{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_104-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZR 104/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 104/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2000\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Fa-\n\nmiliensachen - des Kammergerichts vom 17. Februar 1998 wird\n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen\n\nUnterhalt.\n\nDie am 25. Juni 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am\n\n9. März 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Verbundur-\n\nteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11. November 1987 geschieden.\n\nAus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1938 geborene Klägerin\n\nwar während und nach der Ehe als Pelzverkäuferin erwerbstätig. Seit 1989 ar-\n\nbeitete sie als Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Der ebenfalls 1938 gebore-\n\nne Beklagte ist - wie bereits zur Zeit der Scheidung der Ehe - Oberstudienrat.\n\nDurch das Scheidungsverbundurteil wurde er verurteilt, der Klägerin Aufstok-\n\nkungsunterhalt von monatlich 952 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht\n\nunter anderem davon aus, daß der Klägerin über das Einkommen aus ihrer an\n\n3 1/2 Tagen pro Woche verrichteten Teilzeitbeschäftigung hinaus fiktives Ein-\n\nkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von 1 1/2 Tagen pro\n\nWoche anzurechnen sei.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklage\n\nhöheren Unterhalt geltend gemacht. Sie hat nach Auskunftserteilung durch den\n\nBeklagten eine Erhöhung des Unterhalts um monatlich 790 DM für die Zeit ab\n\nJuli (nicht Juni) 1994 sowie um monatlich 600 DM ab Januar 1995 begehrt. Der\n\nBeklagte hat Klageabweisung beantragt sowie widerklagend die Abänderung\n\ndes Verbundurteils dahin, daß er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember\n\n1997 nur noch monatlich 600 DM und ab 1. Januar 1998 keinen Unterhalt mehr\n\nzu zahlen habe. Zur Begründung der Widerklage hat er im wesentlichen aus-\n\ngeführt, eine weitergehende Inanspruchnahme sei im Hinblick auf die Dauer\n\nder Ehe und den Umstand, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile er-\n\nlitten habe, unbillig. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und\n\nden Beklagten in Abänderung des Verbundurteils zeitlich gestaffelt zu unter-\n\nschiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, für die Zeit ab 1. Januar 1997 zur\n\nZahlung von monatlich weiteren 308 DM (nicht 208 DM). Die Widerklage hat\n\ndas Amtsgericht abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das ange-\n\nfochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Er-\n\nhöhungsverlangen die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstün-\n\nden. Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begrün-\n\ndung zurückgewiesen, dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegeh-\n\nren des Beklagten stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen.\n\nHiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts, daß dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des Be-\n\nklagten die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-\n\nweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst\n\nnach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des\n\nKlageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte\n\nerfolgen müssen, entstanden seien. Insbesondere zur Absicherung der\n\nRechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeit-\n\nschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn\n\nder Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Ver-\n\nhältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten.\n\nMaßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten\n\nTatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattge-\n\nfunden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder\n\nZielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Ge-\n\nsetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die\n\nGeltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu\n\nanhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen\n\n(Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.). Von diesen Grundsät-\n\nzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\n2. Sämtliche Gründe, auf die die Abänderungswiderklage gestützt wird,\n\nlagen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens\n\nbereits vor. Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehe-\n\nlichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hätte der Beklagte daher\n\nnicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern schon im Rah-\n\nmen des Scheidungsverfahrens geltend machen und zu den insoweit maßge-\n\nbenden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesund-\n\nheitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649,\n\n652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vortragen können. Eine Verände-\n\nrung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht behauptet.\n\nDie Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten\n\nZeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß\n\ndieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon ein-\n\ngetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über\n\neine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich\n\nnicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im\n\nAusgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai\n\n2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986\n\n- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO\n\nS. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48;\n\nWendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.\n\n§ 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48).\n\nIm vorliegenden Fall lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit\n\nder letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverbundver-\n\nfahren insgesamt vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits vor-\n\nausschauend ermöglicht. Deshalb ist der Beklagte nach § 323 Abs. 2 ZPO ge-\n\nhindert, hierauf eine Abänderungsklage zu stützen. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für eine Begrenzung des\n\nUnterhaltsanspruchs im Erstverfahren evident gewesen seien, so daß es weite-\n\nrer Darlegungen des Beklagten hierzu nicht bedurft habe, damit eine Entschei-\n\ndung über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der §§ 1573\n\nAbs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB habe getroffen werden können. Für die\n\nPräklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO kommt es allein darauf an, ob die\n\nGründe, auf die eine Abänderungsklage gestützt wird, vor oder nach dem\n\nSchluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstan-\n\nden sind. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob die vor der letzten mündlichen\n\nVerhandlung bereits vorliegenden Gründe schon Gegenstand der richterlichen\n\nBeurteilung waren. Eine \"Korrektur\" des früheren Urteils herbeizuführen ist\n\ndem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358 f.).\n\n3. Die Revision vertritt die Auffassung, bei den Einwendungen aus\n\n§ 1573 Abs. 5 BGB und aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich glei-\n\nchermaßen um rechtsvernichtende Einwendungen, die mit der Vollstreckungs-\n\ngegenklage gemäß § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen. Das\n\nBerufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Widerklage\n\nzum Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten, seine Inanspruchnahme\n\naus dem Verbundurteil zu bekämpfen, nicht anstelle der Abänderungsklage die\n\nVollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen. Es habe den Be-\n\nklagten vor Abweisung der Widerklage als unzulässig gemäß § 139 ZPO auf\n\nBedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags hinweisen und ihm Gele-\n\ngenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Beklagte hätte sodann\n\nseinen Antrag entsprechend umgestellt.\n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Annahme, eine\n\nzeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-\n\nchen, trifft nicht zu. Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung\n\nunterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)\n\nvom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Art. 6 Nr. 1\n\nSatz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die\n\nUnterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare\n\nEntscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner\n\neine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige\n\nUnterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch aus-\n\ndrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888,\n\nS. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstrek-\n\nkungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der §§ 1573,\n\n1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unter-\n\nhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden\n\nVoraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger FamRZ 1986, 737,\n\n741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegren-\n\nzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu\n\nmachen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995,\n\n665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt:\n\nDie Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativ\n\noder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne\n\naaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Über-\n\ngangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer\n\nweiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Bei-\n\nspiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein\n\neinheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit\n\nder Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vor-\n\nschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft zweifelsfrei die wandelbaren wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 17. Mai 2000).\n\nAus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag,\n\ndie Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für die Zeit ab 1. Januar 1997 in\n\ndem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Er-\n\nfolg.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_104-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-104-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_104-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_104-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-104-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_104-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:02.428041+00:00"}}