{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_125-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"XII ZR 125/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 125/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. März 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März\n\n1998 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 29.400 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie im Jahre 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 1977\n\ngeschieden mit dem Ausspruch, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung\n\ntrage. Unmittelbar im Anschluß an die Scheidung schlossen die Parteien eine\n\nnotariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte\n\nunter anderem verpflichtete, vier Jahre lang Unterhalt an die Klägerin zu zah-\n\nlen. Für die Zeit danach verzichteten die Parteien auf Unterhalt \"auch bei\n\nKrankheit und veränderten Umständen\".\n\nVon 1978 bis 1996 lebten die Parteien wieder zusammen. Sie haben\n\ndrei Kinder, von denen eines während der Ehe geboren worden ist, die beiden\n\nanderen - Zwillinge - im Jahre 1984.\n\nDie Klägerin macht Unterhaltsansprüche geltend. Das Berufungsgericht\n\nhat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen und Zurückweisung\n\nder Berufung des Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1996 monat-\n\nlich 2.450 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Es hat keinen Wert der Beschwer\n\nfestgesetzt und ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, die Revision zu-\n\nzulassen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Revision sei auch ohne Zulassung\n\nstatthaft. Mit seiner Revision will er erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.\n\nII.\n\nDie Revision war nach § 554 a Abs. 1 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu\n\nverwerfen, weil sie nicht statthaft ist. In einem Rechtsstreit, der eine Familien-\n\nsache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 - Ehegattenunterhalt - zum Gegenstand\n\nhat, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil\n\nnur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat\n\n(§ 621 d Abs. 1 ZPO). Ob es sich um eine Familiensache im Sinne des\n\n§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn\n\ndas Berufungsgericht diese Frage in seinem Urteil offengelassen hat (Senats-\n\nbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 - FamRZ 1988, 1036). Ergibt sich\n\ndagegen aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, ob es die Sache als\n\nFamiliensache angesehen hat oder nicht, ist das Revisionsgericht bei der Ent-\n\nscheidung über die Zulässigkeit der Revision an diese Einordnung nach § 549\n\nAbs. 2 ZPO gebunden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 -\n\nFamRZ 1994, 693). Entgegen der Annahme der Revision kommt es in diesem\n\nZusammenhang nicht darauf an, welches Gericht in erster Instanz entschieden\n\nhat (hier: das Landgericht). Entscheidend ist allein, ob das Berufungsgericht\n\ndie Sache als Familiensache behandelt hat. § 549 Abs. 2 ZPO soll verhindern,\n\ndaß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz\n\n(Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 aaO).\n\nAus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß\n\nes die Sache als Familiensache behandelt hat. Im Tenor hat es der Klägerin\n\n\"Ehegattenunterhalt\" zugesprochen. Es hat nicht, wie es bei Nichtfamiliensa-\n\nchen erforderlich gewesen wäre, im Urteil die Beschwer des Beklagten festge-\n\nsetzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Statt dessen hat es sich ausführlich mit der Frage\n\nbefaßt, ob Anlaß bestand, die Revision zuzulassen. Da, wie die Revision zu-\n\ntreffend ausführt, die Beschwer des Beklagten offensichtlich weit höher anzu-\n\nsetzen ist als 60.000 DM, hatte die Befassung mit dieser Frage nur einen Sinn,\n\nwenn es sich um eine Familiensache handelte (§ 621 d Abs. 1 ZPO). In einer\n\nNichtfamiliensache wäre die Revision nämlich angesichts der Beschwer des\n\nBeklagten ohne Zulassung ohne weiteres statthaft gewesen. Schließlich hat es\n\nausgeführt, daß die in § 711 ZPO an sich zwingend vorgeschriebenen Schuld-\n\nnerschutzanordnungen nach § 713 ZPO nicht auszusprechen seien. Auch die-\n\nse Annahme war nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Familiensache han-\n\ndelte. Den Antrag des Beklagten, ihm in Ergänzung des Berufungsurteils nach-\n\nzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung abzuwen-\n\nden, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 8. Juni 1998 zurückgewie-\n\nsen mit der Begründung, es habe zu Recht in dem Urteil nach § 713 ZPO da-\n\nvon abgesehen, eine entsprechende Abwendungsbefugnis auszusprechen,\n\nweil es sich um eine Familiensache handele und deshalb die Revision ohne\n\nZulassung nicht statthaft sei.\n\nBlumenröhr \n\nKrohn \n\nHahne\n\nGerber \n\nWagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_125-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/xii-zr-125-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_125-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_125-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/xii-zr-125-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_125-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:57.005568+00:00"}}