{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__80-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"XII ZB 80/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 80/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juli 2000\n\nin der Unterbringungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick\n\nund Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an den 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlan-\n\ndesgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-\n\ndigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beschwerdeführerin, für die eine Betreuerin unter anderem mit den\n\nAufgabenbereichen der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungs-\n\nrechts einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung oder unterbrin-\n\ngungsähnliche Maßnahmen bestellt ist, wurde vom 13. Februar bis 24. März\n\n1998 untergebracht. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung mit dieser Befri-\n\nstung unter Berufung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil die Betrof-\n\nfene an einer paranoiden Psychose leide und die Gefahr bestehe, daß sie sich\n\nselbst und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Gegen den\n\nBeschluß legte die Betroffene am 20. Februar 1998 sofortige Beschwerde ein,\n\ndie das Landgericht am 17. März 1998 als unbegründet zurückwies. Hiergegen\n\nrichtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin.\n\nDas Saarländische Oberlandesgericht möchte der sofortigen weiteren\n\nBeschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1997 (3Z BR 254/97 -\n\nBayObLGZ 1997, 276 = FamRZ 1998, 567) und des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe vom 13. Oktober 1997 (11 Wx 62/97 - FamRZ 1998, 439) gehindert. In\n\nbeiden Entscheidungen wurde die sofortige weitere Beschwerde gegen einen\n\nBeschluß, mit dem eine vorläufige Unterbringung angeordnet worden war, als\n\nunzulässig verworfen, weil die Unterbringung inzwischen beendet war und\n\nnach Auffassung der Gerichte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofor-\n\ntige weitere Beschwerde nicht mehr bestehe.\n\nDas Saarländische Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwerde-\n\nführerin habe auch nach der Beendigung ihrer Unterbringung ein Rechts-\n\nschutzinteresse an der Feststellung, daß die Unterbringung rechtswidrig gewe-\n\nsen sei; es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht mehr gegeben.\n\n1. Sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht wie auch das Ober-\n\nlandesgericht Karlsruhe haben ihre Rechtsauffassung, von der das vorlegende\n\nGericht abweichen möchte, aufgegeben:\n\nAusgangspunkt beider Gerichte ist die geänderte Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts, nach der Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des\n\nRechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gewährleiste,\n\nsoweit das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. In Fällen tiefgreifender\n\nGrundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen\n\nHoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf einen Zeitraum be-\n\nschränke, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von\n\nder Prozeßordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen könne, sei daher ein\n\nRechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung des Grundrechtseingriffs\n\nungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen (BVerfG Be-\n\nschluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - E 96, 27, 38 ff. = NJW 1997,\n\n2163; vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -\n\nEuGRZ 1997, 372 und vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - EuGRZ 1997, 374).\n\nNach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998\n\n(2 BvR 978/97 - NJW 1998, 2432) gehören zu dieser Fallgruppe auch vorläufi-\n\nge Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung, die nach § 70 h\n\nAbs. 2 Satz 1 FGG auf längstens sechs Wochen begrenzt sind. In derartigen\n\nFällen sei die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem\n\ntypischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der\n\nBetroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gege-\n\nbenen Instanz kaum erlangen könne (BVerfG Beschluß vom 10. Mai 1998 aaO\n\n2433).\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht zieht in seiner - nach dem Vor-\n\nlagebeschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts ergangenen - Entschei-\n\ndung vom 12. Februar 1999 (3Z BR 54/99 - FamRZ 1999, 794) daraus die Fol-\n\ngerung, daß nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten\n\nUnterbringung - trotz der damit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache -\n\nein vom Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel jedenfalls dann zulässig ist und\n\nbleibt, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen\n\nbemessen war; denn es könne kaum davon ausgegangen werden, daß die ge-\n\ngen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen innerhalb dieses Zeit-\n\nraums durchlaufen werden könnten. Bezüglich einer für die Dauer von bis zu\n\nsechs Wochen gerichtlich genehmigten Unterbringung hat das Bayerische\n\nOberste Landesgericht seine - im Vorlagebeschluß wiedergegebene - bisherige\n\nAuffassung, nach der ein Rechtsmittel nach Ablauf der Unterbringungsdauer\n\nunzulässig wird, deshalb aufgegeben.\n\nAuch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner - ebenfalls nach\n\ndem Vorlagebeschluß ergangenen - Entscheidung vom 4. April 2000 (11 Wx\n\n28/00) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\n\nvom 10. Mai 1998 ausgeführt, seine im Vorlagebeschluß angeführte bisherige\n\nRechtsprechung unbeschadet fortbestehender Bedenken aus Gründen des\n\n(einfachen) Verfahrensrechts und der Praktikabilität für Unterbringungen bis zu\n\nsechs Wochen aufzugeben und sich insoweit der ebenfalls geänderten Recht-\n\nsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anzuschließen.\n\n2. Damit ist das Saarländische Oberlandesgericht an der von ihm beab-\n\nsichtigten Entscheidung nicht länger gehindert: Die vom Amtsgericht geneh-\n\nmigte Unterbringung war auf einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen\n\nbefristet; auch nach Beendigung der Unterbringung ist die amtsgerichtliche\n\nGenehmigung damit - auch nach der (geänderten) Rechtsprechung des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - ei-\n\nner Überprüfung im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2\n\nFGG sind somit entfallen (vgl. etwa BGHZ 111, 199, 201; BGH, Beschluß vom\n\n14. Februar 1974 - II ZB 2/73 - NJW 1974, 702); die Sache ist deshalb an das\n\nvorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\nBundesrichter Sprick ist im\nUrlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n\n Blumenröhr Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__80-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/xii-zb-80-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__80-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__80-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/xii-zb-80-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__80-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:14.002797+00:00"}}