{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_119-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"XII ZR 119/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 119/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n31. Mai 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 9. April\n\n1998 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagten\n\nauf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.\n\nDie 1988 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei am 18. Oktober\n\n1988 und 23. März 1990 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde durch\n\nVerbundurteil des Familiengerichts vom 4. Juni 1997, rechtskräftig seit\n\n23. Dezember 1997, geschieden. Seit der Trennung der Parteien im September\n\n1990 leben die Kinder bei der Antragsgegnerin, die für sie Leistungen nach\n\ndem Unterhaltsvorschußgesetz und ergänzende Sozialhilfe bezieht.\n\nDer Antragsteller arbeitete bis Ende Dezember 1992 als Kraftfahrer bei\n\neinem Busreiseunternehmen, wo er zuletzt durchschnittlich monatlich netto\n\n3.500 DM verdiente. Seither ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe in\n\nHöhe von 232,80 DM wöchentlich.\n\nAuf den Antrag der Antragsgegnerin hat ihr das Familiengericht in dem\n\nVerbundurteil unter anderem die elterliche Sorge für die beiden Kinder übertra-\n\ngen und den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von\n\nje 415 DM ab dem 21. Juni 1996 verurteilt, wobei es von einem fiktiven Ein-\n\nkommen in Höhe des früher erzielten Gehaltes von 3.500 DM, bereinigt um\n\nberufsbedingte Aufwendungen auf 3.325 DM, ausging. Auf die Berufung des\n\nAntragstellers änderte das Oberlandesgericht das Verbundurteil insoweit ab,\n\nals es den Kindesunterhalt von monatlich je 415 DM erst ab Rechtskraft des\n\nScheidungsurteils, dem 23. Dezember 1997, zuerkannte und die Klage wegen\n\nder zurückliegenden Zeit als unzulässig abwies. Außerdem sprach es auf An-\n\ntrag der Antragstellerin aus, daß die bis einschließlich März 1998, dem Zeit-\n\npunkt der Berufungsverhandlung, fälligen Beträge an das Land Rhein-\n\nland-Pfalz als Träger der Unterhaltsvorschußleistungen und die künftig fälligen\n\nBeträge zu Händen der Antragsgegnerin zu leisten seien. Im übrigen wies es\n\ndie Berufung des Antragstellers zurück.\n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Revision,\n\nmit der er wie zuvor das Ziel einer Klagabweisung verfolgt, soweit er zu einer\n\nhöheren Unterhaltszahlung als monatlich je 314 DM (Mindestunterhalt) verur-\n\nteilt wurde.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nSie ist entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin insgesamt statt-\n\nhaft. Die Frage einer Zulassungsbeschränkung stellt sich schon deshalb nicht,\n\nweil sich die Revision im Rahmen dessen hält, was auch die Revisionserwide-\n\nrung für zugelassen hält.\n\nII.\n\n1. Der Antragsteller, der seine Verurteilung in Höhe des Mindestbedarfs\n\nvon monatlich je 314 DM hinnimmt, hat die Ansicht vertreten, ihm könne ledig-\n\nlich ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden, das den Mindestun-\n\nterhalt der Kinder abdecke, da diese keine Garantie eines bestimmten Lebens-\n\nstandards hätten. Dem ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt, sondern hat ihm\n\n- anknüpfend an sein zuletzt 1992 als Busfahrer erzieltes Einkommen von\n\n3.500 DM unter Berücksichtigung höherer Belastungen durch Steuern und So-\n\nzialversicherungsbeiträge einerseits und der Vorteile eines steuerlichen Real-\n\nsplittings andererseits - ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 3.200 DM\n\nangerechnet. Den jeweiligen Unterhaltsbedarf hat es dementsprechend in An-\n\nlehnung an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle Stand Januar 1996 für die Al-\n\ntersstufe 2, in der sich beide Kinder befanden, mit monatlich je 525 DM ange-\n\nnommen und unter Abzug des jeweiligen hälftigen Kindergeldes (110 DM) ei-\n\nnen Unterhaltsanspruch von monatlich je 415 DM ermittelt. Es hat dazu aus-\n\ngeführt, daß auch anhand eines fiktiven Einkommens die Verurteilung zu einem\n\nden Mindestbedarf überschreitenden Kindesunterhalt möglich sei. Zwar komme\n\ndies nicht in Betracht, wenn das Einkommen lediglich auf einer gedachten\n\nGrundlage beruhe, dem die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnis-\n\nse nie entsprochen hätten. Auch wenn ein früher erzieltes Einkommen nicht\n\nmehr erreicht werden könne, müsse der Minderjährige dies hinnehmen. Jedoch\n\nsei dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach\n\nTreu und Glauben verwehrt, wenn ihm unterhaltsrechtlich ein verantwortungs-\n\nloses, zumindest leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen sei. Dabei unterliege der\n\nUnterhaltspflichtige den gleichen Maßstäben wie der Unterhaltsbedürftige, der\n\nsich nicht auf eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit berufen könne. Er\n\nmüsse sich daher ein Einkommen aus einer zumutbaren Verwertung seiner\n\nArbeitskraft anrechnen lassen, das zu einem den Mindestbedarf übersteigen-\n\nden Kindesunterhalt führe, wenn er - wie hier der Antragsteller - über einen\n\nlängeren Zeitraum hinweg keinerlei ernsthafte Bemühungen um eine neue Er-\n\nwerbstätigkeit unternommen habe. Mangels näher nachprüfbarer Darlegungen\n\ndes Antragstellers sei davon auszugehen, daß dieser sich seit seiner Entlas-\n\nsung Ende 1992 nur bei drei namentlich genannten Busunternehmen im Ein-\n\nzugsgebiet seines Wohnortes beworben und im übrigen lediglich beim Arbeits-\n\namt arbeitslos gemeldet habe. Er habe auch nicht dargelegt, daß für ihn als\n\nBusfahrer keine reale Erwerbschance bestehe. Seine Bemühungen seien in\n\neinem solchen Maße unzureichend, daß sich daraus mit Blick auf seine Unter-\n\nhaltspflicht der Vorwurf der Mutwilligkeit und der Verantwortungslosigkeit\n\nrechtfertige.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.\n\na) Die Antragsgegnerin ist zur Geltendmachung der Unterhaltsansprü-\n\nche befugt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Kinder sowohl Lei-\n\nstungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (im folgenden UVG) als auch\n\nergänzende Sozialhilfe erhalten hätten, allerdings nicht, in welcher Höhe. Das\n\nist indes unschädlich. Soweit es sich um ergänzende Sozialhilfe handelt, sind\n\ndie Kinder Anspruchsinhaber geblieben. Denn gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nBSHG gehen die Unterhaltsansprüche nicht auf den Sozialhilfeträger über, so-\n\nweit sie - wie hier - auf der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aus\n\nzumutbarer Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen beruhen (vgl. auch Senatsurteil\n\nvom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818 ff.). Die Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis der Antragsgegnerin, die die Ansprüche der Kinder als gesetzli-\n\nche Prozeßstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB auch über die Schei-\n\ndung hinaus bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses geltend machen kann\n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283,\n\n284), wird daher hiervon nicht berührt.\n\nSoweit Unterhaltsvorschußleistungen bezogen wurden, sind die Unter-\n\nhaltsansprüche zwar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land Rhein-\n\nland-Pfalz als Träger dieser Leistungen übergegangen. Da jedoch ausschließ-\n\nlich Ansprüche geltend gemacht werden, die erst nach Rechtshängigkeit des\n\nVerbundverfahrens bzw. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entstanden\n\nsind, hat dieser Rechtsübergang auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 265 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO), so daß die Antragsgegnerin auch weiterhin die Ansprüche verfol-\n\ngen kann. Die im Senatsurteil vom 22. September 1999 (XII ZR 250/97 FamRZ\n\n2000, 221, 222 f.) offengelassene Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf Un-\n\nterhaltsvorschußleistungen analog angewandt werden sollte, wenn die Unter-\n\nhaltsansprüche auf der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens beru-\n\nhen, kann daher auch hier dahinstehen. Hinsichtlich der bis zur letzten mündli-\n\nchen Tatsachenverhandlung vor dem Oberlandesgericht aufgelaufenen Unter-\n\nhaltsansprüche ist die Antragsgegnerin Prozeßstandschafterin des Landes mit\n\nder Folge, daß der Klageantrag insoweit auf Leistung an das Land umgestellt\n\nwerden mußte; hinsichtlich der künftigen Unterhaltsansprüche bleibt sie Pro-\n\nzeßstandschafterin der Kinder. Daß die Antragsgegnerin bei der Antragsum-\n\nstellung nicht beachtet hat, daß gegebenenfalls ein Teil der Unterhaltsansprü-\n\nche, nämlich soweit ergänzende Sozialhilfe gezahlt worden sein sollte, weder\n\ngemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land noch - wegen § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG -\n\nauf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, sondern bei den Kindern als\n\nRechtsinhabern verblieben ist, ist unschädlich, da dies jedenfalls dem Antrag-\n\nsteller nicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den Dritten auf Antrag\n\nder Antragsgegnerin erfolgt für den Antragsteller mit befreiender Wirkung (vgl.\n\n§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).\n\nb) Der Antragsteller vertritt mit seiner Revision die Auffassung, daß den\n\nKindern ein über den Mindestbedarf von je 314 DM monatlich hinausgehender\n\nUnterhaltsanspruch (hier in Höhe von restlich 101 DM) nicht mehr zustehe, weil\n\nsie insoweit bedarfsdeckende Leistungen des Sozialhilfeträgers erhalten hät-\n\nten, die auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Denn da der Rechts-\n\nübergang auf den Sozialhilfeträger gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausge-\n\nschlossen sei, soweit der Unterhaltsanspruch auf der Zurechnung fiktiven Er-\n\nwerbseinkommen beruhe, sei die Sozialhilfeleistung gegenüber dem Unter-\n\nhaltsanspruch nicht mehr subsidiär.\n\nMangels entsprechender Feststellungen des Oberlandesgerichts muß in\n\nder Revision zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Kinder ergänzende Sozialhilfe bezogen haben und ihre Unterhaltsansprü-\n\nche insoweit nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Das verhilft der\n\nRevision des Antragstellers indes nicht zum Erfolg.\n\nWie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß\n\nSozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG),\n\nauch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehene Übergang\n\ndes Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausnahmsweise gemäß § 91\n\nAbs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 17. März 1999\n\n- XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.N.). Da die Zielsetzung des\n\nSozialhilferechts eine andere als die des Unterhaltsrechts ist und der bürger-\n\nlich rechtliche Unterhaltsanspruch durch das BSHG nicht berührt wird, haben\n\ndie Leistungen nach diesem Gesetz keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des\n\nUnterhaltsanspruchs und der Unterhaltsverpflichtung. Die Gewährung von So-\n\nzialhilfe ist demgemäß nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende Leistung\n\nzu behandeln dergestalt, daß damit die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers\n\nund zugleich sein Unterhaltsanspruch entfiele. Auch der in § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nBSHG verankerte Schuldnerschutz ändert an diesem Grundsatz nichts, weil er\n\nsich seiner Zielsetzung nach nur gegen den Sozialhilfeträger wendet. Er soll\n\nlediglich gewährleisten, daß der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zum Sozial-\n\nhilfeträger den gleichen Schutz hinsichtlich seines Einkommens und Vermö-\n\ngens genießt, den er hätte, wenn er selbst Hilfeempfänger wäre (Senatsurteil\n\naaO S. 846 m.w.N.). Daher sind im Sozialhilferecht - anders als im Unterhalts-\n\nrecht - auch keine fiktiven Einkünfte zu berücksichtigen. Demgegenüber\n\nschützt das Unterhaltsrecht den Verpflichteten nur nach Maßgabe der bürger-\n\nlich rechtlich definierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der §§ 1581, 1603\n\nBGB, wobei leichtfertig herbeigeführte Leistungsunfähigkeit unbeachtlich sein\n\nkann (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO). Der Senat hat lediglich erwogen,\n\ndaß einem nach Gewährung von Sozialhilfe, aber ohne Rechtsübergang auf\n\nden Sozialhilfeträger erhobenen Unterhaltsbegehren der Grundsatz von Treu\n\nund Glauben entgegenstehen könne, wenn andernfalls in Mangelfällen die\n\nGefahr besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen Unterhaltsfor-\n\nderungen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es voraussichtlich auf\n\nDauer unmöglich ist, diese Schulden neben seinen laufenden Verpflichtungen\n\nzu tilgen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ\n\n1993, 417, 419). Eine solche Korrektur nach § 242 BGB kommt allerdings nicht\n\ngenerell, sondern nur in Einzelfällen und nur bezogen auf Unterhaltsrückstände\n\naus der Vergangenheit in Betracht, weil andernfalls die gesetzlich gewollte\n\nSubsidiarität der Sozialhilfe außer Kraft gesetzt würde (Senatsurteil vom\n\n17. März 1999 aaO S. 847). Hier kommt eine Anwendung des § 242 BGB\n\nschon angesichts des Umstands, daß keine Unterhaltsrückstände für die Zeit\n\nvor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind und sich der Antragsteller auf die\n\nUnterhaltsforderungen im Laufe des Verbundverfahrens rechtzeitig einrichten\n\nkonnte, sowie angesichts der geringen Höhe des Unterhalts nicht in Betracht\n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO S. 223).\n\nc) Hilfsweise beruft sich die Revision für ihre Auffassung, ein über den\n\nMindestbedarf hinausgehender Unterhalt könne nicht aus einem fiktiv zuge-\n\nrechneten Einkommen hergeleitet werden, auf die Rechtsprechung des Senats,\n\nwonach lediglich gedachte wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage in\n\nder tatsächlichen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen haben, des-\n\nsen Lebensstellung - und damit auch die des von ihm abhängigen Unterhalts-\n\ngläubigers - nicht prägen können (Senatsurteile vom 20. November 1996\n\n- XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 283 für Kindesunterhalt; vom 18. März 1992\n\n- XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047 für Ehegattenunterhalt). Diese Aus-\n\nsage bezieht sich indessen auf Fälle, in denen dem Unterhaltspflichtigen diese\n\nEinkünfte tatsächlich nie oder jedenfalls nicht so nachhaltig zur Verfügung ge-\n\nstanden hatten, daß auch die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kin-\n\ndes davon geprägt werden konnte (§ 1610 Abs. 1 BGB), also etwa auf Fälle, in\n\ndenen die Einkünfte erst aus der Verwertung von Vermögen und anschließen-\n\ndem Verzehr des erzielten Kapitals fließen (Senatsurteil vom 20. November\n\n1996 aaO S. 283). Im Unterschied dazu hatte im vorliegenden Fall der Antrag-\n\nsteller das Gehalt als Busfahrer tatsächlich jahrelang bezogen und davon den\n\nLebensunterhalt seiner Familie bestritten. Wenn das Oberlandesgericht den\n\nUnterhaltsbedarf der Kinder an diesem zuletzt erzielten Einkommen ausrichtet\n\nund davon ausgeht, daß er ein entsprechendes Gehalt bei gehörigem Bemü-\n\nhen wieder erzielen könne, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDenn die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die\n\ntatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei\n\ngutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im\n\nWege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen könnte. Dabei obliegt ihm\n\naufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kin-\n\ndern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft,\n\ndie es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den ange-\n\nmessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (st.Rspr. vgl. Senatsurteile vom\n\n26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159; 16. Juni 1993\n\n- XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1306; 15. Dezember 1993 - XII ZR\n\n172/92 - FamRZ 1994, 372, 373; 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ\n\n1998, 357, 359; 17. März 1999 aaO, S. 844, jeweils m.N.). Dazu gehört nicht\n\nnur die Stellensuche über das Arbeitsamt, sondern auch, daß er sich aus eige-\n\nnem Antrieb laufend über Zeitungsannoncen, Vermittlungsagenturen und ähn-\n\nliches um Arbeit bemüht (Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 aaO S. 374).\n\nNotfalls muß er auch andere Tätigkeiten bis hin zu Aushilfs- und Gelegenheits-\n\narbeiten übernehmen. Um seiner Darlegungs- und Beweislast für hinreichende\n\nBemühungen zu genügen, muß der Unterhaltspflichtige auch in nachprüfbarer\n\nWeise vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um eine\n\nArbeitsstelle zu finden (Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -\n\nFamRZ 1996, 345, 346).\n\nDie vom Antragsteller aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit seit Ende 1992\n\ndargelegten Bemühungen hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzurei-\n\nchend und im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht als verantwor-\n\ntungslos zurückgewiesen. Denn der Antragsteller hat lediglich drei Busunter-\n\nnehmen im unmittelbaren Einzugsbereich seines Wohnortes namentlich be-\n\nnannt, ohne dazu konkrete Bewerbungsunterlagen vorzulegen, und sich im\n\nübrigen auf die pauschale Behauptung beschränkt, sich auf eine Vielzahl von\n\nStellen als Busfahrer beworben zu haben. Sein Vortrag ist auch nicht geeignet,\n\ndavon auszugehen, daß trotz hinreichender Bemühungen für ihn keine reale\n\nBeschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt bestanden habe (Senatsurteil\n\nvom 15. Dezember 1993 aaO S. 374).\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_119-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/xii-zr-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_119-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_119-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/xii-zr-119-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_119-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:46.214471+00:00"}}