{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_118-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"XII ZR 118/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 118/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Februar 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Tankstellengrundstücks, das nach\n\nihrer Ausreise aus der DDR in Volkseigentum überführt worden war.\n\nDie Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der elf oil AG, die wiederum\n\nRechtsnachfolgerin des VEB Minol ist, der seit 1956 auf dem Grundstück eine\n\nTankstelle betrieb. Ende 1993 stellte die elf oil AG den Tankstellenbetrieb ein,\n\nohne die Schlüssel zu dem (verschlossenen) Tankstellengebäude zurückzuge-\n\nben. Im Februar 1994 entfernte sie auf dem Grundstück befindliche Betonanla-\n\ngen und ließ den Stromzähler aus dem Tankstellengebäude ausbauen; bis zu\n\ndiesem Zeitpunkt bezog sie Strom auf dem Grundstück und beglich Stromrech-\n\nnungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 21. April 1994 an die Kläge-\n\nrin erklärte sie dieser gegenüber ihre Bereitschaft, ihr Nutzungsrecht an dem\n\nGrundstück aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, sie sei zumindest bis\n\ngegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz berechtigt gewesen.\n\nAuf dem Grundstück befinden sich Tankstellenaufbauten sowie in das\n\nErdreich eingelassene Kraftstofftanks. Das Erdreich ist durch Rückstände von\n\nMineralstoffen kontaminiert.\n\nBereits vor der Rückübertragung des Grundstücks forderte die Klägerin\n\ndie Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 4. September (nicht:\n\nMärz) 1993 auf, mit Rücksicht auf die Einstellung des Tankstellenbetriebes die\n\naufstehenden Gebäulichkeiten zu entfernen und das Grundstück in den ur-\n\nsprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Nach der Rückübereignung ver-\n\nlangte sie mit ihrer am 20. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen und der Be-\n\nklagten am 8. September 1994 zugestellten Klage in erster Linie Beseitigung\n\nder Anlagen und Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 200.000 DM\n\nfür die Kosten der Beseitigung der Kontaminationen. Mit außergerichtlichem\n\nSchreiben vom 22. Mai 1995 forderte sie erneut Beseitigung der Aufbauten,\n\nTanks, sonstigen Einrichtungen, Zuleitungen und Fundamente sowie der Ver-\n\nunreinigung des Bodens bis zum 19. Juni 1995 und kündigte an, nach Ablauf\n\ndieser Frist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abzulehnen\n\nund stattdessen Schadensersatz in Geld zu verlangen.\n\nDas Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin, mit der\n\nsie nunmehr in erster Linie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten be-\n\ngehrte, die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Anlagen sowie der Kontami-\n\nnationen zu tragen, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin, mit der sie in erster Linie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nSoweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des im zweiten\n\nRechtszug auf Feststellung gerichteten Hauptantrages ohne nähere Begrün-\n\ndung für zulässig erachtet, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch\n\nwenn der Tankstellenbetrieb eingestellt ist und weitere Kontaminationen nach\n\nfachgerechter Entfernung der Tanks nicht mehr zu befürchten sind, kann die\n\nKlägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu er-\n\nheben. Der gerichtliche Sachverständige hat die Sanierungskosten zwar auf\n\nrund 262.500 DM geschätzt, aber zugleich darauf hingewiesen, daß der Sanie-\n\nrungsumfang in starkem Maße von den behördlicherseits festzulegenden Sa-\n\nnierungszielwerten abhänge und deshalb eine Veränderung des Kostenrah-\n\nmens nicht auszuschließen sei. Solange nicht feststeht, in welchem Umfang\n\ndas Grundstück saniert werden muß, ist der Klägerin eine Bezifferung nicht\n\nmöglich, zumindest aber nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996\n\n- IV ZR 123/95 - ZIP 1996, 1395, 1396 f.).\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückge-\n\nwiesen, sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche auf Beseitigung oder\n\nSchadensersatz seien bereits bei Erhebung der Klage verjährt gewesen.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nstimmung des § 558 Abs. 1 BGB, derzufolge die sechsmonatige Verjährungs-\n\nfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Ver-\n\nschlechterungen der vermieteten Sache mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der\n\nVermieter die Sache zurückerhält, entsprechend anzuwenden ist, wenn der\n\nEigentümer eines Grundstücks einem Dritten dessen Benutzung durch Ab-\n\nschluß eines wie auch immer gearteten Nutzungsvertrages gestattet, sofern\n\ndieser rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet ist.\n\nFerner trifft zu, daß § 558 BGB auch auf sämtliche mit mietvertraglichen\n\noder mietvertragsähnlichen Ansprüchen auf Beseitigung oder Schadensersatz\n\nkonkurrierende Ansprüche aus demselben Sachverhalt anzuwenden ist, auch\n\ninsoweit, als diese auf das Eigentum oder auf unerlaubte Handlung gestützt\n\nwerden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 135, 152, 156 f.), und daß der Nutzungsberech-\n\ntigte die Einrede der Verjährung nach einem Wechsel des Eigentums am\n\nGrundstück auch dem neuen Eigentümer gegenüber geltend machen kann\n\n(vgl. BGHZ 98, 235, 238 f.).\n\n2. Hinsichtlich der Anwendung dieser Verjährungsvorschrift ist im Er-\n\ngebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, auf-\n\ngrund welchen Rechtsverhältnisses die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin-\n\nnen das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, nicht aufgeklärt und\n\nsich mit der Feststellung begnügt hat, zwischen ihnen und dem jeweiligen\n\nRechtsträger des Grundstücks habe jedenfalls ein Nutzungsvertrag bestanden.\n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellun-\n\ngen zur zwischen den Parteien streitigen Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung\n\ngetroffen und daher nicht vom Bestehen eines einem Miet- oder Pachtvertrag\n\ngleichgearteten Rechtsverhältnisses ausgehen dürfen, vermag dies die An-\n\nwendung des § 558 BGB nämlich im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\na) Zwar finden auf die Grundstücksleihe (§ 598 BGB), von der bei einer\n\nunentgeltlichen Nutzung auszugehen wäre, die Regelungen des Art. 232 §§ 2\n\nund 3 EGBGB keine Anwendung, so daß für einen solchen Vertrag gemäß\n\nArt. 232 § 1 EGBGB auch über den 2. Oktober 1990 hinaus das Recht der\n\nDDR weitergalt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Re-\n\nvision unterlag das Nutzungsverhältnis zwischen dem Rechtsträger des Grund-\n\nstücks und dem VEB Minol vor dem Beitritt der DDR aber nur subsidiär den\n\nVorschriften des Zivilgesetzbuches, weil die Rechtsbeziehungen zwischen\n\nWirtschaftseinheiten und staatlichen Einrichtungen (z.B. Polikliniken) oder\n\nStaatsorganen (z.B. den örtlichen Räten), soweit diese am Wirtschaftsverkehr\n\nteilnahmen, sich nach dem Vertragsgesetz der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I\n\n1982, 293 ff.) richteten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VertragsG; Kommentar zum\n\nVertragsgesetz 2. Aufl. 1989 § 1 Anm. 1, § 2 Anm. 2.8), und zwar bei Dauer-\n\nschuldverhältnissen auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des Vertragsge-\n\nsetzes von 1982 begründet worden waren (vgl. Kommentar zum Vertragsge-\n\nsetz aaO § 118 Anm. 2). Da dieses Gesetz indes keine Regelungen zur Leihe\n\nenthielt, waren auf eine unentgeltlich eingeräumte Nutzung gemäß Ziffer 1.1\n\nder Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestim-\n\nmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mai\n\n1983 (VuM S. 13, Schönfelder II Nr. 54a) die Bestimmungen des Zivilgesetzbu-\n\nches unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes entsprechend an-\n\nzuwenden mit der Folge, daß Ansprüche auf Schadensersatz auch nach dem\n\nBeitritt weiterhin nach § 280 ZGB i.V.m. § 107 VertragsG zu beurteilen sind.\n\nb) Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich hingegen gemäß\n\nArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB wiederum nach den Vorschriften des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuches, mithin nach § 606 BGB, der seinerseits auf § 558\n\nAbs. 2 und 3 BGB verweist (vgl. zu den ebenfalls als Leihverhältnisse zu quali-\n\nfizierenden Kreispachtverträgen BGHZ 129, 282, 287), es sei denn, daß diese\n\nAnsprüche am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits verjährt waren.\n\nInsoweit richtet sich der Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus vor dem\n\nBeitritt begründeten Vertragsverhältnissen gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2\n\nEGBGB nach DDR-Recht, hier also wiederum nach dem Vertragsgesetz. Da-\n\nnach begann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen am ersten Tag\n\ndes Monats, der auf den Tag folgte, an dem die Forderung hätte geltend ge-\n\nmacht werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VertragsG). In der Spruchpraxis der\n\nStaatlichen Vertragsgerichte der DDR wurde darunter der objektiv frühestmög-\n\nliche Zeitpunkt der Fälligkeit der Schadensrechnung verstanden (vgl. Kom-\n\nmentar zum Vertragsgesetz aaO § 113 Anm. 2.4). Voraussetzung für den Be-\n\nginn der Verjährung war somit die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Ge-\n\nschädigten vom Eintritt des Schadens, seinem Umfang und seinem Verursa-\n\ncher, da ohne diese Kenntnis eine Schadensrechnung nicht hätte erstellt wer-\n\nden können. Selbst wenn man im Hinblick auf eine auch nach dem Prozeßrecht\n\nder DDR zulässige Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-DDR) die\n\nKenntnis des Schadensumfangs nicht als erforderlich ansähe, sind hier jeden-\n\nfalls Anhaltspunkte dafür, daß die Kreispoliklinik W. als Rechtsträger des\n\nGrundstücks vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kenntnis von den Kontami-\n\nnationen des Grundstücks hatte, weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nc) Somit kommt es auch dann, wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvor-\n\ngängerinnen das Grundstück aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsverhält-\n\nnisses zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, allein darauf an, wann die Kläge-\n\nrin oder vor ihr der Landkreis W. als Träger der Kreispoliklinik und Verfü-\n\ngungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG das Grundstück im\n\nSinne des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerhalten hat.\n\n3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 558 Abs. 2\n\nBGB, insbesondere zur Notwendigkeit der Erlangung einer unmittelbaren\n\nSachherrschaft durch den Vermieter bzw. Überlasser durch Besitzveränderung\n\nzu seinen Gunsten, zutreffend wiedergegeben. Die bloße Möglichkeit, das\n\nGrundstück auch schon zuvor auf Kontaminationen untersuchen zu können,\n\nlöst den Lauf der Verjährung noch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai\n\n2000 - XII ZR 149/98 - WuM 2000, 419, 421 f.).\n\na) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe den Besitz an dem Grundstück späte-\n\nstens zum Zeitpunkt seiner Rückübertragung derivativ nach § 854 Abs. 1 BGB\n\nerlangt. Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung schon des-\n\nhalb nicht zu rechtfertigen, weil die Rechte an dem zurückzuübertragenden\n\nGrundstück nicht schon mit dem Erlaß des Rückgabebescheides vom 11. März\n\n1994 auf die Klägerin übergingen, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit,\n\nund die Klägerin hinsichtlich der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erst zu\n\ndiesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des Landkreises eintrat (§§ 16 Abs. 2\n\nSatz 1, 17 Satz 1, 34 Abs. 1 VermG; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September\n\n2000 - III ZR 211/99 - ZMR 2001, 17). § 34 Abs. 1 VermG ist zwar erst durch\n\ndas am 27. Oktober 1998 in Kraft getretene Vermögensrechtsbereinigungsge-\n\nsetz eingefügt worden; diese Vorschrift normierte aber lediglich einen schon\n\nzuvor bestehenden Rechtsgrundsatz (vgl. BR-Drucks. 58/98 S. 53). Die Be-\n\nstandskraft des Rückgabebescheides vom 11. März 1994 kann frühestens am\n\n12. April 1994 eingetreten sein (§ 36 VermG), so daß die sechsmonatige Ver-\n\njährungsfrist, wäre sie erst an diesem Tage in Lauf gesetzt worden, selbst bei\n\nZustellung der Klage am 8. September 1994 noch nicht abgelaufen war.\n\nb) Eine Verjährung sämtlicher in Betracht kommenden Anspruchsgrund-\n\nlagen würde somit gemäß § 558 Abs. 2 BGB voraussetzen, daß zuvor schon\n\nder Landkreis W. als Verfügungsberechtigter das Grundstück im Sinne dieser\n\nVorschrift zurückerhalten hätte, und zwar vor dem 8. März 1994, wenn man auf\n\ndie Zustellung der Klage abstellt, oder vor dem 20. Januar 1994, wenn man die\n\nZustellung der am 20. Juli 1994 eingereichten Klage als noch \"demnächst er-\n\nfolgt\" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansieht.\n\nSoweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Rechtsträger habe das\n\nGrundstück vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zurückerhalten, kann dem nicht\n\ngefolgt werden. Unstreitig hat weder eine förmliche Rückgabe des Grundstücks\n\nan den Landkreis noch eine Ortsbesichtigung unter dessen Beteiligung statt-\n\ngefunden. Die Feststellung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den\n\nBetrieb der Tankstelle bereits 1993 eingestellt, ist auch nicht gleichbedeutend\n\nmit der Aufgabe der Nutzung des Grundstücks und erst recht nicht mit der Be-\n\nendigung des Nutzungsverhältnisses, zumal das Berufungsgericht zu dessen\n\nArt und den Umständen seiner Beendigung keine näheren Feststellungen ge-\n\ntroffen hat. Da die Parteien eine einverständliche Aufhebung nicht vorgetragen\n\nhaben, bleibt zudem offen, welche Kündigungsfristen gegebenenfalls einzu-\n\nhalten waren.\n\nSoweit die Beklagte vorgetragen hat, das Grundstück sei der Kreispoli-\n\nklinik W. als dem Rechtsträger des Grundstücks spätestens zum 31. Dezember\n\n1993 zurückgegeben worden, ist dieser von der Klägerin ausdrücklich bestrit-\n\ntene Vortrag mangels näherer Konkretisierung des Zeitpunktes und Darlegung\n\nder Art und Weise der Rückgabe unsubstantiiert und daher unbeachtlich, zu-\n\nmal die Beklagte noch mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 13. Juni 1994 der\n\nKlägerin gegenüber angegeben hatte, die Sachherrschaft sei vor November\n\n1993 auf die Stadt W. (und nicht etwa an den Landkreis als Träger der Kreis-\n\npoliklinik) übergegangen.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, sowohl die Klägerin als auch\n\ndie Nebenintervenientin (Stadt W.) hätten das Grundstück spätestens seit En-\n\nde 1993 ungestört auf Veränderungen und Verschlechterungen untersuchen\n\nkönnen, ist für die Frage des Beginns der Verjährung schon deshalb ohne Be-\n\ndeutung, weil die Stadt W. zu keiner Zeit und die Klägerin jedenfalls nicht vor\n\ndem 12. April 1994 Verfügungsberechtigte war. Die Klägerin muß sich zwar\n\nUmstände entgegenhalten lassen, die vor der Bestandskraft des Rückgabebe-\n\nscheides die Rechtsstellung des verfügungsberechtigten Rechtsträgers betra-\n\nfen. Für den Beginn der Verjährung ist aber ohne Belang, ob die Klägerin das\n\nGrundstück schon vor dem Rückerwerb ungestört hätte untersuchen können.\n\nVon einer Änderung der Besitzverhältnisse im Jahre 1993 kann ohne\n\nnähere Feststellungen auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil\n\ndie Schlüssel zum Tankstellengebäude nicht zurückgegeben wurden und die\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten noch im Februar 1994 den Stromzähler aus\n\ndem Tankstellengebäude ausbauen ließ, Betonanlagen entfernte und bis zum\n\nAusbau des Zählers auf dem Grundstück Strom bezog und bezahlte. Gegen\n\neine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe im Jahre 1993 spricht zu-\n\ndem die mit Schriftsatz der Rechtsabteilung der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten vom 21. April 1994 der Klägerin gegenüber erklärte Bereitschaft, das\n\nNutzungsrecht aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, \"zumindest\" bis gegen\n\nEnde des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz des Grundstücks berechtigt ge-\n\nwesen zu sein.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß im Abschnitt 5 des Rückgabebe-\n\nscheides des Landkreises W. vom 11. März 1994 ausgeführt ist, der Tankstel-\n\nlenbetrieb sei im Herbst 1993 eingestellt worden, was zur Beendigung des Nut-\n\nzungsverhältnisses geführt habe. Diesem Hinweis ist nämlich nicht zu entneh-\n\nmen, wann der Landkreis von der Betriebseinstellung Kenntnis erlangt hat, ab-\n\ngesehen davon, daß der Nutzer eines Grundstücks mit der Einstellung seines\n\ndarauf betriebenen Gewerbebetriebes nicht notwendigerweise auch jegliche\n\nSachherrschaft über das mit seinen Anlagen und Aufbauten versehene Grund-\n\nstück aufgibt, zumal wenn er im Besitz der Schlüssel zu einem verschlossenen\n\nBetriebsgebäude verbleibt.\n\n4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebe-\n\nnen Begründung keinen Bestand haben. Zu einer Entscheidung in der Sache\n\nist der Senat nicht in der Lage, weil der Zeitpunkt der Rückgabe des Grund-\n\nstücks im Sinne des § 558 BGB weiterer Aufklärung bedarf und das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat,\n\nob und in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Beklagten für die Konta-\n\nminationen verantwortlich waren.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, auch\n\num den Parteien in der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu geben, zur Fra-\n\nge\n\nder Rechtsgrundlage der Nutzung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger\n\nder Beklagten weiter vorzutragen.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/xii-zr-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 2","ref_norm":"232-2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 3","ref_norm":"232-3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/xii-zr-118-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_118-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:18.165242+00:00"}}