{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__56-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZB 56/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 56/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-\n\nsen.\n\nBeschwerdewert: 3.225 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 ge-\n\nschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember\n\n1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versor-\n\ngungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungs-\n\nkontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n\n(BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die\n\nEhezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende\n\nRentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit kei-\n\nne Rentenanwartschaften erworben.\n\nSoweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin\n\nsich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie oh-\n\nne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der An-\n\ntragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich\n\ngemäß § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschließen.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet.\n\nOb und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob\n\nunbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Un-\n\nbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu\n\nüberprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das\n\nErmessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wor-\n\nden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR\n\nZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).\n\nOhne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe\n\nsich zum einen nicht mit dem Ausschlußgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaßt,\n\nund zum anderen lasse der angefochtene Beschluß die Grundlage der Ermes-\n\nsensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin\n\nvorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wieder-\n\ngebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne\n\ndes § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche\n\nPflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten\n\nvereinbarungsgemäß jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie\n\nvon ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen\n\nBeschluß zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die An-\n\ntragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachge-\n\nkommen.\n\n1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaßt sich der\n\nangefochtene Beschluß sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als\n\nauch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung\n\nweist zutreffend darauf hin, daß das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Be-\n\ngründung ausführt, ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c\n\nBGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Be-\n\nschluß mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vor-\n\nschrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des\n\nVersorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien\n\nzum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit dar-\n\nstelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des\n\nVortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daß der An-\n\ntragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt\n\nhabe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB).\n\n2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt auch hinrei-\n\nchend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Ent-\n\nscheidung, daß keiner der genannten Ausschlußgründe vorliege, gestützt hat.\n\nEs führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht\n\nbedurft, weil ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs auch dann nicht ge-\n\nrechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt wer-\n\nde. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaßt, die\n\nHauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, wäh-\n\nrend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe.\n\nDie Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der An-\n\ntragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem\n\ner während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für\n\ndas Kind gesorgt habe.\n\nDiese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nOhne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe ent-\n\nscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daß\n\nder Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten wor-\n\nden sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt\n\nzu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Le-\n\nbensversicherungen, die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nen-\n\nnenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfah-\n\nrens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerde-\n\ngerichts, der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetra-\n\ngen, knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaßt worden. Dabei\n\nist weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner sich nach dem eigenen\n\nVortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe\n\n(auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten\n\nRechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren frü-\n\nherer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen be-\n\nsorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der\n\nAntragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der\n\nParteien, für die er auch das Frühstück mache und anschließend dafür sorge,\n\ndaß sie morgens in die Schule komme.\n\n3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände\n\nstelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbil-\n\nlig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine\n\nPflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB\n\ngröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Be-\n\nschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß das Beschwerdegericht sein Ermes-\n\nsen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.\n\na) Die Wertung, daß der Antragsgegner durch die Betreuung der ge-\n\nmeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie\n\ngeleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu\n\nsein, läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte\n\nweitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der\n\nPflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden,\n\nwenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem an-\n\ngemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden\n\nhabe.\n\nb) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung\n\nseines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im\n\nSinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich\n\nnur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem\n\nGrundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleich-\n\nmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbe-\n\nnen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise wider-\n\nsprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 -\n\nFamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungs-\n\nrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der aus-\n\ngleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätig-\n\nkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls\n\ndann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem\n\nnicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsa-\n\nmen Kindes beitrug.\n\nc) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Be-\n\nschwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der\n\nVersorgungsausgleich führe hier dazu, daß der Antragsgegner auch an denje-\n\nnigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich\n\n123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den sei-\n\nnerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist\n\nnicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchge-\n\nführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April\n\n1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Sum-\n\nme der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden\n\nVersorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszuglei-\n\nchenden Versorgungsanwartschaft maßgeblich sind, außer Betracht, wie auch\n\naus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist.\n\nBlumenröhr\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist \nim Urlaub und verhindert zu unter-\nschreiben.\n\nAhlt\n\nBlumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__56-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-56-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__56-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__56-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-56-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/1998/XII_ZB__56-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:18.549288+00:00"}}