{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_115-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"XII ZR 115/98","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 115/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin,\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil 15. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 31. März 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe\n\nvon Gewerberäumen.\n\nDer Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Be-\n\nklagten einen Früchte-, Wein- und Gemüseladen betreiben. Die Beklagten\n\nhatten die Räume von der Voreigentümerin gemietet. Die Parteien streiten über\n\nWirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrags.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert der\n\nBeschwer für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbe-\n\nstandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\ndie Revision des Klägers, mit der er sein zweitinstanzliches Klagebegehren\n\nweiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDa die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhand-\n\nlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist\n\nüber die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden,\n\n§§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich\n\nnicht auf der Säumnisfolge, sondern auf einer Prüfung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung.\n\nII.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstel-\n\nlung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sa-\n\nche als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzo-\n\ngen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als\n\n60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-\n\nnen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur\n\nAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-\n\nden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-\n\ngrunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteile vom 1. Oktober\n\n1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO\n\n§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 2 und 10).\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung\n\neines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils dann abgese-\n\nhen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt des-\n\nhalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sach- und Streitstand in einem\n\nfür die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang\n\naus den Entscheidungsgründen ergab (vgl. etwa BGH Urteile vom 22. Septem-\n\nber 1992 - VI ZR 4/92 - und vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - BGHR ZPO\n\n§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 8 und 13). Ein solcher Ausnahmefall ist\n\nhier jedoch nicht gegeben.\n\nEs fehlt bereits an der Wiedergabe der gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2\n\nZPO); im Berufungsurteil ist nur allgemein von der Abweisung der Räumungs-\n\nklage die Rede. Im übrigen hat das Berufungsgericht zwar auf die \"zutreffende\n\nBegründung\", mit der das Landgericht die Räumungsklage abgewiesen hat,\n\nBezug genommen. Diese Bezugnahme ersetzt aber nicht die notwendige Fest-\n\nstellung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Berufungsgericht seine Ent-\n\nscheidung gestützt hat.\n\nSchon im Ansatz ermöglicht das angefochtene Urteil keinen verläßlichen\n\nÜberblick, wann, von wem, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Miet-\n\nvertrag geschlossen oder verlängert worden ist. Ebenso fehlen Feststellungen\n\nzu der - für das Verständnis des Klagebegehrens zentralen - Frage, wann, von\n\nwem und aus welchem Grund der Mietvertrag gekündigt oder angefochten\n\nworden ist.\n\nAuch in Einzelheiten läßt sich aus dem Berufungsurteil kein hinreichend\n\nklares Bild darüber gewinnen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Beru-\n\nfungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis gelangt ist:\n\nSo geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine im Mietvertrag ent-\n\nhaltene \"Sondervereinbarung\" über die Einräumung eines Vorkaufsrechts zwar\n\nder von § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form ermangele; die Formnich-\n\ntigkeit dieser Abrede greife aber auf den Mietvertrag als solchen nicht über.\n\nDas Oberlandesgericht beruft sich für seine Auffassung auf eine \"Gesamtschau\n\nvon Ursprungsvertrag und den beiden Ergänzungsvereinbarungen\", welche die\n\nfür eine Gesamtnichtigkeit sprechende Vermutung des § 139 BGB entkräfte.\n\nDa aus dem Urteil selbst Inhalt und Zusammenspiel dieser Abreden im einzel-\n\nnen nicht erkennbar werden, kann das Revisionsgericht diese - bei Anwendung\n\ndes § 139 BGB durchaus mögliche - Gesamtschau allein aufgrund des Beru-\n\nfungsurteils nicht nachvollziehen.\n\nEntsprechendes gilt für die Überlegungen des Berufungsgerichts, nach\n\ndenen \"die Ergänzungsvereinbarung vom 31. Januar 1994, durch die die Ver-\n\ntragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden ist, ... dem\n\nSchriftformerfordernis des § 566 BGB\" genügt. Das Berufungsurteil gibt die\n\nVoraussetzungen, die der erkennende Senat für die Anwendung des § 566\n\nSatz 1 BGB auf Nachtragsvereinbarungen formuliert hat, zutreffend wieder.\n\nEine erschöpfende Nachprüfung der - vom Berufungsgericht bejahten - Frage,\n\nob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch auf-\n\ngrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil allein nicht möglich.\n\nSo bleibt, worauf die Revision zutreffend hinweist, etwa die Frage offen, inwie-\n\nweit der in der Nachtragsabrede in Bezug genommene ursprüngliche Mietver-\n\ntrag die Form des § 566 Satz 1 BGB gewahrt hat; auch wird aus der Entschei-\n\ndung - für sich genommen - nicht hinreichend erkennbar, in welcher Weise die\n\nParteien der Ergänzungsvereinbarung die Fortgeltung des bisherigen formge-\n\nrecht niedergelegten Vertragsinhalts \"klargestellt\" und - unter Wahrung der\n\nForm des § 566 Satz 1 BGB - offengelegt haben, daß der beklagte Ehemann\n\ndiese Vereinbarung zugleich als Vertreter der beklagten Ehefrau unterzeichnet\n\nhat.\n\n3. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\n\nbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\nWegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat\n\nvon § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsur-\n\nteile vom 1. Oktober 1986 und vom 12. Mai 1993 aaO).\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-115-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:23.992443+00:00"}}