{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_128-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"XII ZR 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 128/98 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 9. März 1998 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Teilbetrages von\n\n13.971,50 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem im Juli 1993 zum Konkursverwalter über\n\ndas \n\nVermögen \n\ndes \n\nG. \n\n e.V. ernannten Beklagten für die Monate September 1993 bis September\n\n1994 Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen für Gewerberäume, die der\n\nGemeinschuldner 1991 von den Rechtsvorgängern des Klägers gemietet hatte.\n\nDer Nettomietzins war für die Zeit bis August 1994 mit 12.031,50 DM monatlich\n\nvereinbart, nämlich 13.381,50 DM abzüglich Heizkostenvorschuß (825 DM +\n\nDachgeschoß 50 qm x 1,50 DM =) 900 DM und abzüglich Betriebskostenvor-\n\nschuß (412,50 DM + Dachgeschoß 50 qm x 0,75 DM =) 450 DM.\n\nDie Parteien streiten über den Zeitraum, in dem der Kläger dem Be-\n\nklagten den ungehinderten Zutritt zu den Mieträumen durch Auswechslung der\n\nSchlösser verwehrt hat.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Land-\n\ngerichts blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich seine Revision, die der Senat\n\nwegen des auf den Zeitraum vom 1. September bis 5. Oktober 1993 entfallen-\n\nden Teilbetrages der Nettomiete von 13.971,50 DM angenommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Beklagte\n\nschulde dem Kläger für die Zeit, in dem ihm durch das Auswechseln der\n\nSchlösser der Gebrauch der Mietsache entzogen worden sei, keinen Mietzins.\n\nDies greift auch die Revision nicht an.\n\nZu Recht erhebt die Revision jedoch Verfahrensrügen gegen die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Schlösser bereits im Au-\n\ngust 1993 ausgetauscht.\n\nDies entspricht zwar dem ursprünglichen Vortrag des Klägers in der Kla-\n\ngeschrift, den sich der Beklagte in der Klageerwiderung zu eigen gemacht hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt darin jedoch kein Ge-\n\nständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO, welches nur unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 290 ZPO hätte widerrufen werden können. Macht sich eine\n\nPartei die ihr günstige Behauptung der anderen zu eigen, tritt die Wirkung des\n\n§ 288 ZPO nämlich nur ein, wenn die Parteien darüber vorbehaltlos mündlich\n\nverhandeln (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1999 - XII ZR 243/97 -\n\nBGHR ZPO § 288 Abs. 1 Vorbringen, widerrufenes 1 und vom 16. April 1997\n\n- XII ZR 103/95 - BGHR ZPO § 288 Geständniswirkung 1), sich also über diese\n\nFrage tatsächlicher Art in mindestens einer mündlichen Verhandlung einig sind\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - IV ZR 131/76 - FamRZ 1978, 332,\n\n333 f.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn noch vor der mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Landgericht am 24. April 1996 hat der Kläger seinen\n\nVortrag mit Schriftsatz vom 17. Januar 1996 dahingehend korrigiert, er habe\n\ndie Schlösser erst am 6. Oktober 1993 austauschen lassen, und hierfür sowohl\n\nin diesem Schriftsatz als auch erneut in der Berufungsbegründung Zeugenbe-\n\nweis angeboten.\n\nDieses Beweisangebot durfte das Berufungsgericht nicht mit der Be-\n\ngründung übergehen, der neue Vortrag des Klägers sei unbeachtlich, weil er im\n\nWiderspruch zu dessen Angaben in den vorprozessualen Schreiben vom\n\n8. Februar, 18. April und 27. Juni 1994 stehe, denen zu entnehmen sei, daß\n\nder Austausch der Schlösser vor der am 13. September 1993 erzielten Eini-\n\ngung der Parteien über die Aufgabe des dem Kläger zustehenden Vermieter-\n\npfandrechts vorgenommen und im Anschluß an diese Einigung wieder rück-\n\ngängig gemacht worden sei. Auch wenn die Würdigung dieser Schreiben durch\n\ndas Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, verstößt es\n\ngegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung, das Gegenteil einer\n\nim Prozeß behaupteten Tatsache allein aufgrund solcher vorprozessualen Äu-\n\nßerungen als erwiesen anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1996\n\n- VIII ZR 186/94 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 16 und\n\nvom 8. November 1995 - VII ZR 227/94 - LM § 138 ZPO Nr. 36).\n\nOb die Schlösser bereits im August 1993 ausgewechselt wurden und die\n\nauf Zahlung für die Zeit ab 1. September 1993 gerichtete Klage daher insge-\n\nsamt unbegründet ist, oder ob der Austausch der Schlösser erst am 6. Oktober\n\n1993 erfolgte, so daß der Klage in Höhe des auf die Zeit vom 1. September bis\n5. Oktober 1993 entfallenden Nettomietzinses von (12.031,50 DM x 1 5/31 =)\n\n13.971,50 DM nebst Zinsen stattzugeben ist, wird das Berufungsgericht viel-\n\nmehr im Rahmen der abschließenden Würdigung nach § 286 ZPO unter Ein-\n\nbeziehung des Ergebnisses der verfahrensrechtlich gebotenen und nachzuho-\n\nlenden Beweisaufnahme zu beurteilen haben.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zr-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zr-128-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:03.412544+00:00"}}