch der Um-\n\nstand, daß die beiden Anlagen mit dem Hauptvertrag nicht fest verbunden wa-\n\nren, der Wahrung der Schriftform nicht entgegen.\n\na) Die Urkundeneinheit zwischen der Haupturkunde und einer Anlage\n\nhierzu ist auch ohne körperliche Verbindung gewahrt, wenn sich die Zugehö-\n\nrigkeit der Anlage zur Haupturkunde aus anderen Gründen zweifelsfrei ergibt,\n\nso etwa bei wechselseitiger Verweisung und Unterzeichnung der Anlage durch\n\ndie Parteien des Hauptvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999\n\n- VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).\n\nDie Wertsicherungsvereinbarung wird diesen Voraussetzungen gerecht.\n\nSie ist von beiden Parteien unterschrieben, und die §§ 25 und 26 des Mietver-\n\ntrages nehmen auf sie Bezug, indem sie auf eine Anlage verweisen, die als\n\nWertsicherungsvereinbarung bezeichnet wird. Unschädlich ist, daß die Anlage\n\nnicht - wie im Vertrag vorgesehen - als \"Anlage 2\", sondern lediglich als \"Anla-\n\nge\" gekennzeichnet ist und ihrerseits nicht ausdrücklich auf den Mietvertrag\n\nvom 11. Februar 1994 zurückverweist. Ihre Zugehörigkeit zu diesem Vertrag\n\nergibt sich nämlich aus den Unterschriften der Parteien - nebst deren Bezeich-\n\nnung als Vermieter und Mieter - in Verbindung mit Abs. 1 der Wertsicherungs-\n\nvereinbarung, aus dem hervorgeht, daß diese einen Mietvertrag der Parteien\n\nergänzt, der einen Mietbeginn zum 1. März 1994 vorsieht und dessen § 3 die\n\nHöhe des Mietzinses regelt. Beides trifft auf den Mietvertrag vom 11. Februar\n\n1994 zu.\n\nb) Hinsichtlich des als \"Anlage 1\" bezeichneten Lageplans bestehen al-\n\nlerdings erhebliche Bedenken, ob die Zugehörigkeit dieser Anlage zum Miet-\n\nvertrag schon hinreichend zweifelsfrei dem Umstand zu entnehmen ist, daß sie,\n\nder Verweisung in §§ 1, 25 und 26 des Mietvertrages entsprechend, als \"Anla-\n\nge 1\" bezeichnet ist und einen Lageplan darstellt, der die in § 1 Abs. 2 und 3\n\nerwähnten Markierungen in roter und blauer Farbe enthält, oder ob es zur\n\nWahrung der Urkundeneinheit erforderlich gewesen wäre, in der Anlage selbst\n\nauf den Mietvertrag vom 11. Februar 1994 oder zumindest auf dessen Parteien\n\noder die Anschrift des dargestellten Grundstücks hinzuweisen oder aber die\n\nZusammengehörigkeit der Anlage und des Mietvertrages auf andere Weise\n\ndeutlich zu machen.\n\nDarauf kommt es indessen nicht an, weil die Anlage 1 keine rechtsge-\n\nschäftlichen Erklärungen der Parteien enthält, sondern ein bloßes Anschau-\n\nungsobjekt ist, das als solches keiner Unterzeichnung bedarf. Die Anlage 1 mit\n\nden darin farblich gekennzeichneten Teilflächen erweist sich hier nämlich als\n\nbloßer Orientierungsbehelf, weil die vermieteten Flächen bereits in § 1 des\n\nMietvertrages hinlänglich beschrieben sind, so daß sich etwa verbleibende\n\nZweifel an der exakten Lage des Mietgegenstandes innerhalb des Ge-\n\nsamtgrundstücks im Wege der Auslegung beseitigen lassen (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 142, 158, 163 ff.).\n\nDie Klägerin hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, jeder Dritte kön-\n\nne anhand der Anschrift und der Bezeichnung des Mietobjekts als Lagerhalle\n\nnebst Büro- und Sozialräumen sowie Rangierfläche an Ort und Stelle feststel-\n\nlen, welche Gebäude und Flächen vermietet seien. Darin liegt zugleich der\n\nVortrag, auf dem Grundstück befänden sich keine Gebäude oder Flächen, de-\n\nren Größe, räumliche Zuordnung und Funktion Zweifel daran aufkommen las-\n\nsen können, ob sie unter die im Mietvertrag gewählte Kennzeichnung fallen\n\noder nicht.\n\nUnstreitig gibt der Lageplan die Örtlichkeit zutreffend wieder. Den darin\n\nenthaltenen Maßangaben ist zu entnehmen, daß auf dem Grundstück nur ein\n\nGebäude vorhanden ist, dessen Grundfläche an die Größenordnung der im\n\nMietvertrag genannten 4000 qm heranreicht, während die übrigen, nur teilwei-\n\nse zusammenhängenden Gebäude jeweils deutlich kleiner sind, so daß keines\n\nvon ihnen mit der vermieteten Lagerhalle verwechselt werden kann. Auch die\n\nweiteren, im Lageplan rot umrandeten Nebenräume sind aufgrund ihrer räumli-\n\nchen Anordnung zweifelsfrei der großen Lagerhalle und keinem der deutlich\n\nweiter von ihnen entfernten anderen Gebäude zuzuordnen. Die aus dem Lage-\n\nplan ersichtliche Anordnung der Gebäude in Bezug auf den ebenfalls einge-\n\nzeichneten Verlauf der am Grundstück vorbeiführenden Straße läßt ferner kei-\n\nne Zweifel daran aufkommen, was unter \"Ein- und Ausfahrt des Gesamtgelän-\n\ndes\" zu verstehen ist.\n\nLediglich die exakte Ausdehnung der in § 1 des Vertrages als \"Rangier-\n\nflächen\" bezeichneten weiteren Freiflächen ist - ohne die Anlage 1 mit der\n\ndarin eingezeichneten blauen Schraffur - auch an Ort und Stelle möglicherwei-\n\nse nicht zweifelsfrei festzustellen. Da der Mieterin aber nach § 1 Abs. 2 des\n\nVertrages ohnehin nur ein Recht zur Mitbenutzung der Rangierflächen in Ab-\n\nstimmung mit den übrigen Grundstücksnutzern eingeräumt wurde, handelt es\n\nsich insoweit um eine Regelung von nur unwesentlicher Bedeutung, die der\n\nSchriftform nicht bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 142 aaO 161). Denn aus der\n\nLage der Ein- und Ausfahrt einerseits und der Lagerhalle andererseits ergeben\n\nsich jedenfalls bestimmte Mindestfreiflächen, deren Mitbenutzung die Klägerin,\n\nden Beklagten zu gestatten hatte, weil sie zum Rangieren mit Möbelwagen und\n\ndamit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Halle als Möbellager erforderlich\n\nwaren.\n\n3. Da die Schriftform somit noch als gewahrt angesehen werden kann,\n\nbedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft,\n\ndie Geltendmachung eines Mangels der Schriftform sei hier mit Treu und Glau-\n\nben vereinbar, oder ob die Klägerin wegen der Vereinbarung in § 1 Abs. 3 des\n\nVertrages, zur Präzisierung der Mietraumfläche ein Aufmaß zu nehmen, An-\n\nspruch auf ein gemeinsam unterzeichnetes, als zum Mietvertrag vom 11. Fe-\n\nbruar 1994 gehörend gekennzeichnetes Aufmaß gehabt hätte, welches sodann\n\nals formgerechter Nachtrag etwaige Mängel bei der Individualisierung des\n\nMietobjekts in § 1 des Vertrages geheilt hätte.\n\n4. Mangels wirksamer Kündigung des Mietvertrages ist die Klage auf\n\nrückständigen Mietzins für die Monate April bis Juni 1997 nebst den aus dem\n\nTenor ersichtlichen Verzugszinsen begründet. Darüber hinausgehende Zinsen\n\nkann die Klägerin nicht verlangen, weil sie die Inanspruchnahme von Bankkre-\n\ndit lediglich in Höhe der ersten beiden Monatsraten und zu einem Zinssatz von\n\nnur 8,75 % nachgewiesen hat, nicht aber die von den Beklagten bestrittene\n\ndarüber hinausgehende Kreditaufnahme.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_133-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/xii-zr-133-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_133-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_133-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/xii-zr-133-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_133-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:00.865435+00:00"}}