{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_103-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"XII ZR 103/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 103/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. August 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Prof. Dr. Wagenitz auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten\n\nder Klägerin vom 2. Juni 2000 beschlossen:\n\nBei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluß des Senats vom\n\n12. April 2000 hat es sein Bewenden.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 12. April 2000 hat der Senat unter anderem die Revi-\n\nsion der Klägerin und die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen. Die Gerichtskosten hat der Senat der Klägerin und der Beklagten\n\njeweils zur Hälfte auferlegt und ausgesprochen, daß zwischen ihnen eine Er-\n\nstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Gleichzeitig hat der Senat\n\nden Streitwert des Revisionsverfahrens auf 8.342.291 DM festgesetzt, von de-\n\nnen 3.913.760 DM auf die Revision der Klägerin und 4.428.531 DM auf die Re-\n\nvision der Beklagten entfallen.\n\nGegen die Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Klägerin mit einer Gegenvorstellung. Nach ihrer Auffassung darf das\n\nauf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Minderung des Mietzinses\n\ngerichtete Klagbegehren nicht - wie im Senatsbeschluß - nur mit dem 12-\n\nfachen monatlichen Minderungsbetrag bewertet werden. Vielmehr sei der\n\nStreitwertberechnung der Minderungsbetrag zugrunde zu legen, der sich für\n\ndie gesamte Laufzeit des Mietvertrags ergebe.\n\nDie Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die\n\ngegenüber der Wertfestsetzung geltend gemachten Bedenken stichhaltig sind.\n\nAuch wenn sie begründet wären, könnten sie keine Änderung der Streitwert-\n\nfestsetzung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(Beschluß vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 - MDR 1977, 925), der der Senat\n\nfolgt, ist eine nachträgliche Erhöhung des festgesetzten Streitwerts unzulässig,\n\nwenn die ursprüngliche Streitwertfestsetzung Grundlage einer rechtskräftigen\n\nKostenentscheidung geworden ist, die durch eine Änderung der Streitwertfest-\n\nsetzung unrichtig und eine Partei grob unbillig belasten würde. So liegen die\n\nDinge hier.\n\nBei seiner Kostenentscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen,\n\ndaß von dem mit rund 8.000.000 DM festgesetzten Streitwert des Revisions-\n\nverfahrens etwa gleich hohe Beträge auf die Revision der Klägerin und auf die\n\nRevision der Beklagten entfallen. Dies würde sich entscheidend ändern, wenn\n\nder Streitwert für den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Minderungsbe-\n\nrechtigung nicht mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag (12 x\n\n95.760 DM = 1.149.120 DM), sondern mit dem 152-fachen monatlichen Minde-\n\nrungsbetrag (152 x 95.760 DM = 14.555.520 DM) bemessen würde. Der Ge-\n\nsamtstreitwert würde sich in diesem Falle auf 21.748.691 DM erhöhen, von de-\n\nnen auf die Revision der Klägerin 17.320.160 DM und auf die Revision der Be-\n\nklagten nur 4.428.531 DM entfielen. Der im Beschluß vom 12. April 2000 ange-\n\nordneten hälftigen Kostentragung durch die Klägerin und die Beklagte wäre\n\ndamit der Boden entzogen. Da die begehrte Anhebung des Streitwerts diese\n\nKostenentscheidung jedoch unberührt ließe, würde die Beklagte durch sie grob\n\nunbillig benachteiligt: Die Beklagte müßte sich an den - nunmehr höheren -\n\nGerichtskosten hälftig beteiligen und für ihre - höheren - außergerichtlichen\n\nKosten allein aufkommen. Bei einer nach dem geänderten Wertverhältnis der\n\nRevisionen zueinander bemessenen Kostenquote würde sie demgegenüber\n\nnur erheblich geringer belastet.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_103-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zr-103-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_103-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_103-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zr-103-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZR_103-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:22.469652+00:00"}}